Meineid (§ 154 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Meineid (§ 154 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 154 StGB Meineid
  • Prüfungsschema
  • Abschlussfall: Der Gerichtsprozess
  • Falllösung: Der Gerichtsprozess

Quiz zum Vortrag

  1. § 154 StGB stellt eine Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB dar.
  2. § 154 StGB stellt ein Regelbeispiel der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB dar.
  3. Es handelt sich bei § 154 StGB um eine Erfolgsqualifikation zu § 153 StGB.
  4. Es handelt sich bei § 154 StGB um einen minder schweren Fall des § 153 StGB.
  1. Es handelt sich dann um einen selbstständigen Grundtatbestand.
  2. Es handelt sich auch dann um eine Qualifikation zu § 153 StGB.
  3. Es handelt sich auch dann um ein Regelbeispiel zu § 153 StGB.
  4. Es handelt sich dann um einen minder schweren Fall des § 153 StGB.
  1. Es handelt sich um ein Verbrechen.
  2. Es handelt sich um ein Vergehen.
  3. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
  4. Es handelt sich um ein Kapitalverbrechen.
  1. Mit dem Abschluss der Aussage ist sie vollendet.
  2. Vollendung der Tat ist dann gegeben, wenn das Sprechen der Eidesformel abgeschlossen ist.
  3. Vollendung der Tat ist dann gegeben, wenn der Verhandlungstag beginnt.
  4. Vollendung der Tat ist dann gegeben, wenn ein rechtskräftiges Urteil gesprochen wurde.
  1. Vollendung der Tat ist dann gegeben, wenn das Sprechen der Eidesformel abgeschlossen ist.
  2. Vollendung der Tat ist dann gegeben, wenn der Verhandlungstag beginnt.
  3. Vollendung der Tat ist dann gegeben, wenn ein rechtskräftiges Urteil gesprochen wurde.
  4. Mit dem Abschluss der Aussage ist sie vollendet.
  1. Nach herrschender Ansicht kann ein Meineid auch vorliegen, wenn versehentlich ein Eidesunfähiger vereidigt wird. Dies sei erst auf der Ebene der Strafzumessung relevant.
  2. Nach herrschender Ansicht kann ein Meineid nicht vorliegen, wenn versehentlich ein Eidesunfähiger vereidigt wird.
  3. Nach herrschender Ansicht kann ein Meineid auch vorliegen, wenn versehentlich ein Eidesunfähiger vereidigt wird. Dies sei erst auf der Ebene der Rechtfertigung relevant.
  4. Nach herrschender Ansicht kann ein Meineid auch vorliegen, wenn versehentlich ein Eidesunfähiger vereidigt wird. Dies sei erst auf der Ebene der Schuld relevant.

Dozent des Vortrages Meineid (§ 154 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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