Gefährliche Körperverletzung (§ 224 I Nr. 1, Nr. 2 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gefährliche Körperverletzung (§ 224 I Nr. 1, Nr. 2 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die gefährliche Körperverletzung
  • Das Prüfungsschema
  • Körperverletzung mit eigenen Körperteilen
  • Fallbeispiel: Der untreue Ehemann
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Nein. Eine solche Einordnung würde gegen das Verbot einer Analogie zu Lasten des Täters verstoßen
  2. Ja, alle Körperteile können gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB sein.
  3. Nur Hände und Füße können gefährliche Werkzeuge.
  4. Nur, wenn der Täter seine Körperteile fachlich geschult einsetzt (zum Beispiel ein Handkantenschlag eines Karatekämpfer)
  5. Nein aber Körperteile können Waffen im Sinne des § 224 StGB darstellen, wenn der Täter seine Körperteile fachlich geschult einsetzt (zum Beispiel ein Handkantenschlag eines Karatekämpfer)
  1. Es kommt auf die konkrete Art und Weise der Verwendung an
  2. Nein, niemals
  3. Ja, auch dann, wenn der Täter damit lediglich seinem Opfer leicht auf die Finger haut
  4. Es kommt darauf an, ob der Schraubendreher aus Sicht des Täters als gefährliches Werkzeug eingesetzt wird
  5. Nein aber ein Schraubendreher stellt eine Waffe im Sinne des § 224 StGB dar
  1. Nein, denn eine solche Auslegung würde gegen das Verbot einer Analogie zu Lasten des Täters verstoßen
  2. Ja, denn auch unbewegliche Gegenstände können nach der Art ihrer konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet sein, erhebliche Verletzungen zu verursachen
  3. Ja aber nur, wenn der unbewegliche Gegenstand kleiner ist als das Opfer
  4. Ja aber nur wenn der unbewegliche Gegenstand größer ist als das Opfer
  1. Es kommt auf die Menge und die Umstände des Einzelfalls an
  2. Nur mindestens 50 %prozentiger Alkohol kann als Gift im Sinne der Norm angesehen werden
  3. Ja immer, da Alkohol nach anerkannter Definition ein Nervengift ist
  4. Nein, nie, da Alkohol ein legalisiertes Genussmittel ist
  1. Es handelt sich um eine Qualifikation zu § 223 StGB
  2. Es handelt sich um eine Privilegierung zu § 223 StGB
  3. Es handelt sich um eine Strafzumessungsregel (Regelbeispiele) zu § 223 StGB
  4. Es handelt sich um eine Privilegierung des § 225 StGB

Dozent des Vortrages Gefährliche Körperverletzung (§ 224 I Nr. 1, Nr. 2 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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