Brandstiftung (§ 306 StGB): Grundlagen und Tatobjekte von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Brandstiftung (§ 306 StGB): Grundlagen und Tatobjekte“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Brandstiftung – Grundlagen und Tatobjekte
  • Prüfungsschema
  • Tatobjekte nach § 306 I Nr. 1 StGB
  • Tatobjekte nach § 306 I Nr. 2 StGB
  • Tatobjekte nach § 306 I Nr. 3 StGB
  • Tatobjekte nach § 306 I Nr. 4 StGB
  • Tatobjekte nach § 306 I Nr. 5 StGB
  • Tatobjekte nach § 306 I Nr. 6 StGB

Quiz zum Vortrag

  1. § 306 StGB (Brandstiftung) ist (nach herrschender Meinung) ein Eigentumsdelikt.
  2. § 306 StGB (Brandstiftung) ist (nach herrschender Meinung) ein gemeingefährliches Delikt, sodass eine rechtfertigende Einwilligung in das Inbrandsetzen eines Gebäudes nicht möglich ist.
  3. § 306 StGB (Brandstiftung) ist (nach herrschender Meinung) ein Sachbeschädigungsdelikt.
  4. § 306 StGB (Brandstiftung) ist ein Verbrechen.
  5. § 306 StGB (Brandstiftung) ist (nach herrschender Meinung) ein Vergehen.
  1. In die Brandstiftung kann eingewilligt werden. In der Folge ist die Tat nicht rechtswidrig.
  2. In die Brandstiftung kann nicht eingewilligt werden. In der Folge ist die Tat stets rechtswidrig.
  3. Das Delikt umfasst dann dem Schutzbereich nach Individualgüter, nicht hingegen die Allgemeinheit.
  4. Die Brandstiftung muss zur Strafverfolgung angezeigt werden.
  1. Eine wirksame Einwilligung in die Tat der Brandschtiftung kann nur vor der Tat erfolgen.
  2. Eine wirksame Einwilligung in die Tat der Brandschtiftung kann auch während der Tat erfolgen.
  3. Eine wirksame Einwilligung in die Tat der Brandschtiftung kann auch nach der Tat erfolgen.
  4. Eine wirksame Einwilligung in die Tat der Brandschtiftung kann nur nach der Tat erfolgen, nachdem der Berechtigte das Ausmaß der Brandstiftung einschätzen konnte.
  1. Ruinen und Grünflächen, auf denen sich das Feuer nicht weiterentwickeln kann.
  2. Buswartehäuschen
  3. Häusliche Rohbauten
  4. Jahrmarktshütten und Container
  5. Garagen

Dozent des Vortrages Brandstiftung (§ 306 StGB): Grundlagen und Tatobjekte

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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