Recht der Kreditsicherheiten 7: Sicherungsübereignung und Anwartschaftsrecht von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 7: Sicherungsübereignung und Anwartschaftsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Trainingsfall: Sicherungsübereignung und Anwartschaftsrecht
  • B2 verlangt Absonderung §§ 49, 50, 51 Nr. 1 InsO
  • 1. B2 müsste Sicherungseigentümer sein
  • 1.1 B1 hat das Sicherungseigentum erworben §§ 930,868, 158 II
  • 1.2 Gutgläubiger Erwerb von B2 §§ 930, 933 (-)
  • 2 . B2 könnte ein Anwartschaftsrecht erworben haben
  • 2.1 Anwartschaftsrecht des U entstanden (§ 158 II)
  • 2.2 Anwartschaftsrecht auf B2 übergangen §§ 930,868 analog
  • 2.2.1 Umdeutung § 140
  • 2.2.2 Anwartschaftsrecht: „wesensgleiches Minus“
  • 3. Zusammenfassung
  • 4. Anwartschaftsrechts erstarkt zum Vollrecht

Quiz zum Vortrag

  1. B2 könnte Anspruch auf Absonderung des Warenlagers haben.
  2. B2 könnte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns haben.
  3. B2 muss seine Ansprüche dem Insolvenzverwalter gegenüber geltend machen.
  4. B2 könnte Anspruch auf Aussonderung des Warenlagers haben.
  5. B2 muss seine Ansprüche dem U gegenüber geltend machen.
  1. Weil die Sicherungsübereignung an der Stelle des Pfandrechts steht.
  2. Damit der Sicherungsgeber das Eigentum zurückerhält.
  3. Damit die Parteien sich nicht nach § 929 S. 2 einigen müssen.
  4. Weil die Sicherungsübereignung abstrakt ist.
  1. Die Position der Bank als Sicherungsnehmerin wird gestärkt.
  2. Derartige Verträge lassen sich besser formulieren.
  3. So ist der Schutz der Bank im Insolvenzfall des Sicherungsgebers höher.
  4. Es gibt keinen besonderen Grund in dieser Weise zu verfahren und dennoch ist es allgemeine Praxis.
  1. Die Einigung über den Eigentumsübergang.
  2. Die Berechtigung des Veräußerers.
  3. Die Vereinbarung eines Besitzkonstituts.
  4. Einen zu sichernden Anspruch.
  1. Der Veräußerer der Sache bleibt unmittelbarer Besitzer.
  2. Der Erwerber der Sache wird mittelbarer Besitzer.
  3. Der Erwerber der Sache hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Sache.
  4. Der Erwerber der Sache hat einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe der Sache.
  1. Wie das entsprechende Vollrecht.
  2. Durch Abtretung § 398 analog.
  3. Durch Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts § 929 analog.
  4. Nach §§ 930, 868 analog.
  5. Nach § 931 analog.
  1. Ein solches ist entstanden, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand, eines Rechts, so viele Merkmale erfüllt worden sind, dass der Erwerber vor Maßnahmen des Veräußerers geschützt ist.
  2. Ein solches ist entstanden, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand, eines Rechts, so viele Merkmale erfüllt worden sind, dass der Veräußerer vor Maßnahmen des Erwerbers geschützt ist.
  3. Ein solches ist entstanden, wenn der Erwerber ein Recht erlangt hat, das ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht darstellt.
  4. Ein solches ist entstanden, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand, eines Rechts, einige Merkmale erfüllt worden sind, sodass der Erwerber sich vor Maßnahmen des Veräußerers schützen kann, indem er darauf hinwirkt, dass die restlichen Merkmale erfüllt werden.
  1. wird nach § 1204 ff. BGB analog verpfändet.
  2. setzt sich, wie das Pfandrecht, bei Bedingungseintritt am Eigentum fort § 1287 BGB analog.
  3. wird nach § 1273 ff. BGB analog verpfändet.
  4. kann nicht verpfändet werden.
  1. Die fehlgeschlagene Einigung über den Übergang des Eigentums kann im Wege der Umdeutung (§ 140 BGB), in eine wirksame Einigung über das Anwartschaftsrecht umgedeutet werden.
  2. In der Einigung über den Übergang des Eigentums ist die Einigung über das Anwartschaftsrecht mit enthalten.
  3. Für die Umdeutung nach § 140 BGB ist es entscheidend, dass das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Eigentum darstellt.
  4. Das Anwartschaftsrecht ist nur übertragbar, wenn sich über dessen Übergang explizit geeinigt wurde.

Dozent des Vortrages Recht der Kreditsicherheiten 7: Sicherungsübereignung und Anwartschaftsrecht

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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