Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO)
  • Beschlagnahme als Zwangsmaßnahme
  • Beweismitttel
  • Sonderregelung bei der Sicherstellung deutscher Führerscheine
  • Fallbeispiel: Beschlagnahmte Pressefreiheit
  • Falllösung: Beschlagnahmte Pressefreiheit

Quiz zum Vortrag

  1. Dies sind Gegenstände, welche möglicherweise durch das Urteil als verfallen erklärt oder eingezogen werden (vgl. §§ 73, 74 StGB). Sie sollen durch die §§ 111 b StPO vor dem Verschwinden bewahrt werden.
  2. Dies sind Gegenstände, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit leicht zerfallen und deswegen schnell eingezogen werden müssen. Sie sollen durch die §§ 111 b StPO vor dem Verschwinden bewahrt werden.
  3. Dies sind Gegenstände, welche möglicherweise durch das Urteil als verfallen erklärt und dann vernichtet werden (vgl. §§ 73, 74 StGB). Sie sollen durch die §§ 111 b StPO vor dem Verschwinden bewahrt werden.
  4. Dies sind Gegenstände, welche möglicherweise durch das Urteil als verfallen erklärt oder eingezogen werden (vgl. §§ 73, 74 StGB). Sie sollen durch die §§ 94 ff. StPO vor dem Verschwinden bewahrt werden.
  1. Ein öffentlich-rechtliches oder auch amtliches Verwahrungsverhältnis.
  2. Ein öffentlich-rechtliches oder auch amtliches Bewahrungsverhältnis.
  3. Ein strafrechtliches oder auch amtliches Verwahrungsverhältnis.
  4. Eine Vernichtungssituation für die eingezogenen Gegenstände.
  1. Bei einer Sicherstellung wird der fragliche Gegenstände freiwillig von dem Gewahrsamsinhaber herausgegeben, bei der Beschlagnahme ist die Herausgabe nicht freiwillig und muss daher erzwungen werden. Deswegen bedarf es bei der Beschlagnahme auch einer richterlichen Anordnung.
  2. Beide Begriffe beschreiben das Gleiche - die Aufnahme eines Gegenstandes in ein amtliches Verwahrungsverhältnis.
  3. Bei einer Beschlagnahme wird der fragliche Gegenstände freiwillig von dem Gewahrsamsinhaber herausgegeben, bei der Sicherstellung ist die Herausgabe nicht freiwillig und muss daher erzwungen werden. Deswegen bedarf es bei der Sicherstellung auch einer richterlichen Anordnung.
  4. Bei einer Beschlagnahme wird der fragliche Gegenstände freiwillig von dem Gewahrsamsinhaber herausgegeben, bei der Sicherstellung ist die Herausgabe nicht freiwillig und muss daher erzwungen werden. Beide benötigen aber die Anordnung durch einen Staatsanwalt.
  1. Beschlagnahmeverbote sind in den §§ 96, 97 StPO geregelt. Danach sind Gegenstände, die sich im Gewahrsam von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen befinden, Behördenakten oder amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke von der Beschlagnahme ausgenommen.
  2. Die Beschlagnahme ist verboten, wenn verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen.
  3. Beschlagnahmeverbote sind in den §§ 96, 97 StPO geregelt. Danach sind Gegenstände, die sich im Gewahrsam von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen befinden, Behördenakten oder Bankunterlagen von der Beschlagnahme ausgenommen.
  4. Beschlagnahmeverbote sind in den §§ 98, 99 StPO geregelt. Danach sind Gegenstände, die sich im Gewahrsam von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen befinden, Behördenakten oder amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke von der Beschlagnahme ausgenommen.
  5. Die StPO enthält keine Beschlagnahmeverbote.
  1. Bei der Sicherstellung deutscher Führerscheine gilt die Sonderregelung des § 94 III StPO. Bei der Postbeschlagnahme ist der § 99 StPO zu beachten.
  2. Bei der Sicherstellung deutscher Führerscheine gilt die Sonderregelung des § 94 III StPO. Bei der Beschlagnahme von Tieren ist der § 99 StPO zu beachten.
  3. Bei der Sicherstellung deutscher Führerscheine gilt die Sonderregelung des § 96 III StPO. Bei der Postbeschlagnahme ist der § 95 StPO zu beachten.
  4. Es gibt keine Sonderregelungen für bestimmte Gegenstände.

Dozent des Vortrages Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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