Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO)
  • Voraussetzungen der Schleppnetzfahndung
  • Die Maßnahme begründende Straftaten
  • Fallbeispiel: Es gibt keine Zufälle!
  • Falllösung: Es gibt keine Zufälle!

Quiz zum Vortrag

  1. Es ist ein Anfangsverdacht der genannten Katalogtaten erforderlich.
  2. Eine Schleppnetzfahndung ist nur zulässig, wenn der Verdacht gegeben ist, dass eine der in § 163d Abs. 1 StPO genannten Straftaten vorliegt.
  3. Voraussetzung der Schleppnetzfahndung ist eine schriftliche Anordnung.
  4. Eine Schleppnetzfahndung ist zulässig, wenn der Anfangsverdacht besteht, dass ein Verbrechen begangen wurde.
  5. Die Schleppnetzfahndung ist auf 4 Monate zu beschränken.
  1. Es werden die Daten der Personen gespeichert, welche die besonderen Kriterien erfüllen.
  2. Die Daten werden mit den gespeicherten Daten der Strafverfolgungsbehörden verglichen.
  3. Die Daten werden im Anschluss der Maßnahme gelöscht.
  4. Die Daten werden dauerhaft gespeichert.
  1. Es gilt der Zweckbindungsgrundsatz. Die gespeicherten Daten dürfen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwendet werden, wegen welchem die Maßnahme angeordnet wurde.
  2. Es gilt der Umfänglichkeitsgrundsatz. Die Daten dürfen bei allen (vergangenen und zukünftigen) Straftaten eingesetzt werden.
  3. Die aus der Schleppnetzfahndung gewonnenen Daten werden niemals gelöscht.
  4. Die aus der Schleppnetzfahndung gewonnenen Daten werden erst in zwei Jahren, nachdem sie benötigt wurden, gelöscht.
  1. Zur Aufklärung anderer Straftaten dürfen Zufallsfunde verwertet werden.
  2. Zur Ermittlung von Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, dürfen die Zufallsfunde verwertet werden.
  3. Personenermittlungen auf der Grundlage von Zufallsfunden sind unzulässig.
  4. Hinsichtlich der Zufallsfunde besteht ein absolutes Beweisverwertungsverbot.

Dozent des Vortrages Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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