Rechtswidrigkeit: Die rechtfertigende Einwilligung von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtswidrigkeit: Die rechtfertigende Einwilligung“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtfertigende Einwilligung
  • Dispositionsbefugnis
  • Ausdrückliche oder konkludente Einwilligung
  • Zeitpunkt des Vorliegens der Einwilligung
  • Einwilligungsfähigkeit des Rechtsgutsinhabers
  • Ernstlichkeit und Freiwilligkeit der Einwilligung
  • Subjektives Rechtfertigungselement
  • Abgrenzung zum tatbestandsausschliessenden Einverständnis
  • Fallbeispiel: Die ärztliche Aufklärungspflicht
  • Falllösung: Die ärztliche Aufklärungspflicht

Quiz zum Vortrag

  1. Dispositionsbefugnis
  2. Einwilligungsfähigkeit des Rechtsgutinhabers
  3. Ernstlichkeit und Freiwilligkeit der Einwilligung
  4. Hypothetischer Wille des Rechtsgutinhabers
  1. Für die Einwilligung ist kein bestimmtes Alter erforderlich.
  2. Für eine wirksame Einwilligung reicht die Einsichtsfähigkeit aus.
  3. Eine wirksame Einwilligung setzt Geschäftsfähigkeit voraus.
  4. Auch erheblich Betrunkene und Geisteskranke können einwilligungsfähig sein.
  1. Aufnahmeriten, die körperliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen.
  2. Würgen zur sexuellen Stimulierung bis zum Todeseintritt
  3. Auspeitschung zur sexuellen Stimulierung
  4. Lebensgefährdung durch Krankenhausfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit, obwohl Rettungsmotivation des Täters vorliegt
  1. Die Billigung des Opfers führt dazu, dass schon der Tatbestand eines Delikts nicht verwirklicht ist, weil das Delikt notwendig ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten voraussetzt.
  2. Sie führt zu einer Nichtstrafbarkeit wegen vollendeten Delikts, die Versuchsstrafbarkeit bleibt grundsätzlich unberührt.
  3. Entscheidend ist der innere und natürliche Wille.
  4. Sie stellt nach h. M. einen Rechtfertigungsgrund dar. Die Tatbestandsverwirklichung wird durch das Einverständnis des Opfers gerechtfertigt.
  1. wird abgeleitet aus dem Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 I GG.
  2. ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.
  3. ist in § 12 StGB geregelt.

Dozent des Vortrages Rechtswidrigkeit: Die rechtfertigende Einwilligung

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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