Raubähnliche Sonderdelikte von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Raubähnliche Sonderdelikte“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Räuberischer Diebstahl
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, nur §§ 242, 249 können taugliche Vortaten sein.
  2. Ja, alle Vermögensdelikte können eine taugliche Vortat darstellen.
  3. Nein, nur § 242 kann eine taugliche Vortat sein.
  4. Nein, nur § 249 kann eine taugliche Vortat sein.
  1. Die subjektive Kausalität (Finalzusammenhang)
  2. Die objektive Kausalität
  3. Sie haben keine Gemeinsamkeit, § 252 ist ein raubähnliches Sonderdelikt.
  4. Das Tatobjekt ist gleich.
  1. § 252 ist lex specialis und verdrängt § 242.
  2. In Tateinheit, um den gesamten Unrechtsgehalt nach außen zu dokumentieren.
  3. § 242 und § 252 stehen in Tatmehrheit.
  4. § 242 und § 252 stehen nur in Tatmehrheit, wenn beide Taten zum gleichen Zeitpunkt vollendet werden.
  1. Aus § 242 und § 240
  2. Aus § 255 und § 240
  3. Aus § 244 und § 240
  4. Aus § 250 und § 240
  1. Beim Raub dient die Gewalt/Drohung als Mittel zur Wegnahme. Beim Räuberischen Diebstahl dient die Gewalt/Drohung als Mittel zur Beutesicherung.
  2. Beim Räuberischen Diebstahl dient die Gewalt/Drohung als Mittel zur Wegnahme. Beim Raub dient die Gewalt/Drohung als Mittel zur Beutesicherung.
  3. Der Raub erfordert eine stärkere Gewaltanwendung als der Räuberische Diebstahl.
  4. Der Raub erfordert dolus directus 1. Grades, beim Räuberischen Diebstahl reicht dolus eventualis.
  1. Eine Vortat gem. § 242
  2. Auf frischer Tat betroffen
  3. Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zur Beutesicherung
  4. Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zur Wegnahme
  5. Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
  1. Jeder, von dem der Täter ausgeht, dass er zu Gunsten des Berechtigten ihm die Beute streitig macht.
  2. Jeder, von dem der Täter ausgeht, dass er zu Gunsten des Berechtigten ihm die Beute streitig macht. Dementsprechend können auch Mittäter Opfer sein.
  3. Jeder, der einen zivilrechtlichen Anspruch auf das gestohlene Gut hat.
  4. Jeder, der nicht zum Täterkreis gehört.
  1. Es ist nur ein Rücktritt vom Raub möglich, nicht aber von § 316a. § 316a ist bereits mit Verüben des Angriffs vollendet.
  2. Ja, § 316a und § 249 sind erst versucht, sodass ein Rücktritt nach § 24 möglich ist.
  3. Ein Rücktritt kommt weder für § 316a noch für § 249 in Betracht.
  4. Es ist nur ein Rücktritt von § 316a möglich, nicht aber vom Raub. § 249 ist bereits mit Verüben des Angriffs vollendet.
  1. § 316a ist ein Tätigkeits- und Absichtsdelikt, sodass mit Ausüben des Angriffs die Tat vollendet ist.
  2. § 316a hat eine weit vorgelagerte Vollendungsstrafbarkeit, sodass die Vollendung bereits gegeben ist, wenn der Täter bspw. seine Waffe zieht.
  3. § 316a ist ein Unternehmensdelikt, sodass der Versuch die Vollendung ist.
  4. § 316a ist vollendet, sobald der Täter den Tatort verlässt.
  1. Grund dafür sind die Gefahren für den Führer eines Kfz, die sich durch Lenken, Erschwerung der Flucht und Gegenwehr, Isolierung und Unerreichbarkeit von Hilfe ergeben.
  2. Grund dafür sind die niedrigen Beweggründe des Täters.
  3. Grund dafür ist die Tatsache, dass in den meisten Fällen des § 316a unbeteiligte Dritte Schaden erleiden.
  4. Grund dafür ist der hohe Vermögensschaden, den der Täter typischerweise auslöst.
  1. Derjenige, der im Augenblick des Angriffs mit dem Inbewegungsetzen oder -halten des Kfz befasst ist.
  2. Derjenige, der im Augenblick des Angriffs mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
  3. Derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist.
  4. Derjenige, der seit einer gewissen Dauer (mind. 1 Tag) für das Kfz verantwortlich ist.
  1. Verüben eines Angriffs
  2. Auf einen Führer eines Kfz
  3. Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
  4. Gefährdung des Straßenverkehrs
  1. Jede auf die Verletzung einer der genannten Rechtsgüter gerichtete feindselige Handlung. Auf den Erfolg kommt es insoweit nicht an.
  2. Jede auf die Verletzung einer der genannten Rechtgüter gerichtete erfolgreiche feindselige Handlung.
  3. Jede durch den Täter beeinflusste Verletzung einer der genannten Rechtsgüter.
  4. Jede durch den Täter oder einen Dritten beeinflusste Verletzung einer der genannten Rechtsgüter.

Dozent des Vortrages Raubähnliche Sonderdelikte

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 252 Zusammengesetztes Delikt § 252 = § 242 + § 240 Abgrenzung ...

... darin enthalten sind (2.) Auf frischer Tat betroffen - Raumzeitliche Eingrenzung Zeitlich = VT muss vollendet sein, darf aber ...

 ... frischer Tat betroffen - Betreffen ist Wahrnehmung erforderlich? T schlägt zu, um dem entdeckt werden zuvor zu kommen M1 (-) Wortsinn überschritten ...

 ... (vgl. Raub) Vollendung mit Einsatz G/D Versuch? (4.) Subjektiver TB d.e. Beutesicherungsabsicht, d.d.I. Umsetzung: ...

 ... b. Beteiligung (1) MT Nichtbesitzender MT der VT wendet Gewalt an Nichtbesitzender MT ...

 ... bleibt Folgeunrichtigkeit des 6. StrRG §§ 242, 249 haben. Erweiterung durch Drittzueignungsabsicht erhalten Bei § 252 fehlt Drittbesitzerhaltunsgabsicht. ...

 ... der VT setzt G/D zum Zwecke der Beutesicherung ein Var. 1: Auf Geheiß des Vortäters stellt sich Gehilfe der Vortat ...

 ... § 25 II scheitert, muss sich Beute im (Mit-)Besitz des Gehilfen befinden G wäre dann Täter des § 252 hM2:Täter § 252 kann ...

 ... b. Beteiligung (4) Gehilfe der VT setzt G/D zum Zwecke der ...

 ... der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist = (+) 3. Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs Grund für Unrechtserhöhung sind Gefahren die sich durch Lenken, Erschwerung der Flucht / Gegenwehr, Isolierung, ...

 ... zu steigen, überfallen und von ihm Geld erbeuten. Während O auf dem Fahrersitz Platz nimmt, gelangt R unbemerkt auf die Rückbank des Fahrzeugs. Noch bevor O das Auto in Gang setzt, bedroht R ihn mit einer ungeladenen Gaspistole. ...

 ... eines Angriffs (+) 2. Auf Führer Kfz Führer = der im Augenblick des Angriffs mit dem Inbewegungsetzen oder -halten des Kfz befasst oder mit der Bewältigung ...

 ... Verüben eines Angriffs unter Ausnutzung ? Problem : Als A die Pistole gegen B richtete, war dieser aber noch nicht mit Fahrvorgängen befasst. Und als B das Fahrzeug führte, befand er sich bereits ...

 ... soweit Kfz nur zu Beförderungszwecken benutzt wird, so wenn der Täter sein Opfer bereits vor der Fahrt unter seine uneingeschränkte Kontrolle gebracht hat und die dadurch geschaffene Nötigungslage während ...

 ... B Kfz in Bewegung setzt? (2) Ausnutzen Hier verhält sich SV anders: Erste Angriffshandlung des B „noch keine kontrollierte Bemächtigung“ ...

 ... die Unfall zur Folge haben kann. Eine derartige Beeinträchtigung des Fahrverhaltens ist nicht zu befürchten, wenn Angriff schon vor Beginn der Fahrt ausgeführt wurde ...

 ... Mitteln 75,00 € weggenommen Kurz problematisieren, ob Gewalt oder Drohung Ergebnis Drohung (+) Keine Problematisierung des Verhältnisses § 249 – § 253, 255 Kurzer Hinweis das nach BGH §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b (+) ...