Zwangsvollstreckung schuldnerfremder Sachen, Pfändungspfandrecht von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zwangsvollstreckung schuldnerfremder Sachen, Pfändungspfandrecht“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtsfolgen der Pfändung
  • Verstrickung
  • Pfändungspfandrecht
  • Vollstreckung schuldnerfremder Sachen
  • Vollstreckung einer fremden Sache - 1. AH gegen Frau F.
  • Anspruchsgrundlagen: 2. AH gegen BK auf den Erlös?
  • Exkurs: 3. Verteten müssen

Quiz zum Vortrag

  1. Der Gerichtsvollzieher
  2. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
  3. Das Grundbuchamt
  4. Das Prozessgericht erster Instanz
  1. Nein: Der Gerichtsvollzieher darf einem gutgläubigen Dritten eine einmal verstrickte Sache nicht wieder mit Gewalt abnehmen, wenn der Schuldner das Pfandsiegel vorher entfernt und an den gutgläubigen Dritten weiterveräußert hat.
  2. Ja: Es besteht ein Recht des Gerichtsvollziehers, einmal verstrickte Sachen notfalls auch mit Gewalt wieder abzuholen, da die Verstrickung nicht durch Ablösung des Pfandsiegels oder Weitergabe an einen Dritten entfällt.
  3. Ja: Der Gerichtsvollzieher darf einen flüchtenden Schuldner verfolgen und gegen ihn körperlichen Zwang anwenden.
  4. Ja: Der Gerichtsvollzieher darf sich auch ohne richterlichen Beschluss mit Zwang Zugang zu der Wohnung des Schuldners verschaffen.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Inbesitznahme, § 808 Abs. 1 ZPO
  3. Kenntlichmachung durch Siegelanbringung, § 808 ZPO
  4. Kenntlichmachung durch Pfandtafel, §§ 808, 810 ZPO
  5. Kenntlichmachung durch Anschlusspfändung, §§ 826, 762 ZPO
  1. Die Verstrickung ist die Grundlage der staatlichen Verwertung.
  2. Das Pfändungspfandrecht ist die Grundlage für die Auskehr des Erlöses an den Gläubiger.
  3. Die Verstrickung ist die Grundlage für die Auskehr des Erlöses an den Gläubiger.
  4. Das Pfändungspfandrecht ist die Grundlageder staatlichen Verwertung.
  1. Wenn er funktionell unzuständig ist.
  2. Wenn es an einem Publizitätsakt fehlt.
  3. Wenn ein Vollstreckungstitel fehlt.
  4. Wenn eine unpfändbare Sache gepfändet wird.
  1. Ja
  2. Ein gutgläubiger Erwerb ja, aber nicht ein lastenfreier Erwerb
  3. Ein gutgläubiger Erwerb nein, aber ein lastenfreier Erwerb.
  4. Nein
  1. Materiell-rechtliche Herausgabe- und Schadensersatzansprüche im Wege einer allgemeinen Leistungsklage.
  2. Alle Antworten treffen zu!
  3. Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
  4. Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
  5. Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO oder Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
  1. Der ursprüngliche Eigentümer hat sein Eigentum durch Ablieferung des Gegenstandes an den Ersteigerer, § 817 II ZPO, verloren.
  2. Der ursprüngliche Eigentümer hat sein Eigentum durch Erteilung des Zuschlages in der Versteigerung verloren, § 817 I ZPO.
  3. Der ursprüngliche Eigentümer hat sein Eigentum durch die Pfändung verloren.
  4. Der ursprüngliche Eigentümer hat sein Eigentum immer bereits durch Gebrauchsüberlassung an den Vollstreckungsschuldner verloren.
  5. Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Verstrickung
  3. Bestehen der titulierten Forderung
  4. Schuldnereigentum an der gepfändeten Sache
  5. Einhaltung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen (z.B. Titel, Klausel, Zustellung)
  1. Nach der gemischt privatrechtlich- öffentlichrechtlichen Theorie kann nur an Schuldnereigentum ein Pfändungspfandrecht entstehen, während es nach der öffentlichrechtlichen Theorie für ein Pfändungspfandrecht nicht darauf ankommt, ob Schuldnereigentum vorliegt.
  2. Nach der öffentlichrechtlichen Theorie kann nur an Schuldnereigentum ein Pfändungspfandrecht entstehen, während es nach der gemischt privatrechtlich- öffentlichrechtlichen Theorie für ein Pfändungspfandrecht nicht darauf ankommt, ob Schuldnereigentum vorliegt.
  3. Nach der öffentlichrechtlichen Theorie kann nur bei vorliegen eines Titels ein Pfändungspfandrecht entstehen, während es nach der gemischt privatrechtlich- öffentlichrechtlichen Theorie für ein Pfändungspfandrecht nicht darauf ankommt, ob ein Titel vorliegt.
  4. Nach der gemischt privatrechtlich- öffentlichrechtlichen Theorie kann nur bei vorliegen eines Titels ein Pfändungspfandrecht entstehen, während es nach der öffentlichrechtlichen Theorie für ein Pfändungspfandrecht nicht darauf ankommt, ob ein Titel vorliegt.
  1. Die Erinnerung
  2. Die allgemeine Leistungsklage
  3. Die Feststellungsklage
  4. Dafür gibt es keinen Rechtsbehelf.
  1. Der Zuschlag ist Rechtsgrund.
  2. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB sperrt § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB, weil eine Leistung des Gerichtsvollziehers vorliegt, indem er die ersteigerte Sache abliefert.
  3. Der Auskehr des Erlöses ist Rechtsgrund.
  4. Ein Anspruch nach § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB scheitert nicht.
  1. Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB
  2. § 816 I BGB
  3. §§ 989, 990 I BGB
  4. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB
  5. Es besteht nie ein Anspruch für den ehemaligen Eigentümer.
  1. Nein, nur aus § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB
  2. Nein, nur aus § 816 I BGB
  3. Nein, nur aus §§ 989, 990 I BGB
  4. Ja
  5. Es besteht niemals ein Anspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger.
  1. Der Eigentümer der Versteigerten Sache auf Grund von dinglicher Surrugation
  2. Der Gerichtsvollzieher auf Grund von Einigung und Übergabe
  3. Der Gläubiger auf Grund eines originären, hoheitlichen Eigentumserwerbs
  4. Der Ersteigere bleibt bis zum Auskehr des Erlöses Eigentümer.

Dozent des Vortrages Zwangsvollstreckung schuldnerfremder Sachen, Pfändungspfandrecht

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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