Der Vortrag „Archiv - Panoramafreiheit“ von RAin Susanne Gruber ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Das Urheberrecht an Bildern“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was beinhaltet die Panoramafreiheit?
Gilt die Panoramafreiheit weltweit?
Gibt es Ausnahmen wo die Veröffentlichung von Personenfotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist?
Wann ist eine Person auf einem Foto unwesentliches Beiwerk?
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... so fotografieren? Landschaften. Bei allem anderen gibt es gesetzlich ...
... einer Straße gemacht werden. Achtung! § 59 betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke. Es gibt kein Recht am „Bild der eigenen Sache“, das über das Zugangsrecht des Eigentümers hinausgeht. Man darf also ...
... nicht unter die Panoramafreiheit. „Bleibend“ sind keine Gegenstände, die nur zeitweilig öffentlich ausgestellt werden. Befindet sich ein Kunstwerk für seine gesamte „Lebensdauer“ an einem öffentlichen Platz, dann ist das Kriterium "bleibend" zu bejahen. Bei Werken, die in Schaufenstern oder in Schaukästen ausgestellt ...
... des Hausrechts alleine genügt nicht. Befindet sich etwa im Innenraum einer Kirche eine moderne Skulptur, so kann diese nur ...
... eine kostenpflichtige Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Als z. B. ein Fotograf dem Freiburger Holbeinpferd durch ...
... also etwa der Bildhauer sein Werk nicht signiert oder ist sein Name nicht auf einer Tafel bei dem Werk angebracht, so ...
... zu sein. Auch die Innenansicht ist frei zu verwerten, was daraus folgt, dass auch Werke der Innenarchitektur als Werke der Baukunst gelten. Auch in der Schweiz gilt die Panoramafreiheit, dass Werke an öffentlichen Plätzen frei ...
... die Panoramafreiheit für Bauwerke und Kunstwerke. In Spanien ebenfalls. Auch die USA und Russland ...
... Karikaturen, Fotomontagen. Die Einwilligung des Abgebildeten ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich aber auch aus den begleitenden Umständen ergeben. Auch ...
... ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann. Es ist nicht notwendig, dass der Abgebildete tatsächlich erkannt wird. Es genügt, dass er den ...