Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (§ 47 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (§ 47 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Öffentliches Recht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 47 VwGO
  • Fallbeispiel: Taubenplage

Quiz zum Vortrag

  1. Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller u.a. die Überprüfung von Satzungen und Rechtsverordnungen nach dem BauGB begehrt (prinzipale Normenkontrolle).
  2. Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller u.a. die Überprüfung von unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften begehrt, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
  3. Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.
  4. Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die Überprüfung von Rechtsnormen bei einer gerichtlichen Entscheidung über eine auf ihrer Grundlage ergangenen Einzelfallmaßnahme begehrt (Inzidente Kontrolle).
  1. Über einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht.
  2. Über einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof.
  3. Über einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht.
  4. Über einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Über einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
  1. Der Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der streitigen Rechtsnorm zu stellen.
  2. Der Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe der streitigen Rechtsnorm zu stellen.
  3. Der Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der streitigen Rechtsnorm zu stellen.
  4. Für einen Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist keine bestimmte Antragsfrist zu beachten. Es gelten nur die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung.
  1. Bei der Normenkontrolle nach § 47 VwGO handelt es sich um eine prinzipale Normenkontrolle.
  2. Bei der Normenkontrolle nach § 47 VwGO handelt es sich um ein gemischt subjektiv-objektives Beanstandungsverfahren.
  3. Bei der Normenkontrolle nach § 47 VwGO handelt es sich um eine Inzidentkontrolle.
  4. Die Normenkontrolle wird durch Erhebung einer Klage eingeleitet.

Dozent des Vortrages Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (§ 47 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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