Die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Öffentliches Recht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Feststellungsinteresse
  • Fallbeispiel: Simsalabim

Quiz zum Vortrag

  1. Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.
  2. Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt.
  3. Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Festellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt, der sich noch nicht erledigt hat.
  4. Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt, der sich schon erledigt hat.
  1. Die positive Feststellungsklage.
  2. Die negative Feststellungsklage.
  3. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage.
  4. Die Feststellungsunterlassungsklage.
  1. Für die Erhebung einer allgemeine Feststellungsklage ist eine Klagefrist nicht zu beachten. Es gelten nur die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung.
  2. Für die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage gilt die Jahresfrist gem. § 58 II VwGO.
  3. Für die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage gilt die Monatsfrist gem. § 74 VwGO.
  4. Für die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage gilt die Monatsfrist gem. § 47 II 1 VwGO.
  1. Die allgemeine Feststellungsklage ist in der Regel subsidiär gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage.
  2. Die allgemeine Feststellungsklage kann in der Regel nicht vollstreckt werden.
  3. Die allgemeine Feststellungsklage führt zur unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch das Urteil selbst.
  4. Das für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO vorausgesetzte Feststellungsinteresse ist identisch mit dem in § 256 ZPO legaldefinierten Interesse.

Dozent des Vortrages Die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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