Der öffentlich-rechtliche Vertrag: Begriffsmerkmale und Vertragsarten (§§ 54 ff. VwVfG) von RA Kai Renken

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Der öffentlich-rechtliche Vertrag: Begriffsmerkmale und Vertragsarten (§§ 54 ff. VwVfG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Öffentliches Recht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Begriffsmerkmale des öffentlich-rechtlichen Vertrages
  • Vertragstypen
  • Fallbeispiel: Ein fairer Deal?

Quiz zum Vortrag

  1. Subordinationsrechtliche Vertrage können entweder verwaltungsaktvorbereitend oder verwaltungsaktersetzend sein.
  2. Subordinationsrechtliche Verträge können nur verwaltungsaktvorbereitend sein.
  3. Subordinationsrechtliche Verträge können nur verwaltungsaktersetzend sein.
  4. Subordinationsrechtliche Verträge stehen in keinem Verhältnis zum Verwaltungsakt, da diese nur im Privatrecht vorkommen und nicht im Öffentlichen Recht.
  1. Der Vergleichsvertrag soll Ungewissheiten zwischen der Behörde und ihrem Vertragspartner beseitigen.
  2. Der Vergleichsvertrag soll den Vertragspartner der Behörde bevorzugen, da er Nachteile aus dem Vertrag erlangt.
  3. Der Vergleichsvertrag soll die Behörde bevorzugen, da diese Nachteile aus dem Vertrag erlangt.
  4. Der Vergleichsvertrag ist kein öffentlich-rechtliches Rechtsinstrument.
  1. Ja, bei koordinationsrechtlichen Verträgen sind die Vertragspartner gleichgeordnet, während bei subordinationsrechtlichen Verträgen ein über- unterordnungsverhältnis besteht.
  2. Nein, da eine Behörde im rechtlichen Sinne immer über dem Bürger steht.
  3. Ja, da eine Behörde niemals im rechtlichen Sinne über dem Bürger stehen kann.
  4. Nein, da der Bürger im rechtlichen Sinne immer über der Behörde steht.

Dozent des Vortrages Der öffentlich-rechtliche Vertrag: Begriffsmerkmale und Vertragsarten (§§ 54 ff. VwVfG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0