Die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans (§§ 1 ff. BauGB) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans (§§ 1 ff. BauGB)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Öffentliches Recht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans
  • Prüfungsumfang bei Bauleitplänen
  • Aufstellungsbeschluss
  • Beteiligung der Träger
  • Satzungsbeschluss
  • Ausfertigung
  • Fallbeispiel: Bebauungplan mit Hindernissen
  • Falllösung: Bebauungplan mit Hindernissen

Quiz zum Vortrag

  1. Zuständigkeit; Aufstellungsbeschluss; Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit; Satzungsbeschluss; Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren; Ausfertigung; öffentliche Bekanntmachung
  2. Zuständigkeit; Aufstellungsbeschluss; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit; öffentliche Bekanntmachung; Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange; Satzungsbeschluss; Ausfertigung; Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren
  3. Zuständigkeit; Aufstellungsbeschluss; Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren; Ausfertigung; Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit; öffentliche Bekanntmachung
  4. Zuständigkeit; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit; Aufstellungsbeschluss; Satzungsbeschluss; Ausfertigung; öffentliche Bekanntmachung; Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange; Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren
  1. Ortsübliche Bekanntmachung 1. des Beschlusses über Bauleitplan gem. § 2 I 2 BauGB 2. für Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsbeschlüsse nach § 1 VIII BauGB 3. über den Flächennutzungsplan gem. § 6 V BauGB
  2. Ortsübliche Bekanntmachung 1. über den Flächennutzungsplan gem. § 6 V BauGB 2. der Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit, § 70 III BauO Bln 3. des Beschlusses über Bauleitplan gem. § 2 I 2 BauGB
  3. Ortsübliche Bekanntmachung 1. der Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit, § 70 III BauO Bln 2. des Beschlusses über Bauleitplan gem. § 2 I 2 BauGB 3. über Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne gem. § 3 II 2 BauGB
  4. Ortsübliche Bekanntmachung 1. des Beschlusses über den Bauleitplan gem. § 2 I 2 BauGB 2. über Flächennutzungsplan gem. § 6 V BauGB 3. über Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne gem. § 3 II 2 BauGB
  1. Bewertungsausfall und Ermittlungsausfall
  2. Ermittlungsdefizit und Bewertungsfehleinschätzung
  3. Abwägungsausfall und Abwägungsdefizit
  4. Abwägungsfehleinschätzung und Bewertungsausfall
  1. Die Ausfertigung muss den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen - Authentifizierung und handschriftliche Unterzeichnung der maßgeblichen Bestandteile in der Fassung, die dem Ratsbeschluss zugrunde lag.
  2. Die Ausfertigung muss den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen - Authentifizierung und handschriftliche Unterzeichnung der maßgeblichen Bestandteile. Dies ist auch bei nachträglicher Änderung möglich, ohne das der Rat erneut darüber beschließen muss, sofern nur geringfügige Veränderungen vorgenommen worden sind.
  3. Die Ausfertigung muss den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen - die handschriftliche Unterzeichnung der maßgeblichen Bestandteile in der Fassung, die dem Ratsbeschluss zugrunde lag, genügt.
  4. Die Ausfertigung muss den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen - Authentifizierung und handschriftliche Unterzeichnung der maßgeblichen Bestandteile. Dies ist auch bei nachträglicher Änderung möglich, ohne das der Rat erneut darüber beschließen muss, unabhängig dessen, ob die Veränderungen geringfügiger oder weitreichender Natur sind.

Dozent des Vortrages Die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans (§§ 1 ff. BauGB)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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