Grundrechte: Verfahren, Form und materielle Rechtmäßigkeit von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Grundrechte: Verfahren, Form und materielle Rechtmäßigkeit“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 6. Zuleitung an den Bundesrat
  • a) Einspruchsgesetze
  • b) Zustimmungsgesetze
  • III. Form
  • These 3: Materielle Rechtmäßigkeit
  • I. Die Normenpyramide
  • II. Grundrechtsordnungen und Strukturprinzipien
  • 1. Wirkung und Lehre vom Status Negativus
  • 2. Lehre vom Status Positivus
  • Originäre Leistungsrechte und derivative Teilhaberechte

Quiz zum Vortrag

  1. Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung über Einsprüche und Zustimmungen mit.
  2. Die Länder wirken durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung mit.
  3. Die Länder wirken durch den Bundesrat bei der Verwaltung des Bundes mit.
  4. Ohne die Zustimmung des Bundesrates kann kein Gesetz erlassen werden.
  5. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder und des Bundeskabinetts.
  1. Art. 51 GG
  2. § 29 GOBR
  3. § 51 GOBT
  4. Art. 53a GG
  5. Art. 38 GG
  1. sind laut Grundgesetz der Grundfall.
  2. können durch den Bundestag überstimmt werden.
  3. sind u. a. Gesetze, die die Verfassung ändern.
  4. können nur zustande kommen, wenn Bundesrat und Bundestag sich einig sind.
  5. , bei denen der Bundesrat mit einer Zweidrittelmehrheit Einspruch einlegt, bedürfen für die Zurückweisung des Einspruchs einer absoluten Zweidrittelmehrheit des Bundestages.
  1. können nur zustande kommen, wenn Bundesrat und Bundestag sich einig sind.
  2. sind enumerativ in der Verfassung aufgeführt.
  3. sind u. a. Gesetze, für deren Umsetzung in die Verwaltungshoheit der Länder eingegriffen wird.
  4. geben dem Bundesrat einen geringeren Einfluss auf die Gesetzgebung als die Einspruchsgesetze.
  5. sind u. a. Gesetze, die die Verfassung ändern und benötigen die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates.
  1. Bei einer Verlängerung eines zeitlich begrenzten Zustimmungsgesetzes besteht die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates.
  2. Bei einer materiell-rechtlichen Änderung eines Zustimmungsgesetzes kann die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bestehen.
  3. Bei einer materiell-rechtlichen Änderung eines Zustimmungsgesetzes kann die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates wegfallen.
  4. Bei einer formell-rechtlichen Änderung eines Zustimmungsgesetzes besteht die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates nicht; es besteht lediglich die Einspruchsmöglichkeit des Bundesrates.
  5. Bei jeder Änderung eines Zustimmungsgesetzes besteht die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates.
  1. Über dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
  2. Über ein offizielles Statement des Bundespräsidenten
  3. Über dessen Verkündung in einer öffentlichen Sitzung des Bundestages durch den Bundestagsvorsitzenden
  4. Über dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Landkreise
  5. Über ein offizielles Statement der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers
  1. Die allgemeinen Regelungen des Völkerrechts stehen über den Bundesgesetzen.
  2. Satzungen kommunaler Anstalten stehen unter den Landesrechtsverordnungen.
  3. Materielles Bundesrecht steht über formellem Bundesrecht.
  4. Das Grundgesetz steht unter der Verfassung.
  5. Parlamentsgesetze der Länder stehen über Rechtsverordnungen des Bundes.
  1. Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat, Sozialstaat
  2. Demokratie, Einigkeit, Rechtsstaat, Sozialstaat
  3. Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Sozialstaat
  4. Demokratie, Verfassung, Bund, Rechtsstaat
  5. Demokratie, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Einheit
  1. Rückwirkung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  2. Das Rückwirkungsverbot entstammt dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.
  3. Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ex tunc ist eine Rückwirkung.
  4. Rückwirkung ist dann zulässig, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern.
  5. Rückwirkung im Strafrecht ist zulässig.
  1. können durch eine Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
  2. sind subjektiv öffentliches Recht.
  3. stehen staatlichem Wirken zum Schutz des Bürgers gegenüber.
  4. haben sowohl eine positive als auch eine negative Abwehrfunktion gegenüber dem Staat.
  5. können nicht eingeschränkt werden.
  1. Grundrechte können durch einfachen oder qualifizierten Gesetzesvorbehalt vom Gesetzgeber eingeschränkt werden.
  2. Grundrechtsschranken existieren nicht, da jeder Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechte eine Verletzung dieser darstellt.
  3. Grundrechtsschranken grenzen den Abschnitt der Grundrechte vom folgenden Abschnitt (II.) im Grundgesetz ab.
  4. Grundrechtsschranken dienen u. a. dem Schutz der Grundrechte Dritter.
  5. Grundrechtsschranken können durch die sog. Schranken-Schranken eingeschränkt werden.
  1. verleiht den Arbeitnehmern das Recht, vom Beitritt in eine Gewerkschaft abzusehen.
  2. verbietet dem Arbeitgeber, nur organisierte Arbeitnehmer einzustellen.
  3. ist das Spiegelbild der positiven Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.
  4. verbietet Beamten, einer Vereinigung beizutreten.
  5. ist die Pflicht der Arbeitgeber, sich in Arbeitgeberverbänden zu organisieren.
  1. Leistungsrecht
  2. Liberal Staatliche Grundrechtstheorie von Georg Jellinek
  3. Abwehrrecht
  4. Freiheit vor dem Staat
  5. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  1. „Anspruch"
  2. „Sicherheit"
  3. „Teilhabe"
  4. „Leistung"
  5. „Unterstützung"

Dozent des Vortrages Grundrechte: Verfahren, Form und materielle Rechtmäßigkeit

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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