Die Kündigungsschutzklage (§§ 1 ff. KSchG) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Kündigungsschutzklage (§§ 1 ff. KSchG)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vertragsarten im Überblick: Pacht, Leasing und Dienstvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einstieg in das Thema
  • Begründetheit einer Kündigungsschutzklage
  • Ordentliche Kündigung
  • Außerordentliche Kündigung
  • Fristen und Wirksamkeitsfiktion
  • Fallbeispiel: Einmal zu viel getobt
  • Falllösung

Quiz zum Vortrag

  1. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Feststellungsklage.
  2. Mit ihr wird die Unwirksamkeit einer Beendigungskündigung geltend gemacht.
  3. Wird sie nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben, führt dies zu einer materiellen Präklusion.
  4. Mit ihr kann die Unwirksamkeit einer Beendigungs- als auch Änderungskündigung geltend gemacht werden.
  5. Mit ihr wird die Unwirksamkeit einer ordentlichen Beendigungskündigung geltend gemacht.
  1. Es ist ein Kündigungsgrund erforderlich.
  2. Es muss eine Kündigungserklärungsfrist eingehalten werden.
  3. Sie muss nur den besonderen Kündigungsschutzvorschriften Rechnung tragen.
  4. Es muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.
  5. Sie muss sozial gerechtfertigt sein.
  1. ...wird die Wirksamkeit der Kündigung unwiderleglich vermutet.
  2. ...gilt die Wirksamkeitskeitsfiktion des § 7 KSchG.
  3. ...ist sie unbegründet.
  4. ...wird die Unwirksamkeit der Kündigung unwiderleglich vermutet.
  5. ...ist sie unzulässig.
  1. Die Anhörung muss fehlerfrei und vor dem vollständig versammelten Betriebsrats durchgeführt werden.
  2. Der Betriebsrat muss der Kündigung einstimmig zustimmen.
  3. Der Betriebsrat muss der Kündigung durch einfachen Mehrheitsbeschluss zustimmen.
  4. Der Betriebsrat ist nur vor dem Ausspruch außerordentlicher Kündigungen anzuhören.
  5. Der Betriebsrat ist nur anzuhören, wenn die Kündigung unter den Anwendungsbereich des KSchG fällt.
  1. Schwangeren
  2. Betriebsräten
  3. Auszubildenden
  4. Schwerbehinderten
  5. Personen über 55 Jahren
  1. Der Arbeitnehmer ist schon seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb beschäftigt.
  2. Es handelt sich nicht um einen Kleinbetrieb.
  3. Es handelt sich um eine ordentliche Kündigung.
  4. Es handelt sich um einen Kleinbetrieb.
  5. Es sind einschließlich der Auszubildenden mindestens 5,25 Arbeitnehmer beschäftigt.
  1. Bei vor dem 01.01.2004 eingestellten Arbeitnehmern müssen zum Zeitpunkt der Kündigung noch mindestens 5,25 Alt-Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein.
  2. Bei vor dem 01.01.2004 eingestellten Arbeitnehmern müssen zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 10,25 Neu-Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein.
  3. Bei vor dem 01.01.2004 eingestellten Arbeitnehmern müssen am 31.12.2003 noch mindestens 5,25 Alt-Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt gewesen sein.
  4. Auszubildende werden mit dem Faktor 0,75 bedacht.
  5. Teilzeitbeschäftigte werden mit dem Faktor 0,5 bedacht.
  1. Wenn personenbedingte Gründe vorliegen.
  2. Wenn verhaltensbedingte Gründe vorliegen.
  3. Wenn betriebsbedingte Gründe vorliegen.
  4. Wenn sowohl personen-, verhaltens- als auch betriebsbedingte Gründe vorliegen.
  5. Wenn entweder personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen und der Arbeitgeber die richtige soziale Auswahl getroffen hat.
  1. Antritt einer Haftstrafe
  2. Führerscheinverlust der Angestellten einer Autovermietung
  3. permanentes Zuspätkommen
  4. "Krankfeiern"
  5. Tragen eines Kopftuches (BAG)
  1. Dauer der Betriebszugehörigkeit
  2. Lebensalter
  3. Unterhaltspflichten
  4. Schwerbehinderung
  5. Qualifikation
  1. § 134 BGB i.V.m. § 7 I AGG
  2. § 138 BGB
  3. § 242 BGB
  4. § 134 BGB i.V.m. § 7 I, §§ 1,3 AGG
  5. § 7 I AGG

Dozent des Vortrages Die Kündigungsschutzklage (§§ 1 ff. KSchG)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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