Kontrollstellen (§ 111 StPO) von RA Stefan Koslowski

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Kontrollstellen (§ 111 StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Kontrollstellen (§ 111 StPO)
  • Kontrollstelle Voraussetzungen
  • Probleme bei der Identitätsfeststellung
  • Fallbeispiel: Volle Kontrolle!
  • Falllösung: Volle Kontrolle!

Quiz zum Vortrag

  1. Es müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann.
  2. Eine Kontrollstelle muss an einer öffentlichen Stelle errichtet werden.
  3. Kontrollstellen können auch ohne konkrete Tatsachen angeordnet werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung eines Beweismittels führen kann.
  4. Die Errichtung einer Kontrollstelle ist auch bei Verdacht eines schweren Betruges zulässig.
  1. Die Bildung einer terroristischen Vereinigung kann die Errichtung einer Kontrollstelle begründen.
  2. Schwerer Raub (§ 250 StGB) kann die Errichtung einer Kontrollstelle begründen.
  3. Eine Kontrollstelle kann auf einem begründeten Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat i.S.d. § 89a StGB basieren.
  4. Alle Delikte des 16. Abschnitts (Straftaten gegen das Leben) begründen die Errichtung einer Kontrollstelle.
  5. Die Errichtung einer Kontrollstelle kommt nur bei schwerem Raub (§ 250 StGB) in Betracht.
  1. Die Anordnung einer Kontrollstelle steht unter Richtervorbehalt.
  2. Die Staatsanwaltschaft kann die Errichtung einer Kontrollstelle anordnen, wenn Gefahr im Verzug besteht.
  3. Die Polizei kann die Errichtung einer Kontrollstelle anordnen, wenn Gefahr im Verzug besteht.
  4. Kontrollstellen können ausschließlich von Richtern angeordnet werden.
  1. Es muss der Name des Bezirks genannt werden, in dem die Maßnahme stattfinden soll.
  2. Es muss die konkrete Anzahl der Kontrollstellen genannt werden.
  3. Es muss die genaue Lage festgelegt sein.
  4. Die eingesetzten Beamten müssen genau genannt werden.
  5. Es muss lediglich das Bundesland genannt werden, in dem die Kontrollstelle errichtet werden soll.

Dozent des Vortrages Kontrollstellen (§ 111 StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0