Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Körperverletzung mit Todesfolge
  • Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang
  • Spezielle Problematiken des Unmittelbarkeitszusammenhangs
  • Fallbeispiel: Der Einbrecher
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Erfolgsqualifikation
  2. Einfache Qualifikation
  3. Strafzumessungsregel
  4. Privilegierung
  5. Strafschärfung
  1. Es muss ein sog. tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (auch: Unmittelbarkeitszusammenhang) zwischen dem Grundtatbestand und der schweren Folge bestehen
  2. Es muss nur einfache Kausalität im Sinne der Conditio-Sine-Qua-Non-Formel zwischen Körperverletzung und schwerer Folge bestehen
  3. Es muss eine sog. doppelte Kausalität zwischen Körperverletzung und schwerer Folge bestehen
  4. Es muss irgendein Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg bestehen
  5. In der schweren Folge muss sich die spezifische Gefährlichkeit realisieren, die der Körperverletzung innewohnt
  1. Es genügt, wenn der Körperverletzungshandlung die Gefahr des Eintritts der schweren Folge innewohnt
  2. Dem Körperverletzungserfolg muss die Gefahr des Eintritts der schweren Folge innewohnen
  3. Weder der Körperverletzungserfolg noch der Körperverletzungshandlung muss die Gefahr des Eintritts der schweren Folge innewohnen. Die schwere Folge muss lediglich eintreten
  4. Sowohl dem Körperverletzungserfolg als auch der Körperverletzungshandlung müssen kumulativ die Gefahr des Eintritts der schweren Folge innewohnen
  1. § 227 StGB geht § 222 StGB als lex specialis vor
  2. Es besteht Idealkonkurrenz zwischen §§ 222 und 227 StGB
  3. § 222 StGB geht § 227 StGB als lex specialis vor
  4. § 222 StGB ist eine mitbestrafte Vortat
  5. § 222 StGB verdrängt § 227 StGB
  1. Ja, Versuch Mittäterschaft und Teilnahme sind möglich
  2. Nein, nichts davon ist möglich
  3. Nur der Versuch ist möglich
  4. Nur Mittäterschaft möglich
  5. Nur Teilnahme und Mittäterschaft sind möglich
  1. eine versuchte Körperverletzung mit Todesfolge nicht möglich, da der Körperverletzungserfolg ausblieb und damit der Anknüpfungspunkt für die Schwere Folge entfällt.
  2. eine versuchte Körperverletzung mit Todesfolge möglich, da der Körperverletzungserfolg eingetreten ist und damit der Anknüpfungspunkt für die Schwere Folge vorliegt.
  3. eine versuchte Körperverletzung mit Todesfolge möglich, da die Körperverletzungsehandlung jedenfalls vorliegt, die nach dieser Theorie der Anknüpfungspunkt für die schwere Folge ist.
  4. eine versuchte Körperverletzung mit Todesfolge nicht möglich, da die Körperverletzungsehandlung nicht vorliegt, die nach dieser Theorie der Anknüpfungspunkt für die schwere Folge ist.

Dozent des Vortrages Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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