ZPO Ref: § 1 - Prozess, Teil 2 von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 1 - Prozess, Teil 2“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • e) Privates Individualrecht
  • f) Prozessalternativen
  • 2. Rechtsbeziehungen im Prozess - a) Prozessrechtsverhältnis
  • b) Prozesshandlungen
  • 3. Prozessphasen
  • b) Tatsachenbeschaffung
  • c) Kenntnisnahme
  • 4. Prozessmaxime
  • 5. Ablauf des Zivilprozesses

Quiz zum Vortrag

  1. Feststellung und Durchsetzung der privaten Rechte des Einzelnen
  2. Vorläufiger Schutz der privaten Rechte des Einzelnen
  3. Schaffung von Rechtsfrieden
  4. Ermittlung der objektiven Wahrheit
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Einseitig durch Verzicht oder Anerkenntnis der Parteien
  3. Beidseitig durch die Parteien, z.B. durch Vergleich
  4. Ohne Zutun der Parteien, z.B. durch Erledigung der Hauptsache
  5. Durch Zivilgerichte, Schiedsgerichte oder Schlichtungs-/Gütestellen
  1. Nein
  2. Ja, uneingeschränkt
  3. Ja, allerdings analog
  4. Nein, es sei denn, es sind nur juristische Personen am Prozess beteiligt
  1. Aufrechnung
  2. Behaupten oder Bestreiten von Tatsachen
  3. Beweisanträge und Beweiseinreden
  4. Klage und Widerklage
  5. Rechtsmittel
  1. Wenn es sich um Erwirkungshandlungen handelt, so sind diese grundsätzlich frei widerruflich.
  2. Bei offensichtlichen Fehlern ist eine Berichtigung der Prozesshandlung möglich.
  3. Wenn es sich um Bewirkungshandlungen handelt, so sind diese grundsätzlich frei widerruflich.
  4. Bei Vorliegen von Willensmängeln ist eine Anfechtung möglich.
  1. Rechtsgestaltende Prozesserklärungen, z.B. Klagerücknahme vor der mündlichen Verhandlung
  2. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
  3. Anträge der Parteien
  4. Prozesshandlungen des Gerichts
  5. Alle Antworten treffen zu
  1. Klageantrag
  2. Rechtsmittelantrag
  3. Klageabweisungsantrag
  4. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Umdeutung in eine statthafte Prozesshandlung
  3. Fehlerfreie Wiederholung der Prozesshandlung
  4. Genehmigung der Prozesshandlung
  5. Eintritt der Rechtskraft einer darauf beruhenden Entscheidung
  1. Grundsätzlich nein, es sei denn, es handelt sich um eine innerprozessuale Bedingung.
  2. Ja, unter Beachtung der §§ 158 ff. BGB.
  3. Nein, auf keinen Fall, im Zivilprozess darf es keine Schwebezustände geben.
  4. Ja, wenn sowohl Gericht als auch beide Parteien damit einverstanden sind.
  1. Im Antragsgrundsatz (wo kein Kläger, da kein Richter)
  2. In der Beschränkung der Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts
  3. In der Möglichkeit der Rücknahme von Klage und Rechtsmitteln
  4. In der Möglichkeit der Parteien, den Prozess anders als durch streitiges Urteil zu beenden
  5. Im Ausspruch über die Kostentragungspflicht
  1. Prinzip der formellen Wahrheit
  2. Beibringungsmaxime
  3. Verhandlungsmaxime
  4. Inquisitionsmaxime
  1. Die Parteien haben die Pflicht, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
  2. Das Gericht hat Aufklärungs- und Hinweispflichten.
  3. Das Gericht darf eigene Sachaufklärung betreiben.
  4. Es besteht die Möglichkeit der Prüfung von Amts wegen bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen.
  1. Im Rahmen der Beratung des Gerichts.
  2. Bei Vernehmung minderjähriger Zeugen.
  3. Bei Verhandlung von Familiensachen.
  4. Jeder Prozess muss öffentlich geführt werden.
  5. Bei der Verkündung des Urteils.
  1. Anfechtung hierauf beruhender Entscheidungen durch Berufung.
  2. Anfechtung hierauf beruhender Entscheidungen durch Revision.
  3. Berichtigung der Prozesshandlung.
  4. Rücknahme bzw. Widerruf der Prozesshandlung.
  1. Wenn das (Fort-)Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses davon abhängt
  2. Wenn der Richter nicht zustimmt
  3. Bei der Hilfsaufrechnung
  4. Bei dem Hilfsantrag einer Partei

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 1 - Prozess, Teil 2

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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