ZPO Ref: § 8 – Sachverhalt von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 8 – Sachverhalt“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 8: Sachverhalt
  • 1. Aufgabenstellungen im zweiten Staatsexamen
  • 2. Juristische Arbeitstechniken und Darstellungsformen
  • 3. Sachverhaltsfeststellung - a) Lesen als Arbeitstechnik
  • b) Hilfsmittel
  • c) Prozessstoff
  • 4. Sachverhaltsdarstellung - a) Grundform Sachbericht
  • b) Regelform Tatbestand und Sonderformen
  • c) Einzelfragen

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Einseitige gerichtliche Aufgaben
  3. Einseite anwaltliche Aufgaben
  4. Zweiseitige gerichtliche Aufgaben
  5. Zweiseitige anwaltliche Aufgaben
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Sachverhaltsfeststellung durch Ordnen des Streitstoffs
  3. Rechtliche Bewertung des Sachverhalts
  4. Praktische Umsetzung der Lösung in einem Urteil, Beschluss, Schriftsatz o.ä.
  1. Es bedarf keiner relationstechnischen Untersuchung.
  2. Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist typischerweise eine einseitige Aufgabenstellung.
  3. Bei einseitigen Aufgabenstellungen ist die Begutachtung nach den vom ersten Staatsexamen bekannten Grundsätzen vorzunehemen.
  4. Es bedarf einer relationstechnischen Untersuchung.
  5. Eine Klageerwiderung ist grundsätzlich eine einseitige Aufgabenstellung.
  1. Der Anwalt muss Prognosen anstellen und Chancen und Risiken ausloten, der Richter hat einen entscheidungsreifen Sachverhalt und muss das nicht.
  2. Der Anwalt muss alle möglichen Alternativen einer rechtlichen Bewertung in Betracht ziehen, der Richter muss sich für eine rechtliche Lösung entscheiden.
  3. Der Richter muss einen Sachverhallt ermitteln, den er seiner Entscheidung zugrunde legt, der Anwalt muss das nicht.
  4. Der Anwalt muss einen Sachverhallt herausarbeiten, den er seiner Entscheidung zugrunde legt, der Richter muss nur das Recht geben.
  1. Den nächsten zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Schritt zu erkennen.
  2. Auch die praktische Umsetzung fußt auf einem richtig ermittelten Sachverhalt.
  3. Das möglichst viel Wissen abgespult wird.
  4. Das nicht aller Sachverhalt vorgetragen wird, der für den Mandanten günstig ist, sondern nur der, auf den es ankommt.
  1. Den Bearbeitervermerk
  2. Die Klageschrift
  3. Die Klageerwiderung
  4. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung
  1. 3 Mal
  2. 1 Mal
  3. 2 Mal
  4. 5 Mal
  1. Sie sollten nur die speziellen Sachverhaltsinformationen, die sie später parat haben müssen und die konkrete Aufgabenstellung lesen. Allgemeine Informationen zum Sachverhalt und zur Aufgabenstellung, die sich in nahezu jeder Klasur befinden, sollten Sie lediglich schnell überfliegen, um nicht unnötig Zeit zu verlieren.
  2. Sie sollten nur die komplette Aufgabenstellung lesen. Informationen zum Sachverhalt sollten Sie lediglich schnell überfliegen, um nicht unnötig Zeit zu verlieren.
  3. Sie sollten nur die kompletten Sachverhaltsinformationen lesen. Informationen zur Aufgabenstellung sollten Sie lediglich schnell überfliegen, um nicht unnötig Zeit zu verlieren.
  4. Ja, der Bearbeitervermerk muss zwingend vollständig intensiv gelesen werden.
  1. Sich einen Überblick über die Klausur zu verschaffen
  2. Den Sachverhalt kennen zu lernen
  3. Streitiges von Unstreitigem zu trennen
  4. Erhebliches von Unerheblichem zu trennen
  1. Soviel Zeit wie notwendig ist, bis der Sachverhalt verstanden wird.
  2. Höchstens 30 min
  3. Mindestens 30 min
  4. Ca 30 min
  1. Den Prozessstoff zu ordnen
  2. Streitiges von Unstreitigen zu trennen
  3. Erhebliches von Unerheblichem zu trennen
  4. Den Sachverhalt so kennen zu lernen, dass man ihn in der Klausur nicht mehr vergisst
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Skizze der beteiligten Personen
  3. Zeittafel
  4. Aktenauszug
  5. Farbmarkierungen und Randbemerkungen
  1. Synoptische, stichpunktartige Gegenüberstellung des Parteivortrags
  2. Anfertigen von Kopien der wichtigsten Aktenbestandteile, wie der Klageschrift
  3. Die Erstellung des Tatbestandes
  4. Die Erstellung der rechtlichen Lösung
  5. Die Teile der Akte, die dem Richter vorgelegt werden, damit er das Urteil schreiben kann
  1. Ja, weil das Gericht an Tatsachen gebunden werden kann, an Rechtsansichten nicht
  2. Nein, es muss nur zwischen streitig und unstreitig unterschieden werden
  3. Ja, weil Rechtsansichten gesondert bewiesen werden müssen
  4. Ja, weil Parteien in ihren Schriftsätzen keine Rechtsansichten äußern dürfen
  1. Enweder nach der Anfertigung des Aktenauszuges, dann aber mit Kongruenzprüfung am Ende der Klausur oder am Ende der Klausur. Wichtig ist jedoch, dass man sich vor dem Examen auf eine Methotik festgelegt hat und diese eingeübt hat.
  2. Enweder nach der Anfertigung des Aktenauszuges, dann aber mit Kongruenzprüfung am Ende der Klausur oder am Ende der Klausur. Wichtig ist jedoch, dass man sich von Klausur zu Klausur neu entscheidet, welche Methotik gerade besser geeignet ist.
  3. Auf jeden Fall nach der Anfertigung des Aktenauszuges
  4. Auf jeden Fall am Ende der Klausur
  1. Enleitungssatz, unstreitiges Parteivorbringen, streitiges Klägervorbringen, Anträge, streitiges Beklagtenvorbringen; Prozessgeschichte an der Stelle, wo sie für den Leser verständlich ist.
  2. Enleitungssatz, streitiges Klägervorbringen, Anträge, streitiges Beklagtenvorbringen; unstreitiges Parteivorbringen, Prozessgeschichte an der Stelle, wo sie für den Leser verständlich ist.
  3. Enleitungssatz, streitiges Klägervorbringen, Anträge, streitiges Beklagtenvorbringen; unstreitiges Parteivorbringen, Prozessgeschichte
  4. Enleitungssatz, unstreitiges Parteivorbringen, Anträge, streitiges Klägervorbringen, streitiges Beklagtenvorbringen; Prozessgeschichte an der Stelle, wo sie für den Leser verständlich ist.
  1. Im Urteilstatbestandfinden kann eine konkrete Bezugnahmen auf die Akte erfolgen.
  2. Der Urteilstatbestand sollte sich aufs Wesentliche beschränken.
  3. Im Urteilstatbestandfinden kann am Ende eine pauschale Bezugnahmen auf die Akte erfolgen.
  4. Der Urteilstatbestand enthält keine Prozessgeschichte.
  1. Er enthält lediglich die Überschrift Gründe anstatt Tatbestand und Entscheidungsgründe
  2. Die Gründe setzen sich aus einem tatsächlichen und rechtlichen Teil zusammen.
  3. Ein tatsächliche Teil eines Beschlusses kann genau wie der Tatbestand in einem Urteil aufgebaut werden.
  4. Er enthält genau wie ein Urteil die Überschriften Tatbestand und Entscheidungsgründe.
  5. Ein tatsächliche Teil eines Beschlusses muss zwingend im für die spezifische Beschlussform vorgesehenen Aufbau erfolgen.
  1. Präsens, Indikativ
  2. Präsens, Konjunktiv
  3. Präteritum, Indikativ
  4. Plusquamperfekt

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 8 – Sachverhalt

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


Kundenrezensionen


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE ...

... 3 4 Prozess Gericht Verteidigung Partei Klage ...

... Entscheidung möglich und erforderlich Anwaltliche Aufgabe vor Klageerhebung Prozessgestaltung steht zur Disposition Entscheidung weder ...

... Streitiges Urteil Gutachten Versäumnis-/Anerkenntnisurteil Anwaltsrelation Klageerwiderung ...

... im eigenen kognitiven System Recite Textinhalt nach abschnittweiser Lektüre in eigenen Worten rekapitulieren Review zusammenhängenden Gesamtüberblick gewinnen - repetieren Lesemethoden: PQ4R (Thomas 1972) Preview (Vorprüfung) Überfliegen des Textes. Questions (Fragen) Fragen zum Text stellen Read (Lesen) Sorgfältiges Lesen des Textes. Reflect (Nachdenken) Verstehen des Textes. Recite (Wiedergeben) Erinnern an den Text. Review (Rückblick) Wiederholung der Erinnerung. Lesemethoden: MURDER setting the mood ...

... in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000,- € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte ...

... Es soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Werden Anträge an ein Gericht empfohlen, so sind diese am Ende des Gutachtens auszuformulieren. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Eine Sachverhaltsdarstellung ist entbehrlich. Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 Bearbeitungsvermerk Speziell nur in diesem Fall Allgemein in allen vergl. Fällen Aufgabenstellung Sachverhaltsinformationen Soweit Anlagen zu den Schriftsätzen nicht abgedruckt sind, ist davon auszugehen, dass diese den vorgetragenen Inhalt haben. Die Formalia (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten usw.) sind in Ordnung. Die Klage wurde dem Beklagten am … zugestellt. Wird die Notwendigkeit der durchgeführten Beweisaufnahme verneint, so ist ausgehend von einem die Beweisaufnahme erfordernden Rechtsstandpunkt ein Hilfsgutachten ...

... Es soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Werden Anträge an ein Gericht empfohlen, so sind diese am Ende des Gutachtens auszuformulieren. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung ...

... ist eine Prognose zu der Beweislage (z B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Eine Sachverhaltsdarstellung ist entbehrlich. Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 Sachverhalt Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten PKW Typ Mercedes A ...

... Bremsen hingewiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.000,- € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe der Klägerin den Kaufpreis in bar übergeben. Hilfsweise ficht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. ...

... Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten PKW Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000,- €. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Bremsen hingewiesen. ...

... den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Klägerin Rechtsanwalt Antrag Beklagter Rechtsanwältin Antrag Tatsache Tatsache Tatsache Tatsache Geständnis Nichtbestreiten Bestreiten Neue Tatsache Sachbericht Lebensachverhalt Parteivortrag Tatsachen Erhebliche Tatsachen Unstreitige Tatsachen Streitige Tatsachen Unstreitiges Parteivorbringen Rechtschutzziel Prozessgeschichte Einleitung ...

... Parteivorbringen Anträge Parteien Streitiges Klägervorbringen Streitiges Beklagtenvorbringen Prozessgeschichte Einleitung ...

... Änderung Ergänzung § 540 I 1 Sachverhalt Schriftsatz Nur wesentlicher Inhalt ...

... Beklagtenvorbringen Prozessgeschichte Einleitung Grammatikalische Form Präsens Indikativ Konjunktiv Präsens Präsens / Perfekt ...

... Anträge Änderungsbedürftige Anträge Überflüssige Anträge Überholte Anträge Unvollständige Anträge Qualifiziertes Bestreiten Schlichtes Bestreiten Prozessanträge Darstellungform Unerhebl. Tatsachen Überholte Prozessgeschichte ...

... Zivilprozessrecht 8.19 Aufgabentypen und Darstellungsformen Ungeordneter Parteivortrag Darstellung Sachverhalt Darstellung Rechtslage Darstellung Vorgehensweise Gerichtsakte Schriftsätze - ...

... the mood to study eine geeignete Lernatmosphäre schaffen reading for understanding Lesen, um zu verstehen recalling the material den Stoff wiedergeben digesting the material den Stoff verarbeiten expanding knowledge via self-inquiry Wissen durch Selbstbefragung erweitern reviewing the effectiveness of studying die Wirkung der Lernphase überprüfen Lesemethoden: Ü K S Überblick über Text verschaffen Titel, Einleitung, Zusammenfassung, Gliederung lesen, um zu wissen, um was ...

... Lesens ist die Feststellung, worum es geht und was gemacht werden muss. Dies ergibt sich aus dem äußeren Verfahrensablauf und -stand sowie - soweit möglich - aus den Anträgen der Beteiligten. 2. Das zweite Lesen muss den gesamten Inhalt der Akte umfassen, chronologisch und gründlich erfolgen, um den Sachverhalt vollständig und richtig zu verstehen. Wertungen (Suche nach einschlägigen Normen, Problemen oder deren Lösungen) erfolgen dabei nicht; allerdings können Assoziationen stichwortartig und ungegliedert auf einem eigenen „Ideenblatt“ festgehalten werden. ...

... Vollmachten usw. sind in Ordnung. Die Klage wurde dem Beklagten am … zugestellt. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die §§ 313a I, 495a, 543 sind nicht anzuwenden. Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht, 8.8, Bearbeitungsvermerk. Überblick über den Text verschaffen, Titel, Einleitung, Zusammenfassung sowie Gliederung lesen, um zu wissen, um was es geht. ERSTES LESEN. Überblick über den Text verschaffen, nur wesentliche Bestandteile der Akte lesen und Lesen der Klausuraufgabe Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht, 8.7, Lesen der Aufgabe Z I 101. Die Aufsichtsarbeit besteht aus 11 fortlaufend nummerierten Seiten. Johannes I. Simmel, RECHTSANWALT KLAGE des Herrn Ernst Schneider, Schiede 6, 65549 Limburg, Kläger, gegen die Frau Erna Wertenburg, Hospitalstraße 3, 65549 Limburg, Beklagte. Im Namen und in Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000 € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte. Kennenlernen und Verstehen des Textes, kompletten Inhalt von vorn nach hinten vollständig und gründlich lesen, um den Inhalt zu verstehen. ZWEITES LESEN. Den Text der vollständigen Akte verstehen, Lesen der Klausuraufgabe Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht, 8.6, Lesen der Aufgabe, Strukturieren des Textes, Bearbeiten des Textes nach eigenen Bedürfnissen, z. B. Trennung von wichtigem und unwichtigem oder Trennung von bekanntem und neuem Vermerk ...

... es sich um einen Parteivortrag? Nicht von den Parteien vorgetragen sind Umstände der Prozessgeschichte oder Tatsachen, die (nur) die Zeugen angegeben haben. Handelt es sich um eine Tatsache? Tatsachen sind objektive äußere oder innere Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugängig sind; nicht hierunter fallen insbesondere subjektive Wertungen, (Rechts- )Ansichten oder Meinungen. Ist die Tatsache erheblich? Dies ist der Fall, wenn die Tatsache zu den Voraussetzungen einer Rechtsnorm gehört, auf die es für die Entscheidung ankommen kann. Ist die Tatsache streitig oder unstreitig? Bestrittene Tatsachen sind streitig, unbestrittene und zugestandene Tatsachen nicht. Die Erheblichkeit einer Tatsache ...

... der darzustellenden Prozessgeschichte. Rechtsansichten gehören dann in die Darstellung, wenn die Parteien nur oder ganz wesentlich auch um sie (statt um Tatsachen) streiten. Diese Fälle liegen im Examen sehr häufig vor. Gehört eine Tatsache zu den Voraussetzungen einer Rechtsnorm, die zwar für die gefundene Lösung keine Rolle spielt, bei einer anderen rechtlichen Bewertung aber spielen könnte, so ist sie nicht unerheblich, muss aber nur marginal ...

... Akteninhalt verwiesen werden. Erforderlich ist hier außerdem eine Hervorhebung der Anträge. Berufungsurteile, die statt des Tatbestands eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten (§ 540 I), sind als Examensaufgabe in Hessen nicht vorgesehen. Ein Beschluss enthält zwar nur (formal nicht näher unterteilte) einheitliche „Gründe“, die aber inhaltlich dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen eines Urteils entsprechen. Die in der Praxis häufig genutzte Möglichkeit, mit der sofortigen ...

... steht im Präsens, vergangene Tatsachen im Imperfekt. Tatbestand, Parteien der Unstreitigen bringen Anträge hervor sowie auch die Parteien der streitigen Kläger und der streitigen Beklagten, Prozessgeschichte, Einleitung, Grammatikalische Form: Präsens, Indikativ, Konjunktiv, Präsens, Präsens / Perfekt ...

... meinen Standpunkt stufenweise darstellen: 1. Rechtsansichten gehören grundsätzlich nicht in den Tatbestand. 2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme geboten, wenn nur über Rechtsansichten (und nicht auch über Tatsachen) gestritten wird. 3. Ich gehe davon aus, dass eine Ausnahme auch dann geboten ist, wenn ganz überwiegend über Tatsachen gestritten wird und das Vorbringen der Parteien dazu den Beteiligten erkennbar wichtiger ist, als der Streit um die Tatsachen. Ich stütze mich dabei auf die Auffassung des BVerfG, das den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann als erfüllt ansieht, wenn sich aus dem schriftlichen Urteil ergibt, dass das Gericht auch die Rechtsansichten der Parteien ...

... Andrea B. am 07.08.2012, 12:07 Uhr: Sehr geehrter Herr Dr. Oberheim, ich habe eine kurze Nachfrage bzgl. Rechtsansichten im Tatbestand. Bei uns im Klausurkurs vom LG Gießen sollen wir Rechtsansichten nur dann im Tatbestand unterbringen, wenn die Parteien überhaupt nicht um Tatsachen streiten. Alles andere wird immer stark kritisiert ...

... Hat eine Partei eine Behauptung des Gegners bestritten, so ist die Tatsache damit formell streitig und kommt deswegen in den streitigen Parteivortrag. Ob das Bestreiten ausreichend substanziiert ist, muss vom Gericht entschieden werden. Raum für solche Entscheidungen ist erst in den Entscheidungsgründen. Deswegen muss eine unsubstanziiert bestrittene Tatsache im Tatbestand als streitig dargestellt werden, in den Entscheidungsgründen ist dann darzulegen, warum die Tatsache dennoch unstreitig ist. Wenn ich Ihr Beispiel richtig verstanden habe, müsste es im Tatbestand also heißen: Die Klägerin behauptet, sie habe Partner mit folgenden Eigenschaften gewünscht …

... 18. Geburtstag erfolgt (so muss der Fall wohl lauten), erfüllt den Einwand der Geschäftsunfähigkeit, die klägerische Behauptung, die Einigung sei erst nach dem Geburtstag erfüllt, ist ein bloß schlichtes Bestreiten, da es sich in seinen Wirkungen darin erschöpft, dass Geschäftsunfähigkeit nicht vorlag. Für Ihr zweites Beispiel gilt das Gleiche: Auch hier handelt es sich um schlichtes Bestreiten. Rechtsansichten gehören in zumindest zwei Fällen in den Tatbestand: Zum einen, wenn sie der Partei erkennbar so wichtig sind, dass diese erwarten darf, dass das Gericht sich damit erkennbar auseinandersetzt. Zum anderen, wenn die Parteien nur um Rechtsansichten streiten und ohne die Ansicht die Parteistation völlig wegfiele. Beide Fallgruppen kommen in der Praxis nur recht selten vor, deswegen gilt dort der Grundsatz, dass Rechtsansichten nicht in ...

... Oder wie habe ich es zu handhaben, wenn der Kläger behauptet, der Abtretungsvertrag sei am 30.09. unterzeichnet worden und der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation, indem er behauptet, der Abtretungsvertrag sei erst später - nach Insolvenz - unterzeichnet worden? Ich frage mich, ob dies schon qualifiziertes Bestreiten ist oder immer noch einfaches. Außerdem hatte ich in der AG gelernt, dass im Tatbestand so gut wie nie Rechtsansichten aufgeführt werden sollen. Im Gegensatz dazu habe ich den Dozenten im Online-Kurs so verstanden, als ob man in einer Examensklausur sich davor hüten solle, die Rechtsansichten wegzulassen. Vielleicht könnten Sie mir dazu noch einen Tipp geben. Und schließlich habe ich noch eine Frage zu dem Antrag auf ...

... das Nichtvorliegen dieser behaupteten Tatsache zu beweisen. Maria M. am 05.01.2011: Wenn der Antrag nicht juristisch korrekt formuliert wurde, vielmehr einer Auslegung bedarf, so muss dieser ja dennoch in den Tatbestand (zu den Anträgen) mit aufgenommen werden. Wenn z. B. ein Laie, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird ...

... etwas zum fehlenden Rechtsgrund sagen? Hierbei handelt ...

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