Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr 1 von RA Christian Falla

Über den Vortrag

Der Vortrag „Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr 1“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Polizei- und Ordnungsrecht
  • Geschichtliche Entwicklung
  • Trennung von Polizei- und Ordnungsbehörden
  • I. Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zur Gefahrenabwehr / Ermächtigungsgrundlage
  • II. Formelle Rechtmäßigkeit
  • III. Materielle Rechtmäßigkeit
  • 1. Gefahrtatbestand

Quiz zum Vortrag

  1. Maßnahmen auf der Primärebene und Maßnahmen auf der Sekundärebene.
  2. Maßnahmen im polizeirechtlichen Sinne und Maßnahmen im ordnungsrechtlichen Sinne.
  3. strafrechtlichen und zivilrechtlichen Maßnahmen.
  4. Maßnahmen auf der Primärebene und Maßnahmen auf der Tertiärebene.
  1. Die Trennung von Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden.
  2. Die Trennung von Gefahrenabwehrbehörden und Verwaltungsbehörden.
  3. Die Trennung von Gefahrenabwehrbehörden und Ordnungsbehörden.
  4. Die Befugnisse der Polizeibehörden allgemein.
  1. 15. Jahrhundert
  2. 16. Jahrhundert
  3. 17. Jahrhundert
  4. 18. Jahrhundert
  5. 19. Jahrhundert
  1. Das Trennungssystem
  2. Das Einheitssystem
  3. Das Dualsystem
  4. Keines der genannten Systeme
  1. Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
  2. Abwehr von allen Gefahren.
  3. Nur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
  4. Nur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung.
  5. Abwehr von Gefahren für den Bürgermeister.
  1. die Verhütung von Straftaten.
  2. die Funktion der Gefahrenabwehr.
  3. Aufgaben im institutionellen Sinne.
  4. Aufgaben der Verkehrsüberwachung.
  1. Die Verwaltungsbehörden
  2. Die Ordnungsbehörden
  3. Die Polizeibehörden
  4. Die Sicherheitsbehörden
  1. Grundsätzlich sind die allgemeinen Verwaltungsbehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Allgemeine Ordnungsbehörde und Polizeibehörde handeln nur im Eilfall.
  2. Grundsätzlich sind die allgemeinen Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Allgemeine Verwaltungsbehörden und Polizeibehörde handeln nur im Eilfall.
  3. Grundsätzlich sind die Polizeibehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Allgemeine Ordnungsbehörden und Polizeibehörden Handel nur im Eilfall.
  4. Keine der genannten Antwortmöglichkeiten ist zutreffend.
  1. Sie ist auf Grundlage der HSOG zuständig, wenn ein Eilfall vorliegt.
  2. Die Polizei ist immer zuständig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt.
  3. Die Polizei ist immer zuständig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegt.
  4. Sie ist auf Grundlage spezialgesetzlicher Normen zuständig, wenn ein Eilfall vorliegt.
  1. Fortsetzungsfeststellungsklage analog.
  2. Fortsetzungsfeststellungsklage.
  3. Allgemeine Leistungsklage.
  4. Allgemeine Verpflichtungsklage.
  1. §§ 11 ff. HSOG
  2. §§ 1 und 2 HSOG
  3. Nur in § 11 HSOG
  4. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  1. Sie kann sich aus Bundesrecht ergeben, sofern es sich hierbei um lex specialis zur polizeilichen Generalklausel handelt.
  2. Sie kann sich aus Landesrecht ergeben, sofern es sich hierbei um lex specialis zur polizeilichen Generalklausel handelt.
  3. Sie ergibt sich immer aus der polizeilichen Generalklausel.
  4. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind zutreffend.
  1. Der entsprechenden Behörde steht ein Auswahlermessen zu.
  2. Der entsprechenden Behörde steht ein Entschließungsermessen zu.
  3. Die entsprechende Behörde muss bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einschreiten.
  4. Der Behörde steht kein Ermessen zu.
  1. Gefahrentatbestand, richtiger Adressat, Rechtsfolge: Ermessen, allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
  2. Richtiger Adressat, Gefahrentatbestand, Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen, Rechtsfolge: Ermessen
  3. Gefahrentatbestand, allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen, richtiger Adressat, Rechtsfolge: Ermessen
  4. Gefahrentatbestand, Rechtsfolge: Ermessen, richtiger Adressat, allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
  1. die erledigte Verfügung rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt haben.
  2. die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  3. der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  4. der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
  1. Die öffentliche Sicherheit umfasst alle durch die Rechtsordnung individuell oder kollektiv geschützten Rechtsgüter, deren Verletzung mit Straf- oder Bußgeldvorschriften geahndet würde.
  2. Die öffentliche Sicherheit schützt insbesondere den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen.
  3. Die öffentliche Sicherheit ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln des Einzelnen in der Öffentlichkeit.
  4. Die öffentliche Sicherheit umfasst insbesondere Wertvorstellungen aus dem ethischen, moralischen oder religiösen Bereich.

Dozent des Vortrages Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr 1

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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