Täterschaft und Teilnahme von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Täterschaft und Teilnahme“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Anstiftung
  • Beihilfe
  • Kollisionen
  • Agent provocateur
  • Kausalität und Erfolgszurechnung

Quiz zum Vortrag

  1. Man kann Handlung und Erfolg zurechnen.
  2. Man kann alle objektiven Merkmale zurechnen.
  3. Man kann Merkmale i.S.v. § 28 StGB zurechnen.
  4. Man kann deliktspezifische Merkmale zurechnen
  1. Nach der eingeschränkten animus Theorie.
  2. Nach der extensiven animus Theorie.
  3. Nach der Tatherrschaftslehre.
  4. Nach der Vereinigungstheorie.
  1. Ja, ob jemand die Tat als eigene will, bestimmt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung von subjektiven und objektiven Kriterien.
  2. Nein, maßgeblich ist nur, ob der Täter die Tat als eigene will.
  3. Nur bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft zur Beihilfe werden auch objektive Kriterien herangezogen.
  4. Nur bei der Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung werden auch objektive Kriterien herangezogen.
  1. Ja, aber die Details sind umstritten.
  2. Nein, um Täter zu sein muss man selbst auch ein Tatbestandsmerkmal erfüllt haben.
  3. Nein, es kann nur Beihilfe vorliegen.
  4. Ja, dieses ist völlig unstreitig möglich.
  1. Der Zeitpunkt des Hinzutretens und die Zurechnung bereits vorgefundener erschwerender Merkmale.
  2. Ob nach Beendigung noch eine sukzessive Mittäterschaft möglich ist.
  3. Ob vor Vollendung eine sukzessive Mittäterschaft möglich ist.
  4. Nichts.
  1. Weil dieser Exzess nicht vom Vorsatz des anderen Mittäters erfasst ist.
  2. Mitgegangen, mitgehangen. Ein Exzess ist zurechenbar, da man mit ihm immer rechnen muss.
  3. Es scheitert an der objektiven Zurechnung.
  4. Es scheitert am objektiven Tatbestand.
  1. Nein, da es eigenhändige Delikte sind.
  2. Ja, bei allen Vorsatztaten ist eine mittelbare Täterschaft möglich.
  3. Nein, nur eine Mittäterschaft ist möglich.
  4. Nur bei § 153 StGB ist sie möglich, nicht bei § 154 StGB.
  1. Ja, als Ausnahme in der Form des Täters hinter dem Täter.
  2. Nein, die Grenze der mittelbaren Täterschaft ist dann überschritten, wenn der Vordermann selbst voll deliktisch handelt.
  3. Nein, in diesen Fällen liegt nur Anstiftung vor.
  4. Ja, das ist die Regel.
  1. Nur die Beihilfe ist durch Unterlassen möglich.
  2. Nur die Anstiftung ist durch Unterlassen möglich.
  3. Beides ist durch Unterlassen möglich.
  4. Weder Beihilfe noch Anstiftung ist durch Unterlassen möglich.
  1. Nach h.M. ist es eine Anstiftung zur Qualifikation.
  2. Nach h.M. ist es eine Beihilfe zur Qualifikation
  3. Nach m.M. ist es eine Anstiftung zur Qualifikation
  4. Überhaupt nicht.
  1. Nein.
  2. Ja, da der Gehilfe wie ein Täter bestraft wird, ist eine Art kollusives Zusammenwirken zwischen Haupttäter und Gehilfen erforderlich.
  3. Ja, denn ansonsten gäbe es keinen Unterschied zwischen Anstiftung und Beihilfe.
  4. Nach dem Wortlaut nicht, aber eine restriktive Auslegung muss trotzdem erfolgen.
  1. Er kann nicht mittelbarer Täter sein, weil er nach objektiven Kriterien keine Tatherrschaft über dieses Werkzeug haben kann.
  2. Er kann mittelbarer Täter sein, da er den Willen auf die Tatherrschaft hat.
  3. Er kann mittelbarer Täter sein, der Irrtum ist unbeachtlich
  4. Es kommt drauf an, ob das Werkzeug vom Plan des Hintermannes abweicht oder nicht.
  1. Dieser Irrtum ist für den anderen Mittäter auch ein error in persona vel objecto, der unbeachtlich ist.
  2. Für den anderen ist dieser Irrtum eine aberratio ictus.
  3. Für den anderen stellt dieser Irrtum als ein Mittäterexzess dar.
  4. Dieser Irrtum ist für den anderen Mittäter auch ein error in persona vel objecto, der beachtlich ist.
  1. Ja. Bei der mittelbaren Täterschaft liegt eine aberratio ictus, bei der Anstiftung liegt ein error in objecto vor.
  2. Ja. Bei der mittelbaren Täterschaft liegt ein error in persona bei der Anstiftung eine aberratio ictus vor.
  3. Nein, in beiden Fällen liegt für den mittelbaren Täter und Anstifter eine aberratio ictus vor.
  4. Nein, in beiden Fällen liegt für den mittelbaren Täter und Anstifter auch ein error in persona vor.
  1. Echte Sonderdelikte
  2. Unechte Sonderdelikte
  3. Eigenhändige Delikte
  4. Pflichtdelikte
  1. Es handelt sich um eine Quasikausalität.
  2. Es besteht kein Unterschied zum Begehungsdelikt.
  3. Es gilt die normale c.s.q.n.-Formel
  4. Der Ursachenzusammenhang muss nicht geprüft werden.
  1. Im Tatbestand.
  2. In der Rechtswidrigkeit als eigenständigen Rechtfertigungsgrund.
  3. In der Schuld iRd § 35.
  4. Überhaupt nicht.
  1. Nein, es ist aktives Tun.
  2. Ja, aber in diesem Fall verzichtet man auf die Garantenstellung.
  3. Ja, aber derjenige, der aktiv in das Rettungsbemühen eingreift muss auch Garant sein.
  4. Das ist umstritten.

Dozent des Vortrages Täterschaft und Teilnahme

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... und Beihilfe Zwingende Aufbauregel: Immer zuerst den Haupttäter prüfen I. TB 1. Teilnahmefähige HT ...

... bzgl. eigener Teilnahmehandlung 4. Bes. persönliche Merkmale, § 28 II Problem: Akzessorietätsverschiebungen ...

... Rspr.: Schaffen einer Tat anreizenden Situation ist ausreichend 1.5.3.2 Anstiftung durch Unterlassen 1.5.3.3 Generell Entschlossener 1.5.3.4 Omni modo facturus 1.5.3.5 ...

... 242, 244 I Nr. 3 B §§ 242, 244 I Nr. 3, 27 ? BH Übergabe Nachschlüssel Kausalität (-) Rspr.: ...

... Psychische BH 1.6.5 Alltägliche Verhaltensweisen als BH-handlung z.B. Verkauf einer Axt an gewalttätigen Randalierer Verkauf ist neutrales Verhalten, ...

... persona Erfolg tritt an einem anderen Objekt ein als geplant Problem: error in objecto Dusselige Kuh K ...

... einem MT, Auswirkung für den anderen MT Verfolgerfall T1 schießt mit Tötungsvorsatz auf vermeintlichen Verfolger, es ...

... Problem 1: T1 und T2 haben mittäterschaftlich geplant auf einen Verfolger zu schießen Auswirkung ...

... ein Bild des O mit. Banane lauert dem O im Dunklen auf. B erschießt X im Glauben es ...

... S stiftet Krankenschwester Stefanie an, den O zu töten. Hierfür gibt er ihr ein Bild des O mit. Stefanie lauert ...

 

... der objektiv erforderlichen, rechtlich gebotenen, subjektiv möglichen und zumutbaren (a. A. Prüfung in der Schuld) Rettungshandlung c) Kausalität Problem: Quasikausalität d) Garantenstellung, § 13  ...

... aktives Tun, Nichteinschalten = Unterlassen Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit = Wo bei normativer Betrachtung und Berücksichtigung des ...

... der Rettungshandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor sie das gefährdete Objekt erreicht hat. Aktives Tun liegt vor, wenn der Abbruch zu einem Zeitpunkt erfolgt, indem die Rettungshandlung für das Opfer bereits effektiv geworden ist und somit dem Opfer eine gesicherte ...

... Aufgrund der normativen Betrachtungsweise ersetzt die Maschine nur eine manuelle Tätigkeit des Arztes und der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt somit in der Nichtweiterbehandlung des Patienten. Beim Freund liegt eindeutig aktives Tun vor. Heute: BGH St 55, 191 ...

... nach der konkreten Gefahrenlage und nach objektiven Kriterien. Wenn die Ehefrau als Nichtschwimmerin in einem Teich zu ertrinken droht, so ist die gebotene Handlung des Ehemannes, der ...

... I = Vorsatz (-) Konsequenz: Teilnahme nicht möglich Zumutbarkeit in Schuld ...

... und nimmt den Tod des O billigend in Kauf. Der Sachverständige stellt folgendes fest: Variante 1: Wäre O rechtzeitig ins Krankenhaus gebracht worden, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben ...

... Rechtliche Verhältnisse natürlicher Verbundenheit, so unter Ehegatten (nicht nach Trennung, in der Absicht die Gemeinschaft endgültig aufzugeben), Verwandte in gerader Linie, Geschwister ...

... Wer durch sein Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen die Gefahr für den Eintritt schädlicher Erfolge begründet oder gesteigert hat, ist verpflichtet den drohenden Schaden zu verhindern. ...

... aus Anlagen oder Einrichtungen entstehen können § 32 StVO ...

... denen das Tatunrecht unabhängig von der Erfolgsverursachung gerade durch die Art und Weise der Tatbegehung begründet wird, so etwa ...