Recht der Kreditsicherheiten 5: Einzelheiten zur Sicherungsübereignung von Prof. Dr. John Montag

Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 5: Einzelheiten zur Sicherungsübereignung“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Aufbau Sicherungsübereignung §§ 930,868
  • 1.1 Einigung über den Eigentumsübergang
  • 1.2 Berechtigung
  • 1.3 Besitzkonstitut
  • 1.3.1 Konkretes Besitzmittlungsverhältnis
  • 2. Problemfall 1: Bestimmtheitsgrundsatz
  • 3. Problemfall 2: Wesentliche Bestandteile
  • 3.1 Abzustellen ist auf die Wertdifferenz
  • 4. Problemfall 3: Hypothekarisch verhaftetes Zubehör

Quiz zum Vortrag

  1. Ein konkretes Rechtsverhältnis über den Umgang mit der Sache.
  2. Einen Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers.
  3. Fremdbesitzerwillen des unmittelbaren Besitzers.
  4. Eigentum des Besitzmittlers.
  1. Die Gegenstände die zur Sicherung der Forderung übertragen werden sollen, müssen individualisierbar sein.
  2. Warenlager können nur im Ganzen als Sicherungsmittel übertragen werden.
  3. Für jeden Gegenstand der sicherungsweise übertragen werden soll, muss ein eigener Sicherungsvertrag geschlossen werden.
  4. Die Anzahl und der Wert der Gegenstände, die sicherungsweise übertragen werden sollen, müssen angegeben werden, um die Individualisierung zu gewährleisten.
  1. Der Motor eines Autos, wenn der Erlös, bei getrenntem Verkauf von Motor und Karosse niedriger ist, als wenn das Auto ins Gesamt verkauft würde.
  2. Der Motor eines Autos, wenn der Erlös, bei getrenntem Verkauf von Motor und Karosse gleich ist, mit dem, wenn das Auto ins Gesamt verkauft würde.
  3. Eine festeingebaute und maßangefertigte Küche.
  4. Eine freistehende Küche, die perfekt in den Raum passt und extrem hochwertig ist.
  1. Er ist fest mit der Hauptsache verbunden.
  2. Bei Trennung von der Hauptsache, sind beide Teile, in Summe, weniger wert, als ohne Trennung die gesamte Sache.
  3. Er kann nicht von der Hauptsache getrennt werden, ohne das eine Wesensänderung eintritt.
  4. Bei Trennung von der Hauptsache, sind beide Teile, in Summe, gleich viel wert, wie ohne Trennung die gesamte Sache.
  1. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Hauptsache und Zubehör liegt vor.
  2. Der Dienst an der Hauptsache darf nicht nur vorübergehend sein.
  3. Ein Zweckgemäßes räumliches Verhältnis besteht.
  4. Es ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen.
  5. Es handelt sich um eine unselbständige bewegliche Sache.
  1. H kann die Zwangsvollstreckung auch in den LKW betreiben, obwohl B Eigentümer geworden ist.
  2. B ist nie wirksam Eigentümer des LKW geworden.
  3. B kann als Eigentümer des LKW die Zwangsvollstreckung in diesen, durch H, verhindern.
  4. H kann nicht in den LKW vollstrecken, weil das Eigentum daran auf B übergegangen ist.
  1. Es setzt sich das zuerst entstandene Recht durch.
  2. Es setzt sich das zuletzt entstandene recht durch.
  3. Es setzt sich immer die Hypothek durch.
  4. Es setzt sich immer das Sicherungseigentum durch.
  1. Sicherungseigentum kann nur an Gegenständen erworben werden, die keine wesentlichen Bestandteile einer Sache sind.
  2. Die Gegenstände, an denen Sicherungseigentum erworben werden soll, müssen individualisierbar sein (Bestimmtheitsgebot).
  3. Die Gegenstände, an denen Sicherungseigentum erworben werden soll, dürfen nicht bereits hypothekarisch verhaftetes Zubehör sein.
  4. Ein Warenlager kann nicht insgesamt als Sicherungsgut übereignet werden.

Dozent des Vortrages Recht der Kreditsicherheiten 5: Einzelheiten zur Sicherungsübereignung

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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