Einheit 01: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 1 (Der Zivilprozess) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 01: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 1 (Der Zivilprozess)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vorstellung des Beispielfalls 1
  • Alternativen zum zivilgerichtlichen Verfahren
  • Prozess
  • 1. Prozessbegriff
  • 2. Prozessphasen
  • 3. Prozessmaximen
  • 4. Prozessablauf
  • 5. Prozessstatistiken

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Einseitige oder beidseitige Lösung durch die Beteiligten, z.B. durch Verzicht, Erfüllung, Vergleich.
  3. Lösung des Konflikts ohne Zutun der Beteiligten, z.B. durch Erledigung.
  4. Einschaltung von privaten Schiedsgerichten oder staatlichen Schlichtungs-/Gütestellen.
  5. Einvernehmliche Regelung mit Hilfe eines Zivilgerichts, z.B. durch Schlichtungsverfahrung.
  1. Bei Streitigkeiten unter Nachbarn.
  2. Bei Streitigkeiten aus Ehrverletzungen.
  3. Bei Streitigkeiten auf Grund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
  4. Bei Bagatellsachen unter 650 €.
  5. Bei Familienstreitigkeiten.
  1. Weil ein Zivilprozess für den Mandanten mit Kostenrisiken verbunden ist.
  2. Weil ein Zivilprozess eine gewisse Dauer in Anspruch nimmt.
  3. Weil eine konsensuale Einigung allgemein zu einer größeren Befriedigung der Mandanten führt.
  4. Weil der Anwalt dadurch mehr Geld verdient.
  1. Grundsätzlich macht die Schiedsstelle rechtlich einen Vergleichsvorschlag, der nicht bindend ist, die Parteien können aber auch im Vorfeld Regelungen vereinbaren, dass die Schiedsstelle eine rechtlich bindende Entscheidung treffen kann.
  2. Grundsätzlich können die Schiedsstellen eine rechtlich bindende Entscheidung treffen. Die Parteien können aber auch im Vorfeld Regelungen vereinbaren, dass die Schiedsstelle keine rechtlich bindende Entscheidung treffen kann.
  3. Private Schiedsstellen treffen nie rechtlich verbindliche Entscheidungen.
  4. Private Schiedsstellen treffen immer rechtlich verbindliche Entscheidungen.
  1. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung können sich Begründetheit und Zulässigkeit der Klage noch ändern.
  2. Die Zulässigkeit kann sich während eines Prozesses nicht mehr ändern, wohl aber die Begründetheit.
  3. Der entscheidende Richter kann während des Prozesses den Fall nach Belieben an einen anderen Richter abgeben.
  4. Kläger und Beklagter können vom Richter ausgetauscht werden.
  5. Keine Antwort trifft zu.
  1. Öffentliches Recht
  2. Strafrecht
  3. Privatrecht
  4. Bürgerliches Recht
  5. Staatsrecht
  1. Er ist staatlich angeordnet.
  2. Er ist staatlich geregelt.
  3. Er ist ein Verfahren zu Feststellung und Durchsetzung der privaten Rechte des Einzelnen.
  4. Er ist durch Private angeordnet.
  5. Er wird durch die Parteien geregelt.
  1. Die Zulässigkeit und die Begründetheit.
  2. Nur die Zulässigkeit.
  3. Nur die Begründetheit.
  4. Weder die Zulässigkeit und noch Begründetheit.
  1. Der Richter stellt die Klage dem Prozessgegner zu, und bestimmt einen Termin. Möchte der Gegner die Sache von dem LG geklärt wissen, ist dieses Zuständig in der Sache zu entscheiden.
  2. Die Klage wird sofort durch Urteil als unzulässig abgewiesen.
  3. Der Richter stellt die Klage dem Prozessgegner zu und weist dann die Klage durch Urteil als unzulässig ab.
  4. Die Klage wird sofort an das zuständige Amtsgericht verwiesen.
  1. Bürgerliches Recht
  2. Arbeitsrecht
  3. Wirtschaftsrecht
  4. Zivilprozessrecht
  5. Strafprozessrecht
  1. Verfahrensrecht
  2. Kostenrecht
  3. Internationales Verfahrensrecht
  4. Gesetzliches Güterrecht
  1. Der Prozess wurde durch den Vergleich nicht beendet und geht weiter.
  2. Das hat keine Konsequenzen. Soweit der Vergleich materiell rechtlich wirksam ist, wird die prozessuale Wirksamkeit indiziert.
  3. Die prozessuale Unwirksamkeit schlägt auf die materielle Rechtmäßigkeit durch, sodass der Vergleich auch materiell unwirksam ist.
  4. Dann kann das Gericht frei entscheiden, wie es weiter geht.
  1. Das staatliche Gewaltmonopol und der Justizgewährungsanspruch sind zwei Seiten einer Medaille.
  2. Der Justizgewährungsanspruch gibt nur eine materielle Richtigkeitsgewähr, nicht aber ein Anspruch auf mehrere Instanzen.
  3. Der Justizgewährungsanspruch gibt nur einen Anspruch auf mehrere Instanzen, nicht aber eine materielle Richtigkeitsgewähr.
  4. Das staatliche Gewaltmonopol und der Justizgewährungsanspruch schließen sich gegenseitig aus.
  1. Nein, aber den Ergebnissen kommt keinerlei Beweiswert zu.
  2. Ja, er verstößt gegen die Menschenwürde.
  3. Nein, wenn eine Partei die Aussage mit einem Lügendetektor bekräftigen will, dann kann das im Einzelfall sehr hilfreich sein.
  4. Nein, allerdings müssen mehrere Sachverständige befragt werden, bevor man aus dem Lügendetektor einen Beweiswert ziehen kann.
  1. Adhesionsverfahren
  2. Musterverfahren
  3. Urkundsverfahren
  4. Mahnverfahren
  5. Schiedsrichterliches Verfahren
  1. Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren
  2. Entscheidungsverfahren und Urteilsverfahren
  3. Allgemeines Verfahren und besonderes Verfahren
  4. Erkenntnisverfahren und Rechtsbehelfsverfahren
  5. Entscheidungsverfahren und Vollstreckungsverfahren
  1. Der Kläger kann höchstens das zugesprochen bekommen, was er in seinem Klageantrag begehrt hat.
  2. Es kann nie mehr als einen Kläger geben.
  3. Der Gericht ist nicht an den Klägerantrag gebunden.
  4. Das Gericht darf nicht weniger zusprechen als der Kläger beantragt hat.
  5. Das Gericht erhebt von Amts wegen Beweise.
  1. Die prozessrelevanten Tatsachen müssen von den Parteien in den Prozess eingeführt werden.
  2. Die Klageschrift muss zugestellt werden.
  3. Der Kläger muss seine Klageschrift mit in die mündliche Verhandlung bringen.
  4. Alle Antworten treffen zu.
  1. Die zur Entscheidung berufenen Personen müssen sich persönlich einen Eindruck von den für die Entscheidung relevanten Tatsachen machen.
  2. Die Klage muss dem Beklagten unmittelbar nach Eingang bei Gericht zugestellt werden.
  3. Die Parteien müssen im Gerichtssaal unmittelbar vor dem Richter sitzen.
  4. Der Richter schreibt unmittelbar nach der letzten mündlichen Verhandlung das Urteil.
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Die Dispositionsmaxime
  2. Der Beibringungsgrundsatz
  3. Die Inquisitionsmaxime
  4. Die Offizialmaxime
  1. § 253 I ZPO
  2. § 308 I ZPO
  3. § 307 ZPO
  4. § 269 ZPO
  5. § 272 ZPO
  1. Dass er wider besseren Wissens von Tatsachen ausgehen muss, die beide Parteien übereinstimmend vortragen.
  2. Dass der Richter bei von den Parteien vorgetragenen offensichtlich falschen Tatsachen, er diese erst durch Beweismittel widerlegen muss.
  3. Dass der Richter auf seine eigenen Wahrnehmungen bezüglich relevanter Tatsachen vertrauen darf, auch wenn diese objektiv unrichtig sind.
  4. Der Richter legt immer die materielle Wahrheit einem Urteil zu Grunde.
  1. Das Recht Benachrichtigt zu werden, z.B. für den, gegen den Klage erhoben wird.
  2. Das Recht sich zu äußern.
  3. Das Recht, dass getätigte Äußerungen vom Gericht berücksichtigt werden.
  4. Das Recht, dass getätigte Äußerungen im Urteil als entscheidungserheblich zu Grunde gelegt werden.
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Durch Urteil
  3. Durch Vergleich
  4. Durch Klagerücknahme
  5. Durch Anerkenntnisurteil
  1. 30 h pro Woche
  2. 40 h pro Woche
  3. 50 h pro Woche
  4. Das kann nicht pauschal beantwortet werden, Eine Weisung diesbezüglich verstößt gegen die richterliche Unabhängigkeit.

Dozent des Vortrages Einheit 01: Zivilprozessrechtliche Grundlagen 1 (Der Zivilprozess)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Durch Dritte, private Organe, beidseitige Maßnahmen, einseitige Maßnahmen ...

... Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung - ...

... das staatlich angeordnete - und geregelte ...

... Das bedeutet, dass sich Zulässigkeit und Begründetheit während des ...

... privaten Ansprüche selbst durchsetzen darf. Staatlich angeordnet ist ...

... Wirtschaftsrecht, Sonstiges Privatrecht, öffentliches Recht, Zivilprozessrecht ...

... Recht, Prozessrecht, bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, sonstiges Privatrecht, Privatrecht, Öffentliches Recht, Zivilprozessrecht ...

... Zwangsvollstreckungsverfahren, Wiederaufnahme, Rechtsmittel, Urkundenverfahren, allgemeines Verfahren, Schiedsrichterl. Verfahren, Mahnverfahren, Zivilprozessuale Verfahren, Sonstige Verfahren, Verfahren nach dem FamFG, Verfahren nach der ZPO ...

... Verwaltungsgerichtsprozess, Sozialgerichtsprozess, Arbeitsgerichtsprozess, Finanzgerichtsprozess, Strafprozessverfahren ...

... Parteirechte durch Anspruch auf Verfahrensherrschaft. Beschaffung Tatsachen, Beweise, Kenntnisnahme Gericht § 15 a EGZPO § 278 I, II § 253 § 308 § 307 § ...

... Einigungsphase - Vermeidung Prozess Umsetzungsphase - Durchsetzung Prozessergebnis - Termin Antrag - Feststellung Scheitern ...

... (einschließlich der Anwaltsnotare) am 1.1.2007 138.104 der Gerichte am 1.1.2007 - Amtsgerichte 668 - Landgerichte 116 mit Zivilkammern 1.491 - ...

... Rechtsanwälten und Verfahren seit 1978 % 100 ...

... Nachbarrecht 0%, Versicherungsrecht 0%, Sonstiges 46%, Baurecht 2%, Miete/Leasing/Kredit 26%, ...

... Klagerücknahme 17%, VU / AnerkU ...

... Einführung, Sachverhalt, Übungsfall 1, Die Referendarinnen und Referendare sollen den sozialen Konflikt als Ausgangspunkt eines Zivilprozesses erkennen. Erstinstanzl. Zivilsache ...

... ohne Zutun, durch Beteiligte, durch Dritte, private Organe, beidseitige Maßnahmen, einseitige Maßnahmen, staatliche Organe, Zivilgerichte Schlichtungs-/ Gütestellen, Streitige Regelung, einvernehmliche Regelung, prozessual, vorprozessual, Mediation, Kostenanreize, Güteversuche, die streitige Entscheidung eines privatrechtlichen Konflikts ...

... staatlich angeordnete und geregelte Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung der privaten Rechte des Einzelnen. Dynamische Entwicklung, verfassungsrechtliche Notwendigkeit, Einbindung in Rechtsordnung, unterschiedliche Verfahrensarten, Abgrenzung zu anderen Prozessarten, die nebenstehende Definition zeigt wesentliche Grundprinzipien des Zivilprozessrechts. Schon der Begriff „Prozess“ macht deutlich, dass das mit dem Beginn des Prozesses entstehende (Prozess-)Rechtsverhältnis im Laufe des Verfahrens, das bis zur Entscheidungsreife gesetzlich vorgesehene Entwicklungsschritte durchlaufen muss, durch (Prozess- )Handlungen der Parteien gestaltet wird und so erst im Laufe des ...

... Sozialgerichtsprozess, Arbeitsgerichtsprozess, Finanzgerichtsprozess, Strafprozess, Verfahren über Straftat, Streitigkeit über arbeitsrechtliche Angelegenheit, Streitigkeit über öffentlich-rechtliche Angelegenheit aus Bereich Steuern und Abgaben, aus Bereich Sozialversicherung, Arbeitsförderung, erstinstanzl. Zivilsachen, Ablauf des Zivilprozesses Einleitungsphase = Beginn, Prozess, Vorbereitungsphase = Sammlung, Prozessstoff, Durchführungsphase = Verhandlung, Prozessstoff, Überprüfungsphase = Fehlerkontrolle und -beseitigung, Einigungsphase = Vermeidung, Prozess Umsetzungsphase = Durchsetzung, Prozessergebnis bei Staat. Offizialmaxime bei Parteien, Dispositionsmaxime durch Parteien, Beibringungsmaxime durch Staat, Inquisitionsmaxime. Öffentlich, mündlich, unmittelbar, geheim, schriftlich, mittelbar, rechtliches Gehör, gesetzlichen Richter, faires Verfahrens, Schutz, Parteirechte durch Anspruch auf Verfahrensherrschaft, Beschaffung, Tatsachen, Beweise, Kenntnisnahme, Gericht § 15 a EGZPO, § 278 I u. II, § 253, § 308, § 307, § 269, § 272 I u. II, § 282, § 169 GVG, § 128, § 309 Art. 103 GG Art. ...

... der Darstellung an den folgenden Tagen. Prüfung, Erfolgsaussicht, weitere Schriftsätze, Vergleichsverhandlungen, Begründung, Rechtsmittel, Klageerwiderung, Verfahrensbeendigung, Replik, Termin, Klage, Vergleichsverhandlungen, Verfahrensbeendigung, Einlegung, Rechtsmittel, weitere Schriftsätze, Organisation, mündliche Verhandlung, Haupttermin: Eröffnen, Güteverhandlung, streitige Verhandlung, materielle Prozessleitung, Beweisaufnahme, Schließen, Verkündung, früher erster Termin: Güteverhandlung, ggf. wie Haupttermin Rechtsmittelerwiderung, Antrag, Verteidigungsbereitschaft, Verhandeln, Zustellung, Klage, Zustellung, Rechtsmittel, Ablauf ...

... 10 % Miete/ Leasing/ Kredit, 17 % Verkehrsunfall, 5 % Kauf, 8% Reiserecht, 0 % Nachbarrecht, 0 % Versicherungsrecht, 0 % Sonstiges, 46 % Baurecht, 2 % Miete/ Leasing/ Kredit, 26 % Verkehrsunfall, 9 % Kauf, 11 % Reiserecht, 1 % Nachbarrecht, 1 % Versicherungsrecht, 4 % AG, LG Erstinstanzl. Zivilsachen, Prozessstatistiken: Erledigungsarten, Streitiger Beschluss, 6 % Klagerücknahme, 17 % VU / AnerkU / VerzU, 28 % Vergleich, 13 % Streitiges Urteil, 25% Sonstiges, 13% Erstinstanzl. Zivilsachen,  ...

... und in einfachen Fällen subsumieren lernen. Erstinstanzl. Zivilsachen, Klagearten, Klagegegenstand, gegenwärtiges Rechtsverhältnis, materiellrechtl. Anspruch, Gestaltungsrecht, Klageziel, Feststellung, Rechtsverhältnis, Feststellung, Anspruch und Leistungsbefehl, Zukünftige Rechtsänderung, Gestaltungsklage, Feststellungsklage, Leistungsklage § 256 ZPO, Titel, Der Zivilprozess kennt drei Grundformen von Klagen, die sich durch ihren Gegenstand und ihr Ziel unterscheiden. ...

... ZPO wegen Erfüllung eines Kaufvertrages, § 130 Nr.1 ZPO. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das Grundstück Grundbuch von Hanau-Wolfgang, Bd.7, Blatt 3456, aufzulassen. § 253 II Nr.2 ZPO, § 130 Nr.2 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 120.000,- €. § 253 III 1 ZPO. Begründung ... § 253 II 2 ZPO, § 130 Nr.3, 5 ZPO. Einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter stehen ...

... Zivilprozess erhalten. Sie sollen die hieraus ableitbaren Sachurteilsvoraussetzungen kennen und in einfachen Fällen subsumieren lernen. Erstinstanzl. Zivilsachen, Verfahrensbeteiligte auf Seiten der Parteien, auf Seiten des Gerichts, dritte Parteien, Parteivertreter, mehrere Personen als Partei, Einzelparteien, Beklagter, Kläger, Streitgenossenschaft, Intervention, Parteien des Rechtsstreits sind normalerweise ein Kläger und ein Beklagter, beide regelmäßig vertreten durch ...

... spielen deswegen im Prozess eine besondere Rolle. Partei und Prozessfähigkeit knüpfen an die materiellen Handlungsvoraussetzungen Rechts- und Geschäftsfähigkeit an, die Postulationsfähigkeit (Beschränkung der Handlungsfähigkeit auf Rechtsanwälte) hat keine materiellrechtliche Entsprechung. Handelt jemand prozessual im eigenen Namen, so bedarf er der Prozessführungsbefugnis; diese ist bei der Geltendmachung eigener Rechte stets, ...

... ableitbaren Sachurteilsvoraussetzungen kennen und in einfachen Fällen subsumieren lernen. Zulässigkeitsvoraussetzungen auf Seiten des Gerichts. Zuständigkeiten, internationale Zuständigkeit, Rechtswegszuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, funktionelle Zuständigkeit, Geschäftsverteilung. Welcher Spruchkörper ist zuständig? Welches Gerichtsorgan ist zuständig? Welcher Gerichtsbezirk ist zuständig? Welche Art von Gericht ist zuständig? Sind die bundesdeutschen oder ausländische Gerichte zuständig? Sind die ordentlichen Gerichten oder besondere Gerichte zuständig? Zulässigkeitsvoraussetzungen, die auf Seiten des Gerichts vorliegen müssen, sind insbesondere die Zuständigkeiten. Nur das zuständige Gericht ist zur Sachentscheidung befugt (Art. 101 I GG). Vorliegend dargestellt werden nur die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Diese können im Rahmen der Dispositionsmaxime von den Parteien vielfältig beeinflusst werden ...

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