Hehlerei: Allgemein, Aufbau, Details der Vortat von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Hehlerei: Allgemein, Aufbau, Details der Vortat“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Aufbau
  • Details Vortat
  • Details Tathandlung

Quiz zum Vortrag

  1. Durch die Hehlerei wird die mit der Vortat herbeigeführte Rechtsgutsverletzung aufrecht erhalten.
  2. Hehler und Vortäter handeln in einvernehmlichem Zusammenwirken.
  3. Der Vortäter wird vom Hehler zur Vortat angestiftet.
  4. Durch die Hehlerei wird eine mit der Vortat identische Rechtsgutsverletzung herbeigeführt.
  1. Hilfeleisten zugunsten des Vortäters bei dessen Weitervermakeln der Sache.
  2. selbstständiges Weitervermakeln zugunsten des Vortäters.
  3. selbstständiges Weitervermakeln zugunsten des Hehlers.
  4. Hilfeleisten zugunsten des Hehlers bei dessen Weitervermakeln der Sache.
  1. Da sich der Vortäter nicht wegen Hehlerei strafbar macht, würde keine geeignete Haupttat vorliegen. Die Absatzhilfe wäre straffrei.
  2. Der Handlungsunwert der Absatzhilfe ist dem des Absetzens gleichzustellen, sodass eine mildere Bestrafung wegen Beihilfe nicht angemessen erscheint.
  3. Die Absatzhilfe führt den Taterfolg herbei und fördert ihn nicht nur, wie es die Beihilfehandlung tut. Eine Bewertung der Absatzhilfe als Beihilfehandlung kommt daher nicht in Betracht.
  4. Durch die Absatzhilfe möchte der Täter das Delikt eigenständig verwirklichen und nicht nur die Vortat fördern. Die Absatzhilfe geht daher über eine Beihilfehandlung hinaus.
  1. Erstreben eines Vermögensvorteils mit direktem Vorsatz (dolus directus 1. Grades)
  2. Stoffgleichheit der beabsichtigten Bereicherung mit dem durch die Tathandlung eingetretenen Vermögensschaden
  3. Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils
  4. Erstreben eines Vermögensvorteils für den Täter selbst und nicht für einen Dritten
  1. Die Strafbarkeit nach § 246 I, II StGB wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, da § 246 II StGB auf § 246 I StGB aufbaut, welche durch § 266 StGB verdrängt wird.
  2. Die Strafbarkeiten nach § 246 I, II StGB und § 266 StGB stehen aufgrund ihres gleichen Unrechtsgehalts nebeneinander und sind daher in Tateinheit zueinander zu setzen.
  3. Die Strafbarkeiten stehen zueinander in ungleichartiger Idealkonkurrenz, da sich die Tathandlung gegen zwei unterschiedliche Rechtsgüter richtet.
  4. Die Strafbarkeit nach § 246 I, II StGB wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, da sie einen niedrigeren Strafrahmen als § 266 I StGB vorsieht.
  1. § 28 I StGB regelt die Strafbarkeit des Teilnehmers bei Vorliegen/Nichtvorliegen strafbegründender Merkmale.
  2. § 28 I StGB ist eine Strafzumessungsvorschrift.
  3. § 28 I StGB kommt bei Tatbestandsqualifikationen zur Anwendung.
  4. § 28 I StGB wirkt sich strafmodifizierend aus.
  1. Bei Sachgesamtheiten muss vor der Hehlereihandlung eine Aussonderung des Vortäters stattgefunden haben.
  2. Bei Sachgesamtheiten muss vor der Hehlereihandlung eine Aussonderung durch den Hehler stattgefunden haben.
  3. § 246 StGB kann nicht Vortat für § 259 StGB sein.
  4. Die Tathandlungen aus § 246 StGB und § 259 StGB müssen zeitlich zusammenfallen.
  1. der Gegenstand der Hehlerei nicht stoffgleich mit dem Tatobjekt der Vortat ist, und sich der rechtswidrige Vermögenszustand an der gehehlten Sache nicht fortsetzt.
  2. der Hehler den Gegenstand der Hehlerei nicht weitervermakeln sondern für sich selbst nutzen möchte.
  3. der Gegenstand der Hehlerei nicht stoffgleich mit dem Tatobjekt der Vortat ist und der Hehler von dem rechtswidrigen Vermögenszustand keine Kenntnis hat.
  4. die Vortat in einem Diebstahl (§ 243 StGB) besteht, dessen Tatobjekt Geld gewesen ist.
  1. Nein. Die Vespa kann kein Objekt der Hehlerei sein, da keine körperliche Identität zum Objekt der Unterschlagung besteht und ein Gutglaubenserwerb bei D vorliegt.
  2. Ja. Es liegt eine strafbare Ersatzhehlerei vor, da D an dem TV kein Eigentum erwerben konnte.
  3. Nein. Eine Tathandlung (Absatz oder Absatzhilfe) der Bulette liegt nicht vor.
  4. Nein. Da B das TV-Gerät geliehen und nicht gestohlen hat, liegt keine Haupttat vor.
  1. Bei "Geldwechsel-Fällen" kommt eine (straflose) Ersatzhehlerei in Betracht, da die Stoffgleichheit verneint werden kann.
  2. Bei "Geldwechsel-Fällen" kommt eine (straflose) Ersatzhehlerei nicht in Betracht, da bei diesem Wechsel (Geld zu Geld) die Stoffgleichheit bejaht werden kann.
  3. Bei "Geldwechsel-Fällen" kommt eine (straflose) Ersatzhehlerei nicht in Betracht, da bei Geld ein Gutglaubenserwerb (§ 932 BGB) ausgeschlossen ist und sich der rechtswidrige Vermögenszustand damit fortsetzt.
  4. Bei "Geldwechsel-Fällen" kommt eine (straflose) Ersatzhehlerei in Betracht, da bei Geld ein Gutglaubenserwerb (§ 932 BGB) stets bejaht werden kann.
  1. Die Absatzhilfe ist Beihilfe für den Vortäter
  2. Die Beihilfe zur Hehlerei ist Beihilfe für den Hehler
  3. Die Absatzhilfe ist Beihilfe für den Hehler
  4. Die Beihilfe zur Hehlerei ist Beihilfe für den Vortäter
  1. Nach h.L.
  2. Nach Rspr.
  3. Nach Rspr. und Lit.
  4. Nach Lit.
  1. Willen des Täters, dem Vortäter einen Vermögensvorteil zu verschaffen
  2. Handeln im Interesse des Vortäters
  3. Eigennütziges Handeln des Täters
  4. Hilfeleisten des Hehlers zum Weitervermakeln der Sache im eigenen wirtschaftlichen Interesse

Dozent des Vortrages Hehlerei: Allgemein, Aufbau, Details der Vortat

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Strafgrund: Aufrechterhaltung bzw. Vertiefung der durch die Vortat ...

... verschaffen, z. B. ankaufen. Verschaffen = Einvernehmliche Übertragung der Verfügungsgewalt vom VT oder sonstigem Besitzer auf H ...

... Sachabsatz. Absetzen = selbstständiges Unterstützen des VT beim Weiterverschieben der Sache. Absatzhilfe ...

... RWK III. SCH IV. Privilegierung § 259 II iVm ...

... VT muss vollendet sein. Problem: Tathandlungen der Vortat und der Hehlerei stehen zeitlich in einem engen Zusammenhang oder fallen zeitlich zusammen Unterschlagungs- und Hehlereihandlung. Fall: Tanken für wenig ...

... Er zeigt H auch zum Vermögen gehörende Rohdiamanten, die er auf dem Tisch ausbreitet. Jetzt kommt er auf die Idee, sie zu Geld zu machen. Er bietet H 10 der 30 ...

... ausgesondert. Im Diamantenfall hat H ausgesondert. Im Verkaufsangebot von L an H liegt noch keine vollendete Unterschlagung vor, da sich der Zueignungswille des L noch nicht auf eine ...

... Vortat bejahen zu können. Bei einem zeitlichen Zusammenfallen zwischen Unterschlagungshandlung und Sichverschaffen kommt ...

... entstandene rw Zustand muss sich am Objekt der Hehlerei fortsetzen. Fall: 2.000 € und die Uhr. Brunos Beute aus einem Einbruch sind 2000 € und eine alte Uhr. Für ...

... Aufbaumäßig ist der abzulehnende Betrug zum Nachteil des Erwerbers vorweg in der Prüfung des Bruno abzuhandeln, sodass Sie bei der ...

... Diebstahl als VT (Uhr) scheitert wegen verschiedener Sachidentität (Ring als Geschenk). Aber: Veräußerer konnte gem. §§ 929, 932 kein Eigentum an der Uhr erlangen, da § 935 ...

... der Umstände schenkt er Buletta einen 100 € Schein. Buletta § 259 I? Besteht die durch die Vortat begründete rechtswidrige ...

... Grundsätze der straflosen Ersatzhehlerei bei Geldwechselfällen übertragen werden? M1: Übertragung des Wertsummengedanken. Bruno hat auf 1500 € und somit auch auf die 100 ...

... eine körperliche Identität zwischen dem Objekt der Vortat und dem Hehlereiobjekt abgestellt. Extensive Auslegung verstößt gegen den Art. ...

... sonstige Fälle. Weiterbestehen der rechtswidrigen Vermögenslage scheidet auch aus, wenn der Täter durch ...

... Zusammenwirken zwischen VT und H bei Übertragung der Verfügungsgewalt ...

... umstritten wegen willentlicher Vermögensverfügung, Einvernehmlichkeit (-), Sachentziehung richtet sich gerade gg VTäter und dient ihm nicht bei ...

... unselbstständiges, weisungsabhängiges Unterstützungsverhalten, welches dem Vortäter bei dessen Absatzbemühungen geleistet wird. Absatzhilfe = Beihilfe für den Vortäter, die in § 259 zu einer ...

... Absatz und Absatzhilfe ein Gelingen des Absatzes voraus? Fall: Bruno und VE Bruno soll für den Vortäter Lehmann gestohlene Uhren ...

... Bemühungen um die wirtschaftliche Verwertung der Sache zu unterstützen. Argument: Absetzen meint Mitwirken zum Absatz. Nach der a.F. wurde das „Mitwirken zum Absatz“ unter Strafe gestellt. ...

... Absatzhilfe ein Gelingen des Absatzes voraus? M1 (Rspr. u. Teil Lit) Absatz setzt keinen Erfolg voraus. Absatzhilfe ...

... Lösung M1 wird die Versuchsregelung in § 259 III unterlaufen. Auslegung beider Alt. muss gleich sein, da Absatzhilfe mit geringerer krimineller Energie nicht strenger beurteilt werden ...

... Absatzes und bei der Absatzhilfe notwendig? Fall: Der Ringträger Bilbo hat einen Ring gestohlen. Um bessere Chancen bei seiner neuen Eroberung ...

... Überbringens erfüllt nach h.M. nur dann die Hehlerei, wenn dies in Erwartung einer Gegenleistung oder zur Abgeltung von Diensten ...

... Fall: F und der Pelzmantel. L hat 5.000 € gestohlen. Er geht mit seiner Freundin F, die Kenntnis von der Herkunft des Geldes hat, einkaufen. ...

... überschritten. M2 (h.L.) Absatzhilfe = Förderung der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten. Vorgänge, die nur die Gegenleistung des Dritten (Verkäufer des Pelzes) betreffen, fördern die ...