Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) (Rechtslage bis zum 26.02.2020) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) (Rechtslage bis zum 26.02.2020)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Straftaten gegen das Leben“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Norm: § 217 StGB
  • Systematik des § 217 StGB
  • Charakter des § 217 I StGB
  • Geschäftsmäßigkeit
  • Subjektiver Tatbestand des § 217 I StGB
  • Beispiel: Teilnahmeregelung des § 217 II StGB
  • Fallbeispiel: Ein letzter Wunsch
  • Falllösung: Ein letzter Wunsch

Quiz zum Vortrag

  1. Ziel des Gesetzes ist es, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. Es soll keine gesellschaftliche „Normalisierung“, kein „Gewöhnungseffekt“ an organisierte Formen des assistierten Suizids eintreten.
  2. Bei seiner Entscheidung hat der Gesetzgeber auch berücksichtigt, dass sich möglicherweise alte und kranke Menschen zu einem Suizid gedrängt fühlen könnten, wenn eine Normalisierung des entsprechenden Angebots eintritt.
  3. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich verhindern, dass kommerzielle Organisationen mit dem assistierten Suizid Geld verdienen.
  4. Der Gesetzgeber hat sich für die Einführung des § 217 StGB entschieden, weil der assistierte Suizid auch in allen anderen europäischen Ländern strafbar ist.
  1. Die Geschäftsmäßigkeit unterscheidet sich von der Geswerbsmäßigkeit dadurch, dass sie nicht auf die fortlaufende Erzielung eines nicht nur unerheblichen Gewinns gerichtet sein muss.
  2. Die Definitionen von Gewerbsmäßigkeit und Geschäftsmäßigkeit sind deckungsgleich.
  3. Bei der Geschäftsmäßigkeit reicht auch die erstmalige Angebot aus, wenn keine weitere Begehung geplant ist.
  4. Die Definition der Geschäftsmäßigkeit ist enger als die der Gewerbsmäßigkeit. Erfoderlich ist, dass der Täter einen Vermögenszuwachs großen Ausmaßes ins Auge fasst.
  1. Nein, E bleibt straflos, für ihn käme nur eine Teilnehmerstrafbarkeit in Betracht, hier greift jedoch § 217 II StGB, ausweislich dessen E straffrei bleibt, weil er nicht geschäftsmäßig handelt und Angehöriger des X ist.
  2. E ist strafbar wegen Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB.
  3. Zu Gunsten von E greift die rechtfertigende Einwilligung des X als Rechtfertigungsgrund. Aus diesem Grund ist E nicht strafbar.
  4. E hat sich nach § 217 I StGB strafbar gemacht; für Angehörige gilt nichts anderes als für Nicht-Angehörige.

Dozent des Vortrages Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) (Rechtslage bis zum 26.02.2020)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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