Vereine und Genossenschaften (§§ 21 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vereine und Genossenschaften (§§ 21 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vereine und Genossenschaften §§ 21 ff. BGB
  • Unterscheidung wirtschaftl. Verein / Idealverein
  • Genossenschaften
  • Fallbeispiel: Alles nur aus Tierliebe?

Quiz zum Vortrag

  1. Der Vorstand darf auch aus Personen bestehen, die keine Vereinsmitglieder sind.
  2. Der Vorstand darf nicht aus Vereinsmitgliedern bestehen.
  3. Der Vorstand darf nur aus Vereinsmitgliedern bestehen.
  4. Der Vorstand muss sich seine Mitglieder aus den Mitgliederversammlungen anderer Vereine ausleihen.
  1. Eintragung ins Vereinsregister
  2. Staatliche Verleihung durch ein Bundesland
  3. Schriftliche Erklärung über die Rechtsfähigkeit in der Satzung
  4. Mündliche Verkündung gegenüber dem Bürgermeister
  1. Förderung der wirtschaftlichen Belange der Mitglieder
  2. Förderung sozialer und kultureller Belange
  3. Finanzielle Unterstützung für Jedermann
  4. Förderung körperlicher Belange
  1. Keine juristische Person
  2. Seine Handhabung wird in § 54 geregelt
  3. Abkürzung lautet e.V.
  4. In das Vereinsregister eingetragen

Dozent des Vortrages Vereine und Genossenschaften (§§ 21 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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