Irrtümer (§ 119 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Irrtümer (§ 119 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Irrtum: Übersicht
  • Übersicht der Willensmängel
  • Arten der Irrtümer
  • Irrtümer bei der Willensäußerung
  • Irrtum bei der Willensbildung
  • Fallbeispiele zur Übung
  • Fallbeispiel: Der Galerist

Quiz zum Vortrag

  1. Erklärungsirrtum
  2. Inhaltsirrtum
  3. Übermittlungsirrtum
  4. Eigenschaftsirrtum
  1. erklärt eine Person objektiv das was sie erklären wollte, aber irrt über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärung.
  2. erklärt eine Person objektiv nicht das, was sie erklären wollte.
  3. erklärt eine Person objektiv das was sie erklären wolle, ihre Erklärung wird jedoch durch eine Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt.
  4. geht eine Person bei der Willensbildung irrtümlich von einem falschen Umstand aus, der für ihren Geschäftswillen bedeutsam ist.
  1. unbeachtlich.
  2. nur dann ausnahmsweise beachtlich, wenn der Erklärende sich über verkehrswesentliche Eigenschaften irrt.
  3. beachtlich.
  4. ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum.
  5. ein Irrtum bei der Wilensäußerung.
  1. Sie ist wertbildend.
  2. Sie haftet dauerhaft an.
  3. Sie ergibt sich aus der Person oder Sache selbst.
  4. Sie kann unter gewissen Umständen nur subjektiv erheblich sein.
  5. Sie muss in jedem Fall objektiv erheblich sein.
  1. ...bewusster Abweichung von Wille und Erklärung.
  2. ...unbewusster Abweichung von Wille und Erklärung.
  3. ...einer Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung.
  4. ...dem plötzlichen Auftreten einer Leistungsstörung.
  1. Ein Irrtum bei der Willensäußerung liegt vor, wenn der Erklärende irrtümlich von einem falschen Umstand ausgeht, der für seinen Geschäftswillen bedeutsam ist.
  2. Ein Irrtum bei der Willensbildung liegt vor, wenn der Erklärende irrtümlich von einem falschen Umstand ausgeht, der für seinen Geschäftswillen bedeutsam ist.
  3. Ein Irrtum bei der Willensäußerung liegt vor, wenn die Erklärung unbewusst vom Geschäftswillen des Erklärenden abweicht.
  4. Irrtümer der Willensbildung sind der Inhaltsirrtum, der Erklärungsirrtum und der Übermittlungsirrtum.
  1. Person des Vertragspartners
  2. Identität des Vertragsgegenstandes
  3. Art des Vertrages
  4. Rechtliche und tatsächliche Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes
  5. Ernsthaftigkeit des Vertragspartners
  1. Bodenbeschaffenheit eines Grundstücks
  2. Bildhauer einer Skulptur
  3. Fertigkeiten und Kenntnisse einer Person
  4. Schwangerschaft einer Frau
  5. Wert einer Vase

Dozent des Vortrages Irrtümer (§ 119 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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