Besondere Leistungskondiktionen (§ 812 I S. 2., Var. 2 BGB und § 817 S. 1 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Besondere Leistungskondiktionen (§ 812 I S. 2., Var. 2 BGB und § 817 S. 1 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Besondere Leistungskondiktionen
  • § 812 I S. 2 Var. 2 BGB – Leistung muss Erfolg bezwecken
  • § 812 I S. 2 Var. 2 BGB – Einigung über diesen Zweck
  • § 812 I S. 2 Var. 2 BGB – Nichteintritt bezweckter Erfolg
  • § 817 S. 1 BGB – Definition und Tatbestandsmerkmale
  • § 812 I S. 2 Var. 2 BGB – Prüfungsschema
  • Fallbeispiel: Verhängnisvolle Kunst

Quiz zum Vortrag

  1. Nichteintritt des bezweckten Erfolges
  2. Leistung bezweckt Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten
  3. Leistung
  4. etwas
  1. wenn jemand eine Leistung erbringt, die nicht der Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung dienen soll und mit welcher der Leistende ein nicht geschuldetes Tun oder Unterlassen des Empfängers bezweckt
  2. wenn jemand eine Leistung erbringt, die der Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung dient und mit welcher der Leistende einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten von Seiten des Empfängers bezweckt
  3. wenn jemand eine Leistung erbringt, die der Erfüllung einer später zum Inhalt der Rechtsgeschäfts werdenden Verpflichtung dienen soll
  4. wenn jemand eine Leistung erbringt, die nicht der Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung dienen soll und mit welcher der Leistende ein nicht geschuldetes Tun oder Unterlassen eines Dritten bezweckt
  1. Vorleistungsfälle
  2. Anweisungsfälle
  3. echte Verträge zugunsten Dritter
  4. Bestellungsfälle
  1. sie muss keinen rechtsgeschäftlichen Charakter, aber einen tatsächlichen Bindungswillen zur Grundlage haben
  2. es genügt nicht, dass der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt
  3. einseitiges Motiv des Empfängers reicht aus
  4. einseitiges Motiv des Leistenden reicht aus
  1. weil bei Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit meistens das der Leistung zugrunde liegende Kausalgeschäft nach §§ 134, 138 BGB nichtig ist und erbrachte Leistung bereits nach § 812 kondizierbar
  2. weil die Kondiktionssperren der §§ 814, 815 BGB dem § 817 S.1 BGB entgegenstehen
  3. weil diese subsidiär zu allen anderen Formen der Leistungskondiktion ist
  4. weil der gesetzes- oder sittenwidrige Empfang einer Leistung durch fehlende Kenntnis des Empfängers über die Tatsachen , die den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründen, geheilt werden kann

Dozent des Vortrages Besondere Leistungskondiktionen (§ 812 I S. 2., Var. 2 BGB und § 817 S. 1 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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