Rechtsscheinhaftung (§ 15 HGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtsscheinhaftung (§ 15 HGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtsscheinhaftung § 15 HGB
  • § 15 I HGB: Negative Publizität
  • § 15 II HGB: Richtige Eintragung und Bekanntmachung
  • § 15 III HGB: Positive Publizität
  • Fallbeispiel: Der Firmencomputer
  • Falllösung: Der Firmencomputer

Quiz zum Vortrag

  1. Tatsachen, die im Handelsregister nicht eingetragen sind, existieren für einen Dritten nicht.
  2. Dies bezeichnet man auch als negative Publizität.
  3. Ein Dritter muss sich Tatsachen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind entgegenhalten lassen.
  4. Dies bezeichnet man als Publizität für Dritte.
  1. Eintragungspflichtige Tatsache
  2. Fehlende Eintragung/Bekanntmachung
  3. Gutgläubigkeit des Dritten
  4. Handeln im geschäftlichen Verkehr
  5. durch Leistung
  1. Sie ist in § 15 III HGB geregelt.
  2. Auf unrichtige Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen oder bekannt gemacht werden, darf sich ein gutgläubiger Dritter verlassen.
  3. Sie ist in § 15 IV HGB geregelt.
  4. Auf unrichtige Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen oder bekannt gemacht werden, darf sich auch ein bösgläubiger Dritter verlassen.
  1. Bei der Voraussetzung "fehlende Eintragung" kommt es lediglich auf das Nichtvorliegen der Eintragung an. Verschulden spielt hierbei keine Rolle.
  2. Bei der Voraussetzung "fehlende Eintragung" kommt es darauf an, ob die mangelnde Eintragung verschuldet gewesen ist oder nicht.
  3. Bei der Voraussetzung "fehlende Eintragung" kommt es nicht darauf an, ob die Eintragung vorliegt, oder nicht.
  4. Bei der Voraussetzung kommt es entscheidend auf das Verschulden an.
  1. Die Rechtsfolge des § 15 I HGB ist die Auswahlmöglichkeit, ob der Dritte sich von der Vorschrift schützen lassen will oder nicht.
  2. Die Rechtsfolge des § 15 I HGB besteht darin, dass der Dritte ipso iure in seinem guten Glauben geschützt wird.
  3. Zu der Rechtsfolge wird die sogenannte "Rosinentheorie" vertreten.
  4. Zu der Rechtsfolge wird die sogenannte "Erbsenzählertheorie" vertreten.

Dozent des Vortrages Rechtsscheinhaftung (§ 15 HGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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