Ermittlungsmaßnahmen zur Sachaufklärung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Ermittlungsmaßnahmen zur Sachaufklärung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „StPO: Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beschuldigtenbegriff
  • Pflichten
  • Rechte
  • Verletzung von Beschuldigtenrechten
  • Belehrungspflicht bei Vernehmung
  • Abgrenzung zur informatorischen Befragung
  • Umsetzungsfall
  • Qualifizierte Belehrung
  • Verletzung Recht auf Verteidigerkonsultation

Quiz zum Vortrag

  1. Eine Person, gegen die ein gefestigter Tatverdacht besteht und eine förmliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
  2. Eine Person, gegen die die Hauptverhandlung eröffnet ist.
  3. Die Beschuldigteneigenschaft tritt erst mit der Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 StPO ein.
  4. Eine Person, gegen die öffentlich Klage erhoben wurde.
  1. Bei einem Verstoß gegen das Recht, einen Verteidiger zu Rate zu ziehen.
  2. Bei einem Verstoß gegen das Recht auf einen Dolmetscher, Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK.
  3. Bei einem Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren.
  4. Bei einem Verstoß gegen das Recht auf Beweiserhebung.
  1. Polizist P verhört den Beschuldigten B während seiner Dienstzeit in den Räumen des Polizeipräsidiums.
  2. Polizist P verhört den Beschuldigten B während seiner Dienstzeit in dessen Wohnung.
  3. Polizist P ist mit dem Beschuldigten B gut bekannt. Während seiner Dienstzeit fährt er zu B, um diesen zur Sache polizeilich zu befragen. Er erhofft sich, dass B aufgrund ihrer guten Bekanntschaft ehrlich zu ihm ist.
  4. Polizist P ist mit dem Beschuldigten B gut bekannt. Nach Dienstschluss trifft er den B zufällig in der Kneipe. Die beiden kommen ins Gespräch. Nach dem dritten Bier wird B redseelig und beginnt, aufgrund einiger Anspielungen des P von der Tat zu erzählen.
  5. Polizist P ist als verdeckter Ermittler im Bereich der organisierten Kriminalität eingesetzt. Auf einer gemeinsamen Autofahrt stellt er dem "Mafiaboss" M Fragen zum spurlosen Verschwinden mehrerer ehemaliger "Kollegen" aus dem Milieu.
  1. Der verdächtige Zeuge ist zunächst gemäß § 55 Abs. 2 StPO zu belehren.
  2. Verstärkt sich während der Vernehmung der Tatverdacht gegen den verdächtigen Zeugen, muss von der Zeugen- in die Beschuldigtenvernehmung gewechselt werden. Es ist dann auch erforderlich, dass dem Beschuldigten zusätzlich zur anfänglichen Belehrung noch eine Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 StPO erteilt wird.
  3. Der verdächtige Zeuge ist zwar noch nicht Beschuldigter im Sinne der StPO. Dennoch muss die Belehrung grundsätzlich nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO, sondern gemäß § 136 Abs. 1 StPO ergehen. Dies soll verhindern, dass die Ermittlungspersonen absichtlich den geringeren Schutz der Zeugenbelehrung ausnutzen, um umfassendere Aussagen zu erhalten.
  4. Verstärkt sich während der Vernehmung der Tatverdacht gegen den verdächtigen Zeugen, muss von der Zeugen- in die Beschuldigtenvernehmung gewechselt werden. Allerdings ist auch dann noch die anfängliche Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO ausreichend: diese bringt bereits hinreichend zum Ausdruck, dass niemand sich selbst belasten muss.
  5. Aufgrund des Rollenkumulierungsverbotes (eine Person kann nicht zugleich Zeuge und Beschuldigter sein) darf es eine Figur wie die des verdächtigen Zeugen gar nicht geben. Die Ermittlungsperson muss sich von Beginn an entscheiden, ob eine Person als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen wird.
  1. Aufgrund der Äußerung der F möchte der P nun den M befragen. Er fährt mit ihm auf das Polizeipräsidium, um dessen Stellungnahme zur Äußerung der F einzuholen.
  2. Noch bevor P etwas sagt oder unternimmt, kommt die F auf ihn zu und erzählt ihm, sie und ihr Mann hätten das Restaurant in Brand gesetzt, um sich Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.
  3. P geht als erstes auf die F zu und fragt: "Was ist passiert?" Daraufhin erzählt ihm die F, sie und ihr Mann hätten das Restaurant in Brand gesetzt, um sich Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.
  4. P hält es für möglich, dass S Beobachtungen zur Tat gemacht hat, außerdem möchte er sich ein Bild verschaffen, ob vielleicht auch der S an der Tat beteiligt gewesen sein könnte.
  5. Während der P den S als Zeugen vernimmt, bekommt er einen Anruf seines Kollegen K. Der K teilt ihm mit, es lägen sichere Erkentnisse vor, nach welchen der S vor fünf Tagen bei einem Chemikaliengroßhandel mehrere Brandsätze bestellt hat.
  1. Ja. Das Schweigerecht gem. § 136 Abs. 1 StPO folgt aus Grund- und Menschenrechten. Es bezweckt die Gleichheit aller im Strafverfahren, indem es diejenigen schützt, die von ihrem Schweigerecht keine Kenntnis haben. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Beschuldigte sein Schweigerecht bereits kannte. Zur prozessualen Geltendmachung des Beweisverwertungsverbotes ist ein Widerspruch erforderlich.
  2. Nein. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung: Sowohl § 136 Abs. 1 StPO als auch § 136 a Abs. 1 StPO schützen die Freiheit des Willens, dienen also demselben Rechtsgut. Wenn der Gesetzgeber allerdings nur bei einem Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO das Beweisverwertungsverbot ausdrücklich vorschreibt, muss aufgrund des identischen Schutzgutes darauf geschlossen werde, dass ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 StPO nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen soll. § 136 Abs. 1 StPO ist somit eine reine Ordnungsvorschrift.
  3. Ja. Das Schweigerecht gem. § 136 Abs. 1 StPO folgt aus Grund- und Menschenrechten. Es bezweckt die Gleichheit aller im Strafverfahren, indem es diejenigen schützt, die von ihrem Schweigerecht keine Kenntnis haben. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Beschuldigte sein Schweigerecht bereits kannte. Aufgrund der Schwere des Verstoßes ist auch ein Widerspruch nicht erforderlich.
  4. Ja. Das Schweigerecht gem. § 136 Abs. 1 StPO folgt aus Grund- und Menschenrechten. Es bezweckt die Gleichheit aller im Strafverfahren, indem es diejenigen schützt, die von ihrem Schweigerecht keine Kenntnis haben. Dies gilt sogar dann, wenn der Beschuldigte sein Recht zu Schweigen kannte. § 136 StPO soll nicht nur den Beschuldigten schützen, sondern auch die Ermittlungsbehörden zur Disziplin rufen.
  1. Der Widerspruch muss ausschließlich bei jedem Beweisverwertungsverbot erhoben werden, um dieses geltend zu machen.
  2. Der Widerspruch muss spätestens nach der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung erhoben werden, § 257 Abs. 1 StPO.
  3. Wird der Widerspruch versäumt und der Beweis verwertet, ist das Urteil nicht aufgrund eines nicht beachteten Beweisverwertungsverbotes fehlerhaft. Das Urteil beruht in diesem Fall auf dem versäumten Widerspruch.
  4. Der Widerspruch muss umfassend begründet werden.
  5. Der Widerspruch muss grundsätzlich erhoben werden, um Beweisverwertungsverbote geltend zu machen. Für wenige Beweisverwertungsverbote ist allerdings eine Ausnahme vom Widerspruchsgrundsatz anerkannt. Dies ist bei solchen Beweisverwertungsverboten der Fall, die sich aus besonders schwerwiegenden Beweiserhebungsverboten ergeben, z. B. § 252 StPO.
  1. Wenn der Beschuldigte über sein Recht, gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Recht auf Verteidigerkonsultation) nicht belehrt wird, von diesem Recht auch keine Kenntnis hat und in der Hauptverhandlung Widerspruch erhoben wird.
  2. Wenn der Beschuldigte über sein Recht, gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Recht auf Verteidigerkonsultation) nicht belehrt wird und, unabhängig davon ob er von diesem Recht Kenntnis hatte oder nicht, in der Hauptverhandlung Widerpruch erhoben wird.
  3. Es ist umstritten, ob mangelnde Hilfe der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bei der Durchsetzung des Rechts auf Verteidigerkonsultation ein Beweisverwertungsverbot mit sich bringt.
  4. Keine der Antwortmöglichkeiten trifft zu.
  1. Eine Aussage des P als Zeuge vom Hörensagen über die Äußerungen, die T ihm gegenüber während des Wartens im Büro getätigt hat, wäre auch im Falle eines Widerspruchs verwertbar.
  2. Nur wenn K den T qualifiziert belehrt (er weist ihn darauf hin, dass Äußerungen, die er gegenüber dem P getätigt hat nicht verwertbar sind), ist eine Aussage über den Diebstahl der Pistole, die K in der Hauptverhandlung als Zeuge vom Hörensagen abgibt, verwertbar.
  3. Wenn K den T einfach gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt hat und in der Hauptverhandlung als Zeuge vom Hörensagen vernommen wird kann es sein, dass die Aussage bezüglich der beim Raub mitgeführten Pistole nicht verwertbar ist. (Vorausgesetzt, der Verteidiger des T erhebt Widerspruch und eine Einzelfallabwägung fällt zugunsten des Verwertungsverbotes aus).
  4. Wenn K den T qualifiziert belehrt (er weist ihn darauf hin, dass Äußerungen, die er gegenüber dem P getätigt hat nicht verwertbar sind), kann auch die Aussage bezüglich der Pistole im Rucksack verwertet werden.
  5. Eine Aussage, die der K in der Hauptverhandlung als Zeuge vom Hörensagen über den Diebstahl der Pistole tätigt, ist schon dann verwertbar, wenn K den T gemäß § 136 Abs. 1 StPO einfach belehrt hat.
  1. "Angeklagter" ist eine Person, gegen die die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 1 StPO öffentlich Klage erhoben hat.
  2. "Angeschuldigter" ist eine Person, gegen die das Hauptverfahren eröffnet wurde.
  3. "Angeklagter" ist eine Person, gegen die das Hauptverfahren eröffnet wurde.
  4. "Angeschuldigter" ist eine Person, gegen die die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 1 StPO öffentlich Klage erhoben hat.

Dozent des Vortrages Ermittlungsmaßnahmen zur Sachaufklärung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Sachaufklärung 5.1 Beschuldigter 5.1.1 Beschuldigtenbegriff Formell materieller Beschuldigtenbegriff Beschuldigteneigenschaft ist ...

... Beschuldigteneigenschaft, soweit schon förml. Verf. eingeleitet Ansonsten abhängig wie stark der TV und wie sich ...

... Pflichten Erscheinen vor StA u. Gericht, § 163a III Angabe der Personalien, ...

... §§ 168c, 168d, §230 Recht zu Schweigen, § 136, § 243 V Recht auf Verteidigerkonsultation, §§ 136, ...

... Problem der BVV im Everf Verstoß im EVerf. muss sich im Urteil auswirken ...

... Problem: Hilfe bei Durchsetzung c.Entlastungsbeweisanträge §§ 163a IV 2 , 136 I 3 d.In geeigneten Fällen Hinweis auf ...

... Vernehmung Belehrung hat am Beginn der ersten Vernehmung des Beschuldigten zu erfolgen Zwei Voraussetzungen: Vernehmung ...

... Auch ein Verdächtiger kann zunächst als Zeuge gehört werden (vgl. § 55 II, 60 Nr. 2). Gerade bei Tötungsdelikten kann sich aus Aussagen von verschiedenen Verdächtigten erst ein konkreter und ernsthafter Tatverdacht ...

... Rspr. zum einen die Stärke des Tatverdachts, den der Beamte gegenüber dem Befragten hegt, bedeutsam für die Entscheidung, von welchem Zeitpunkt an die Belehrung nach § 136 erforderlich ist Der Beurteilungsspielraum, darf nicht mit dem Ziel missbraucht ...

... Polizisten in beiden Fällen in amtl. Eigenschaft Personen gegenüber und Verlangen in dieser Eigenschaft Auskunft. Informatorisch Befragungen am Tatort sind für die Ermittlungspersonen zur Sachaufklärung notwendig, sie dienen im ...

... nach § 136 belehren. Die bisherige Aussage des B, kann aber verwertet werden, durch Vernehmung des POL als Zeuge vom Hörensagen Aussage Pol über das was ...

... kein Anfangsverdacht bzgl. Person - Befragung durch VE od V-Leute (siehe später) = kein Gegenübertreten im amtl. Funktion und Auskunftsverlangen in dieser Funktion Spontanäußerung eines Beschuldigten ...

... StPO zu belehren. Kowalski macht so dann Angaben, durch die er sich belastet. Kann Polizist als Zeuge vom ...

... bei unterlassener Belehrung des Schweigerecht, 136 BEV Schutzzweck Früher (-) Umkehrschluss aus § 136a III S. 2 Heute : BVV (+), ...

... wird zu Unrecht zunächst als Zeuge und anschließend nochmals als Beschuldigter vernommen Polizei merkt dann den Fehler Bei neuer ...

... Aussageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er möglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 I 2 zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der ...

... wenn anzunehmen ist, dass sich die Beschuldigtenvernehmung inhaltlich als bloße Wiederholung oder Fortsetzung der in der vorigen Vernehmung gemachten Angaben darstellt (vgl. Daschnerfall bei 2. Vernehmung nur einfache ...

... einen Rechtsanwalt zu sprechen. Der Beamte reicht ihm Telefonbuch und Telefon. Von dem örtlichen Anwaltsnotdienst unterrichtet der Beamte ihn nicht. Nachdem es Kowalski nicht gelingt, einen Verteidiger zu erreichen, fragt der ...

... Verteidigerkonsultation „Durchsetzung R auf Verteidigerkonsultation“ Meinung 1 (5. Senat BGHSt 41,15,19) 1. Belehrung ...

... schützt Willensfreiheit. Ist er erneut belehrt worden, so weiß er um sein Recht, ohne Verteidiger nicht aussagen zu ...