Einkommensteuer Teil XIII: Drittaufwand, Arbeitszimmer,Verluste, Liebhaberei von Dr. Thomas Eisgruber

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Über den Vortrag

Der Teil XIII der Einkommensteuer behandelt Drittaufwand, Arbeitszimmer,Verluste und Liebhaberei

Der Vortrag „Einkommensteuer Teil XIII: Drittaufwand, Arbeitszimmer,Verluste, Liebhaberei“ von Dr. Thomas Eisgruber ist Bestandteil des Kurses „Archiv-Einkommensteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Das Nettoprinzip
  • Bauten auf fremden Grund und Boden
  • Herstellungsfälle
  • Anschaffungsfälle
  • Finanzierung aus einem Topf
  • abgekürzter Zahlungsweg,abgekürzter Vertragsweg
  • Arbeitszimmer
  • Verluste in der Einkommensteuer
  • Liebhaberei

Dozent des Vortrages Einkommensteuer Teil XIII: Drittaufwand, Arbeitszimmer,Verluste, Liebhaberei

Dr. Thomas Eisgruber

Dr. Thomas Eisgruber

Dr. Thomas Eisgruber, Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, bereitet seit 20 Jahren Rechtsreferendare auf die steuerrechtliche Klausur des 2. Staatsexamens vor.

Neben Vorträgen auf allen bedeutenden steuerrechtlichen Tagungen in Deutschland beteiligt er sich auch durch Aufsätze wissenschaftlich an der aktuellen steuerrechtlichen Diskussion.

Er kommentiert im Kirchhof Kompaktkommentar zum EStG und die verdeckte Gewinnausschüttung im Großkommentar Herrmann/Heuer/Raupach.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... wird, darf auch besteuert werden“„ Echter Drittaufwand kann ...

  • ... wird zivilrechtlicher Eigentümer wirtschaftliches Eigentum; hat Anspruch ...

  • ... Grund und Boden) Ausnahme: Selbstnutzung eigener ...

  • ... Zivilrecht Bei Nutzung von beiden jeder volle AfA ...

  • ... Herstellungsfälle Anschaffungsfälle; Darlehenszinsen nur dann BA/Wk wenn Darlehensschuldner = Nutzer ...

  • ... Konto der Mutter überwiesen kein abgekürzter Zahlungs- oder Vertragsweg keine eindeutige Zuordnung in die Erwerbssphäre des Vaters Mutter hat auf eigene Verbindlichkeit ...

  • ... § 9 Abs. 5 Arbeitszimmer = abgegrenzter „Büroraum“ nicht ...

  • ... 6b, § 9 Abs. 5 Arbeitszimmernach Lage Funktion und ...

  • ... Gewinn nicht mindern: 1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2 Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung ...

  • ... Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte ...

  • ... hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). Vortrag Abs. 2 Satz ...

  • ... der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen ...

  • ... der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. ...

  • ... % Miete 75 % - 100 % Überschusserzielungsabsicht prüfen; keine Aufteilung Aufteilung anteilig UE anteilig ...