Einheit 10: Besondere praktische Umsetzung (Beschluss, Zwangsvollstreckung, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, prozessuale Klausurschwerpunkte) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 10: Besondere praktische Umsetzung (Beschluss, Zwangsvollstreckung, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, prozessuale Klausurschwerpunkte)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Zivilrechtliche Klausur: Beschlussentscheidung
  • 2. Zwangsvollstreckungsklausur
  • 3. Wirtschaftsrechtliche Klausur
  • 4. Arbeitsrechtliche Klausur
  • 5. Killerklausur
  • 6. Kurzer Streifzug durch typische prozessuale Klausurschwerpunkte

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Ein Urteil ergeht nach einer mündlichen Verhandlung, ein Beschluss nicht.
  3. Urteile werden mit „Im Namen des Volkes“ überschrieben, Beschlüsse nicht.
  4. Parteien heißen im Urteil in der Regel „Kläger“ und „Beklagter“, im Beschluss dagegen „Antragsteller“ und „Antragsgegner“.
  5. Beschlüsse enthalten grundsätzlich keine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
  3. Prozesskostenhilfe
  4. Arrest und einstweilige Verfügung
  5. Beweiserhebung
  1. Die Rechtsbeschwerde
  2. Die Berufung
  3. Die Revision
  4. Gegen Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.
  1. Der Kläger macht materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend.
  2. Ein Dritter wendet sich gegen die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand aufgrund eines die Veräußerung hindernden Rechts.
  3. Der Kläger möchte eine vorrangige Befriedigung vor Gläubigern, die die Zwangsvollstreckung betreiben.
  4. Der Kläger möchte eine Erteilung einer Vollstreckungsklausel erreichen.
  5. Der Kläger möchte sich gegen eine gerichtliche Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren wehren.
  1. Titel
  2. Klausel
  3. Zustellung
  4. Keine Erfüllung
  5. Gewahrsam
  1. Ein Dritter wendet sich gegen die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand aufgrund eines die Veräußerung hindernden Rechts.
  2. Der Kläger macht materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend.
  3. Der Kläger möchte eine vorrangige Befriedigung vor Gläubigern, die die Zwangsvollstreckung betreiben.
  4. Der Kläger möchte eine Erteilung einer Vollstreckungsklausel erreichen.
  5. Der Kläger möchte sich gegen eine gerichtliche Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren wehren.
  1. Wenn die Zwangsvollstreckung in unzulässiger Weise in den Zuweisungsgehalt eines Dritten eingreift.
  2. Wenn die Zwangsvollstreckung in unzulässiger Weise für einen Dritten nicht zumutbar ist.
  3. Ein die Veräußerung hinderndes Recht gibt es nicht, weshalb es auch nicht vorliegen kann.
  4. Wenn eine Norm eine Veräußerung explizit verbietet
  1. Vollstreckungsauftrag
  2. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans
  3. Prozesshandlungsvoraussetzungen
  4. Ordnungsgemäße Verwertung
  1. Bei der Vollstreckungsgegenklage, wenn die Aufrechnungslage erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden ist
  2. Im Erkenntnisverfahren, wenn die Klage erhoben ist, keine Präklusion vorliegt und eine Aufrechnungslage besteht
  3. Bei der Vollstreckungsgegenklage, wenn die Aufrechnungslage zwar vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden ist, aber die Aufrechnung noch nicht erklärt wurde
  4. Bei der Vollstreckungsgegenklage, wenn die Aufrechnungslage zwar vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden ist und erklärt wurde, aber die Aufrechnung im Urteil nicht berücksichtigt wurde
  1. Nein, in den Fällen des § 296 Abs. 2 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts.
  2. Ja, auf jeden Fall.
  3. Nein, das steht immer im Ermessen des Gerichts.
  4. Nein, in den Fällen des § 296 Abs. 3 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts.
  5. Nein, in den Fällen des § 296 Abs. 1 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts.
  1. Im arbeitsgerichtlichen Urteil werden die Funktionen der Richter genannt.
  2. Die Streitwertfestsetzung erfolgt im arbeitsgerichtlichen Urteil direkt im Urteil.
  3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen.
  4. Im arbeitsgerichtlichen Urteil heißen die Parteien Antragssteller und Antragsgegner.
  5. Dem arbeitsgerichtlichen Urteil geht kein Erkenntnisverfahren voraus.
  1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es keine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  2. Alle Urteile
  3. Nur Leistungsurteile
  4. Alle Leistungsurteile und punktuelle Feststellungsklagen
  1. Sie legen einen Schwerpunkt auf Struktur und Form.
  2. Sie übernehmen die Argumente, die im Fall von den Parteien genannt werden und entscheiden sich für eine.
  3. Sie schreiben einen möglichst ordentlichen Tatbestand.
  4. Sie lösen isoliert im Fall angelegte Probleme.
  5. Sie geben auf und gehen nach Hause.
  1. Wenn die Bedingung eintritt, für die der Hilfsantrag gestellt ist.
  2. Wenn der Hauptantrag teilweise abgewiesen wird.
  3. Immer
  4. Nie, weil ein Antrag als Prozesshandlung bedingungsfeindlich ist.
  1. Einen besonderen Gerichtsstand
  2. Ob § 33 ZPO eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung beinhaltet ist streitig.
  3. Ob § 33 ZPO einen besonderen Gerichtsstand beinhaltet ist streitig.
  4. Eine besondere Zulässigkeitavoraussetzung

Dozent des Vortrages Einheit 10: Besondere praktische Umsetzung (Beschluss, Zwangsvollstreckung, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, prozessuale Klausurschwerpunkte)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Streitstoff Darstellung Ergebnis Darstellung Rechtslage Darstellung Sachverhalt ...

... 312 Verkündung §§ 310 – 312 Verkündung § 313 – 315 Inhalt § 313 – 315 Inhalt § 317 Zustellung § 317 Zustellung § 318 Bindung § 318 Bindung §§ 319 – 321a Berichtigung §§ 319 – 321a Berichtigung §§ 322 – 327 Rechtskraft §§ 322 – 327 Rechtskraft § 328 Ausländ. Urteile § 328 Ausländ. Urteile §§ 300 – 307 Urteilsarten §§ 300 – 307 Urteilsarten Urteil Gericht ...

... 278 - Verweisung § 281 - Gehörsrüge § 321a - Beweiserhebung § 359 - Beweissicherung § 490 - Verwerfung Berufung § 522 - Beschwerde § - Zwangsvollstreckung §§ 707, 732,766 etc - Arrest, eVfg. § 922 Gericht ...

... Tenor (Nur Kosten) Gründe < Tatsächlicher Teil > < Rechtlicher Teil > ... Unterschrift Rubrum: Keine Besonderheiten Prozessparteien Tenor: Nur Kostenentscheidung Sachverhalt: Keine Besonderheiten, Alter ...

... Antragstellers - (Prozessbevollmächtigter RA ...) gegen den ... - Antragsgegners - (Prozessbevollmächtigter RA ...) hat das ...-gericht ... durch die Richter .... am ... ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Tenor Gründe < Tatsächlicher ...

... des Antragstellers aus ... in Höhe von ... nebst Zinsen und Kosten in Höhe von ... . Der Antragsgegner kann die Vollziehung des Arrests hemmen und dessen Aufhebung beantragen durch Hinterlegung von ... . Die Kosten des Arrestverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. ...

... Sonstige Entscheidungen Vorschläge Drittschreiben Sonstige - Urteil - Grundform - Sonderformen - Beschluss - Grundform ...

... da die Forderung verjährt ist. Die Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), hat mit dem Schluss des Jahres der Abnahme der Arbeiten am 31.12.2003 begonnen und ist am 31.12.2006 abgelaufen. Nachdem der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat eine gerichtliche Durchsetzung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Ich schlage deswegen ...

... habe ich überprüft, inwieweit sich Ihre Werklohnforderungen gegen Herrn Konarz durchsetzen lässt. Nachdem der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat eine gerichtliche Durchsetzung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Mit Vertrag vom 20.5.2000 beauftragte Sie Herr Konarz, das Dach seines Hauses neu einzudecken. Sie führten die Arbeiten fachgerecht durch und stellten ...

... Meier vor, der im Jahr 2005 vor dem Landgericht Hanaus zur Entscheidung anstand. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: ... Ich schlage vor, der Klage teilweise stattzugeben. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 488 I BGB zu. ...

... Schadensersatz Verbesserung Rechtsstellung im Klausel- verfahren im Vollstreckungs- verfahren im weiteren Verfahren § 573 ZPO § 732 ZPO § 766 ZPO § 767 ZPO § 793 ZPO § 793 ZPO § 717 ZPO § 985 BGB § 567 ZPO § 768 ...

... 600, 302 §§ 823, 826 § 731 ZPO § 765a ZPO § 826,812 BGB § 817 III 2 § 826 BGB § 1007 BGB §§ 861, 869 §§ 678 ff. §§ 812, 816 § 840 II 2 § 842 ZPO § 766 ZPO § 767 ZPO § 771 ZPO § 717 ZPO § 985 BGB ...

... § 900 ZPO § 945 ZPO §§ 989, 990 § 54 BeurkG § 71 GBO § 805 ZPO §§ 600, 302 §§ 823, 826 § 731 ZPO § 765a ZPO § 826,812 BGB § 817 III 2 § 826 BGB § 1007 BGB §§ 861, 869 §§ 678 ff. §§ 812, 816 § 840 II 2 § 842 ZPO § 766 ZPO § 767 ZPO § 771 ZPO § 717 ZPO § 985 BGB § 768 ZPO § 945 ZPO §§ 989, 990 §§ 823, 826 § 731 ZPO § 826 BGB § 1007 BGB §§ 861, 869 §§ 678 ff. §§ 812, 816 § 805 ZPO § 766 ZPO § ...

... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... für Recht erkannt: Urteilsformel Urteilstatbestand ... Entscheidungsgründe ... Unterschrift Gutachten I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit 2. Zuständigkeit (§§ 767, 802, 39) 3. Rechsschutzbedürfnis 4. Sonstiges II. ...

... - Klägers - (Prozessbevollmächtigter RA ...) gegen den ... - Beklagten - (Prozessbevollmächtigter RA ...) hat das ...-gericht ... durch die Richter .... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... für Recht erkannt: Urteilsformel Urteilstatbestand ... Entscheidungsgründe ... Unterschrift Rubrum Tenor „Die Zwangsvollstreckung aus ...

... „Die Zwangsvollstreckung aus dem ... wird für unzulässig erklärt.“ „Die Klage wird abgewiesen.“ Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. Vorl. Vollstreckbarkeit nach §§ 708 ff. Tatbestand Titel als Prozessgeschichte Gründe: Zulässigkeit: Zuständigkeit Statthaftigkeit Begründetheit: wie nebenstehend Prozess-, nicht Vollstreckungsparteien ...

... - Prozesshandlungsvoraussetzungen 2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel (§§ 704, 794) - Klausel (§ 724 f.) - Zustellung (§ 750) 3. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (z. B. §§ 751, 756, 761) 4. Vollstreckungshindernisse (z.B. §§ 775 f.) 5. Ordnungsmäßigkeit Pfändungsvorgang (z. B. §§ 758, 808 ff.) 6. Ordnungsmäßigkeit Verwertung (z. B. §§ 814 f.) Gericht, Az. Verkündet am ... Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache des ...

... register Handelsfirma Prokura, Vollmacht Handelsgeschäfte Arbeitsverhältnis - Inhalt - Begründung - Beendigung - Leistungsstörungen - Haftung Zeugnis Tarifvertragsrecht Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Wertpapierrecht ...

... - Beschäftigung (§ 242 BGB iVm. Art 2 I 1 GG) - Zeugnisausstellung Zeugnisberichtigung (§ 630 BGB) - Herausgabe Arbeitspapiere Berichtigung Arbeitspapiere (§§ 630, 242, 985 BGB) Feststellungsklage - Kündigungsschutz - §§ 4, ...

... ehrenamtlichen Richter ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... für Recht erkannt: Urteilsformel - Hauptsache - Kosten - Streitwertfestsetzung - Zulassung der Berufung Urteilstatbestand Entscheidungsgründe Unterschrift des Vorsitzenden Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelbelehrung § 9 ...

... dem Beschlussverfahren des ... - Antragstellers - (Prozessbevollmächtigter RA ...) gegen den ... - Antragsgegners - (Prozessbevollmächtigter RA ...) ...

... - Abweisung vertraglicher Erfüllungsanspruch Nur eine AGL denkbar, nur eine fehlende Voraussetzung erforderlich - Stattgabe sonstiger Ansprüche Nur eine AGL zu prüfen - Zusammenstellung Argumente für / gegen eigene Lösung aus ...

... Anträge Rechtsgestaltende Prozesserklärungen der Parteien des Gerichts Erwirkungshandlungen Bewirkungshandlungen Wirkungen Inhalte § 282 § 253 II 2 §§ 263, 267, 309 ...

... In verschiedenen Prozessen Anderweitige Rechtshängigkeit § 261 III Nr.2 Rechtskräftige Entscheidung § 322 Geltendmachung von ...

... und unbedingte Entscheidung und Entscheidung bei Bedingungseintritt und Entscheidung nach Wahl Voraussetzungen Arten Folgen Einzelfragen - Offene / verdeckte (Antrag, Begründung) ...

... Einzelparteien Beklagter Kläger Streitgenossenschaft Intervention Vertretungsbefugnis Prozessuale Berechtigung Zustellung Klage Bezeichnung in Klage Materielle Berechtigung Begründetheit ...

... §§ 59, 60 Fallgruppen Gesamtgläubiger Gesamtschuldner OHG/Gesellschafter Schuldner / Bürge Vers / VersN Klägerseite: - Gesellschafter GbR Beklagtenseite: - § 2039 BGB ...

... Beitritt auf Seiten einer Partei zu deren Unterstützung Voraussetzungen: - Anhängigkeit - Prozesshandlungsvoraussetzungen - Streitverkündungsschrift: § 73 - Streitverkündungsgrund: § 72 Folgen: - Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient: § 74 I - Untätigbleiben des ...

... Rechtliche Bewertung. Praktische Umsetzung. Pause 2:15 Vortrag Besondere Klausuraufgaben 1. Zivilrechtliche Klausur a) Beschlussentscheidungen b) Entscheidungsvorschläge 2. Zwangsvollstreckungsklausur 3. Wirtschaftsrechtliche Klausur 4. Arbeitsrechtliche Klausur 5. Killerklausur ...

... die Hauptsacheentscheidung lautet auf Gewährung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 119, 121) oder auf Zurückweisung des Antrags. Eine Kostenentscheidung ergeht grundsätzlich nicht (§ 118 I). V I - 6 Oberheim AG - EVD 1. Zivilrechtliche Klausur a) Beschlussentscheidungen: Beschluss nach § 127 Beschluss nach § 114 Gericht, Az. Beschluss in dem Rechtsstreit des ... - Antragstellers - (Prozessbevollmächtigter RA ...) gegen den ... - Antragsgegners - (Prozessbevollmächtigter RA ...) hat das ...-gericht ... durch die Richter .... am ... ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Tenor Gründe, Tatsächlicher Teil, Rechtlicher Teil ...Unterschrift Rubrum: Keine Besonderheiten. Prozessparteien oder Antragsbeteiligte Tenor: Keine Besonderheiten Sachverhalt: Keine Besonderheiten. Alter Antrag als (unstreitige) Prozessgeschichte. Erledigungserklärungen Kostenanträge entbehrlich Gründe: Keine Besonderheiten. Bedürftigkeit Erfolgsaussicht. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt. Ihm wird RA ... beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsbebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. V I - 7 Oberheim AG - EVD 1. Zivilrechtliche Klausur a) Beschlussentscheidungen: Beschluss nach § 922 Beschluss nach § 922 Gericht, Az.Beschluss In dem Arrestverfahren des ... - Antragstellers - (Prozessbevollmächtigter RA ...) gegen den ... - Antragsgegners - (Prozessbevollmächtigter RA ...) hat das ... -gericht ... durch die Richter ... am ... ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Gründe Tatsächlicher Teil ...

... Forderung verjährt ist. Die Frist beträgt drei Jahre (§ 1 95 BGB), hat mit dem Schluss des Jahres der Abnahme der Arbeiten am 31.12.2003 begonnen und ist am 31.12.2006 abgelaufen. Nachdem der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat eine gerichtliche Durchsetzung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Ich schlage deswegen vor, der Mandantin schriftlich unter Darlegung vorstehender Gründe bis zum 1.2. von der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche abzuraten. 2. Herrn Koll  RA Dr. Berner Frankfurt, den 15.6.2007 König (Rechtsanwältin) Anwaltsvermerk Inhalte Formalia. Tatsächliche Begründung, Ergebnis Rechtliche Begründung V I -10 Oberheim AG - EVD 1. Zivilrechtliche Klausur b) Entscheidungsvorschläge: Mandantenschreiben Anwaltsschreiben an Mandanten Dr. Klaus Berner, Rechtsanwalt, Turnerstr. 23, 60123 Frankfurt. An die Dachbau GmbH Hanauer Str. 56, 60342 Frankfurt 1. Juni 2007 Betr.: Forderung gegen Konarz. Sehr geehrter Herr Grieser, auftragsgemäß habe ich überprüft, inwieweit sich Ihre Werklohnforderungen gegen Herrn Konarz durchsetzen lässt. Nachdem der Schuldner die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat eine gerichtliche Durchsetzung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Mit Vertrag vom 20.5.2000 beauftragte Sie Herr Konarz, das Dach seines Hauses neu einzudecken. Sie führten die Arbeiten fachgerecht durch und stellten Sie am 1.6.2003 mit 13.000 .- € in Rechnung. Ein Zahlungsanspruch steht Ihnen aus § 631 Abs. 1 B GB zu, da zwischen Ihnen ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Herr Konarz hat ...

... § 842 ZPO Zwangsvollstreckungsklausuren knüpfen ganz überwiegend an eine unberechtigte Maßnahme an. Will der Betroffene Schadensersatz, kann sich dieser aus speziellen vollstreckungsrechtlichen oder aus allgemeinen materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben. Häufiger will der Betroffene eine Verbesserung seiner Rechtsstellung. Hierfür steht ihm eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Rechtsbehelfen zu. Mit Rechtsbehelfen im Klauselverfahren erstrebt der Gläubiger eine Klausel oder der Schuldner wehrt sich gegen die Erteilung einer Klausel. Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren können dem Gläubiger, dem Schuldner ...

... Begründetheit 1. Sachbefugnis Kläger = Schuldner Beklagter = Gläubiger 2. Materiellrechtliche Einwendung (z.B. Aufrechnung, Anfechtung, Erfüllung). 3. Keine Präklusion (§ 767 II). Mit der Vollstreckungsgegenklage wendet sich der Schuldner vor dem Prozessgericht gegen die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt. Antrag und Tenor der begründeten Klage lauten auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem (zu bezeichnenden) Titel. Materiellrechtlich ist eine Einwendung gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch erforderlich, der erst nach dem Erkenntnisverfahren entstanden ist (§ 767 II). Analoge Anwendung findet § 767 auf Einwendungen gegen das formell wirksame Zustandekommen des Titels. Das Urteil weist Besonderheiten nicht auf. Mit der Drittwiderspruchsklage vor dem Prozessgericht soll die Vollstreckung in einen konkreten Gegenstand für unzulässig erklärt werden, weil die Pfändung des Beklagten (Gläubigers) einen Eingriff in das „bessere“ Recht des Klägers (Dritten) darstellt. Antrag und Tenor müssen deswegen auf die konkrete Vollstreckungsmaßnahme abstellen. Das Urteil weist formelle Besonderheiten nicht auf. V I-15 Oberheim AG - EVD 2. Zwangsvollstreckungsklausur: Urteil nach § 771 Drittwiderspruchsklage § 771 Gericht, Az. verkündet am ... Im Namen des Volkes Urteil. In dem Rechtsstreit des ... - Klägers - (Prozessbevollmächtigter RA ...) gegen den Beklagten ...

... Verfassungsrecht, Arbeitsrecht, Wertpapierrecht, Zivilprozessrecht der ersten Instanz einschl. vorläufiger Rechtsschutz, Gerichtsverfassungs- und Kostenrecht. Typischer Zusammenhang. Zu bewältigen A/WA/W A/W Wirtschaftsrechtliche Klausuraufgaben können ihren materiellen Schwerpunkt in einem der im Stoffkatalog für die Aufsichtsarbeiten aufgezählten Bereiche des Sonderprivatrechts haben. ...

... Kündigungsschutz- § 4, 13 I 2 KSchG: „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom ... nicht aufgelöst ist.“ - § 2 KSchG: „Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom ... sozial ungerechtfertigt ist.“ - § 256 ZPO: „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den ... hinaus besteht. “Materiellrechtlich ist Gegenstand der arbeitsrechtlichen Klausur vornehmlich das Arbeitsverhältnis, insbesondere Inhalt, Begründung, Beendigung, Leistungsstörungen, Haftung und Arbeitszeugnis. Aus dem kollektiven Arbeitsrecht kommen das Tarifvertrags- und das Betriebsverfassungsrecht hinzu. Prozessual werden vor dem Arbeitsgericht Urteils- und Beschlussverfahren unterschieden. Letztere spielen im Examen nur selten eine Rolle. Typische Prozessgegenstände des Urteilsverfahren sind die Leistungsklagen ...

... Rechtliche Bewertung - isolieren lösbarer / gelöster Teilfragen (Zulässigkeit, Prozessinstitut, Nebenforderung), Prozessinstitut, Nebenforderung) - Falltaktische Entscheidung für Klagestattgabe / Klageabweisung und AGLr Klagestattgabe / Klageabweisung und AGL. Aus Ergebnis Beweisaufnahme, Hinweis, Argumente Parteien. Im Zweifel: Abweisung vertraglicher Erfüllungsanspruch. Nur eine AGL denkbar, nur eine fehlende Voraussetzung erforderlich. Stattgabe sonstiger Ansprüche. Nur eine AGL zu prüfen. Zusammenstellung Argumente ...