Einheit 04: Rechtliche Bewertung I (Arbeitstechnik, Gutachtenformen, Gutachtenstationen) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 04: Rechtliche Bewertung I (Arbeitstechnik, Gutachtenformen, Gutachtenstationen)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Ausgangspunkt: Sachverhalt
  • 2. Strukturierung der rechtlichen Bewertung
  • 2a: Grobgliederung: Gutachtenformen
  • 2b: Hauptgliederung: Gutachtenstationen
  • 2b - 1: Prozessstationen
  • 2b - 2: Einseitige materielle Prüfung
  • 2b - 3: Klägerstation
  • 2b - 4: Beklagtenstation
  • 2b - 5: Weitere Sachstationen
  • 2b - 6: Beweisstation
  • 2b - 7: Zweckmäßigkeitsstation
  • 2b - 8: Vorschlagsstation

Quiz zum Vortrag

  1. Anhand eines Relationsgutachtens mit Kläger-, Beklagten- und Beweisstation.
  2. Aus Klägersicht
  3. Aus Beklagtensicht
  4. Aus Kläger- und Beklagtensicht, aber immer ohne Beweisstation.
  5. Genauso wie ein einschichtiges Gutachten.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Bei einem Anwaltsgutachten wird die rechtliche Lage zu Beginn des Prozesses begutachtet, beim Gerichtsgutachten am Ende des Prozesses bei Entscheidungsreife.
  3. Bei dem Anwaltsgutachten gibt es eine Zweckmäßigkeitsstation, bei dem Gerichtsgutachten nicht.
  4. Bei Gerichtsklausuren muss eine rechtliche richtige und gerechte Lösung gefunden werden, bei Anwaltsgutachten muss das Gutachten im Sinne des Mandaten geschrieben werden.
  1. Im Rahmen einer Anwaltsklausur ist das im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen beachtlich, soweit die Ausübung des Gestaltungsrechtes zugunsten des Mandanten noch ausgeübt werden kann.
  2. Im Rahmen eines Gerichtsgutachtens kann das Gestaltungsrecht , sofern die Voraussetzung der Ausübung nicht vorliegt, nicht angenommen werden.
  3. Im Rahmen eines einschichtigen Gutachtens spielt das Gestaltungsrecht, sofern die Voraussetzung der Ausübung nicht vorliegt, nie eine Rolle.
  4. Im Rahmen eines zweischichtigen Gutachtens spielt das Gestaltungsrecht, bei Vorliegen der Gründe, immer eine Rolle, unabhängig davon, ob es ausgeübt wurde oder nicht.
  5. Im Rahmen einer Anwaltsklausur ist die Ausübung eines Gestaltungsrechtes, wenn sich die Ausübung zugunsten des Mandanten auswirkt, als konkreter Vorschlag zu benennen.
  1. Ein Anwalt schaut immer, welche Rechtsauffassung die günstigere für den Mandanten ist und vertritt diese dann auch, auch wenn er im Prozess zuvor eine andere Auffassung vertreten hat.
  2. Ein Gericht schaut immer, für welche Auffassung die besseren rechtlichen Argumente sprechen und bleibt dann grds. auch in Folgeprozesse bei dieser Auffassung.
  3. Ein Gericht schaut immer, wie es das gewünschte Ergebnis begründen kann und entscheidet unter diesem Gesichtspunkt einen Theorienstreit.
  4. Ein Anwalt hat als Organ der Rechtspflege immer das Ergebnis zu vertreten, von dem er selbst rechtlich überzeugt ist.
  1. Im Anwaltsgutachten aus Klägersicht.
  2. Im Anwaltsgutachten aus Beklagtensicht.
  3. Im Gerichtsgutacheten.
  4. Keine Antwort trifft zu.
  1. Nein, es gilt der Grundsatz, dass je mehr streitig ist, desto schwieriger wird es ein einschichtiges Gutachten zu schreiben.
  2. Nein, es gilt der Grundsatz, dass je weniger streitig ist, desto schwieriger wird es ein einschichtiges Gutachten zu schreiben.
  3. Ja, das ist zwingend erforderlich.
  4. Nur dann, wenn es lediglich auf rechtliche Probleme ankommt und in tatsächlicher Hinsicht kein Streit besteht, darf ausnahmsweise einschichtig geprüft werden.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Parteibezogene Anknüpfungspunkte.
  3. Gerichtsbezogene Anknüpfungspunkte.
  4. Klagebezogene Anknüpfungspunkte.
  5. Streitgegenstandsbezogene Anknüpfungspunkte.
  1. Versäumnisurteil
  2. Objektive Klagehäufung
  3. Klageänderung
  4. Berufung
  5. Gehörsrüge nach § 321 a ZPO
  1. Es bleibt beim alten Streitgegenstand.
  2. Die Klage ist insgesamt unzulässig.
  3. Die Klage ist unbegründet.
  4. Der Streitgegenstand wird aus prozessökonomischen Gründen trotzdem geändert.
  5. Der Prozess wird bis zur Klärung unter den Parteien ausgesetzt.
  1. Die Reihenfolge spielt keine Rolle.
  2. Zuständigkeit, streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen, klagebezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen, parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen, prozessuale Einreden.
  3. Zuständigkeit, streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen, parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen, klagebezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen, prozessuale Einreden.
  4. Zuständigkeit, klagebezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen, streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen, parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen, prozessuale Einreden.
  1. Drittbeteiligung
  2. Objektive und subjektive Klagehäufung
  3. Objektive und subjektive Klageänderung
  4. Prozessführungsbefugnis
  5. Besondere Klageart
  1. Prozessfortsetzungsvoraussetzungen, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Besondere Prozessinstitute, Begründetheit.
  2. Zulässigkeitsvoraussetzungen, Prozessfortsetzungsvoraussetzungen, Besondere Prozessinstitute, Begründetheit.
  3. Prozessfortsetzungsvoraussetzungen, Besondere Prozessinstitute, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Begründetheit.
  4. Es gibt keine richtige Reihenfolge!
  1. Zu allen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die in der Aufgabe problematisiert werden.
  2. Zu allen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die erkennbar problematisch sind.
  3. Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit.
  4. Zu allen Zulässigkeitsvoraussetzungen, zu denen der Prüfling Wissen abspulen kann.
  5. Zu allen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die gedanklich geprüft wurden.
  1. Ordnungsgemäße Klageerhebung
  2. Keine Rechtskraft
  3. Keine Rechtshängigkeit
  4. Rechtsschutzbedürfnis
  5. Klagbarkeit des Anspruchs
  1. Der Beklagte rechnet mit einem Gegenanspruch auf und der Kläger macht daraufhin ein Aufrechnungsverbot geltend.
  2. Der Kläger hat mehr als einen Schriftsatz eingereicht.
  3. Der Kläger macht mehr als einen Anspruch in der Klageschrift geltend.
  4. Bei einem zu erwartenden Versäumnisurteil.
  5. Im Eilverfahren.
  1. Wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen mittels einer Urkunde nachgewiesen werden können und der Kläger das Ziel hat, schnell zu vollstrecken.
  2. Wenn der Kläger einen verjährten Anspruch geltend machen will.
  3. Wenn der Kläger eine kostengünstige Alternative zum normalen Prozess sucht.
  4. Wenn zu erwarten ist, dass sich der Beklagte nicht gegen den Anspruch verteidigen wird.
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Ob erhebliches Bestreiten vorliegt.
  2. Ob neue Tatsachen vorgetragen werden, die ein Gegenrecht begründen.
  3. Welche Voraussetzungen der schlüssigen Anspruchsgrundlagen der Kägerstation nach der Beklagtenstation noch vorliegen.
  4. Welche Beweise der Beklagte anzubieten hat.
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Welches Gegenrecht kommt in Betracht?
  3. Welche Rechtsfolge hat das Gegenrecht?
  4. Liegen die Voraussetzungen für das Gegenrecht vor?
  1. Eine Zug-um-Zug Verurteilung.
  2. Ein Klageabweisung als derzeit unbegründet.
  3. Eine vollständige Klageabweisung.
  4. Eine Verurteilung des Klägers als Widerbeklagten.
  1. Kann durch Anerkenntnis, Vergleich, Verzicht ggf. eine Klage verhindert werden?
  2. Können Gestaltungsrechte ausgeübt werden?
  3. Welche Informationen gibt es hinsichtlich von Beweismittel?
  4. Gibt es eine Rechtsschutzversicherung und muss ggf. eine Deckungszusage eingeholt werden?
  5. Wurden bereits Gegenrechte ausgeübt?
  1. Urkundsverfahren
  2. Mahnverfahren
  3. PKH-Verfahren
  4. Eilverfahren
  5. Feststellungsklage
  1. Das statthafte Urkundsverfahren ist hier am sinnvollsten, weil es zu dem schnell erwünschten Titel führt und im Vergleich zum Eilrechtsschutz weniger Kosten verursacht.
  2. Das Mahnverfahren ist hier sinnvoll, weil es auf Grund des nicht zu erwartenden Widerspruchs des Anspruchsgegners kostengünstiger und schneller ist.
  3. Wegen der erwünschten Interventionswirkung ist der Streit auch an .... zu erteilen.
  4. Unter allen möglichen Gerichten ist es am sinnvollsten an dem Ort zu klagen, wo der Anwalt seinen Wohnsitz hat, weil dadurch Reisekosten für den Mandanten gespart werden können.
  5. Weil mehrere Anspruchsgegner vorliegen sollten alle Anspruchsgegner verklagt werden.

Dozent des Vortrages Einheit 04: Rechtliche Bewertung I (Arbeitstechnik, Gutachtenformen, Gutachtenstationen)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Ungeordneter Streitstoff Darstellung Ergebnis Darstellung Rechtslage Darstellung Sachverhalt ...

... Rechtliche Bewertung Einstieg Abschluss Klausurtechnik Rechtliche Bewertung Darstellung Rechtslage V. ...

... den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten PKW Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000,- €. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der ...

... Damit ist die Klage begründet. Ergebnis Rechtsnorm Rechtliche Begründung Tatsächliche Begründung Die Klage ist begründet. Anspruch ergibt sich aus ...

... Aufgabe Zweiseitige Aufgabe V. Rechtliche Bewertung 2. Strukturierung ...

... Vor Schluss mündl. Verhandlung prognostische Bewertung Prozessrecht Zweckmäßigkeit Materielles Recht Vorschlag Prozessrecht Materielles Recht Vorschlag Funktion und Ziel der rechtlichen Bewertung von prozessualen ...

... Gutachtenformen Gutachtenformen Prozessrecht Materielles Recht Vorschlag Prozessrecht Kläger Beklagter Beweis Vorschlag ...

... Rechtskraft Rechtsschutzbedürfnis Klagbarkeit Anspruch Keine Rechtshängigkt Einreden Schiedsger.vereinbarung Kostenerstattung Sonst. proz. vereinbarung Prozesssicherheit Voraussetzungen besonderer Prozessinstitute Drittbeteiligung Objektive Klagehäufung Subjektive Klageänderung Subjektive Klagehäufung Objektive Klageänderung Zulässigkeitsvoraussetzungen Prozess- ...

... Parteifähigkeit Postulationsfähigkeit Prozessführungsbefugnis Vertretungsbefugnis Prozessfähigkeit Gericht Gerichtsbarkeit Zulässigkeit Rechtsweg Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Internationale Zuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit Klage Außergerichtl. Güteverfahren Besond. Klageart Ordnungsgem. Klage Streitgegenstand ...

... Anspruch besteht fort nicht inhaltlich verändert (Bsp.: Vergleich oder Rücktritt) nicht übergegangen (Bsp.: Abtretung oder cessio legis) Anspruch durchsetzbar ohne anspruchshindernde Einwendung (Bsp.: Gesetzliches Verbot) ohne anspruchsvernichtende ...

... Recht Prozessrecht Zweckmäßigkeit Vorschlag Kläger Beklagter Beweis Zweckmäßigkeit Vorschlag Prozessrecht Materielle Fragen Ist die Klage nach dem Vortrag des Klägers begründet? Was will der Kläger (Begehr) und ...

... der Klage (ist sie erheblich)? Erheblichkeit Welche Rechtsfolge hätte das Gegenrecht? Liegen die Voraussetzungen des Gegenrechts im Tatsachenvortrag des Beklagten vor (Subsumtion)? I. Der Beklagte verteidigt sich mit dem Bestreiten ...

... Prozessrecht Kläger Beklagter Beweis Vorschlag Materielles Recht Prozessrecht Zweckmäßigkeit Vorschlag Kläger Beklagter Beweis Zweckmäßigkeit Vorschlag Prozessrecht Materielle Fragen Weitere ...

... bereits Beweis erhoben? Beweisergebnis, ggf. obj. Beweislast Ja: Beweisvoraussetzungen, ggf. subj. Beweislast Beweisanordnung Nein: Welche streitigen Tatsachen, auf die es ankommt, können der ...

... Zweckmäßigkeit Vorschlag Kläger Beklagter Beweis Zweckmäßigkeit Vorschlag Prozessrecht Zweckmäßigkeitsfragen Wahl Vorgehen (Verfahrensart, Rechtsbehelf) PKH-Verfahren, Mahnverfahren, Eilverfahren, Urkundenverfahren, Wahl, Beteiligte, Aktiv-/Passivlegitimation, Streitgenossenschaft/Streitverkündung, Wahl, Gericht, Zuständigkeiten, Wahl, Streitgegenstand, Klageart, Antrag Wahl Verteidigung, Bestreiten, Geständnis, Anerkenntnis, Aufrechnung/Widerklage, Erfolgsprognose, Beweisangebote, Beweiswürdigung, Alternativhandlungen Kostenprognose, Kostenübernahme ...

... Entscheidung Aufbau: Welche Entscheidungen sind zu treffen? (gutachtliche Herleitung) Wie lauten die Entscheidungen im Wortlaut? (Ausformulierung Tenor) Über die Nebensachen Umfang ...

... 1 a) Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung c) Schaden a) Etwas erlangt b) Leistung c) Auf Kosten Gl a) Schuldverhältnis … c) Ohne Rechtsgrund §§ 280 I, II, 286, 288 Argumentation - ...

... hierfür ist, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis zustande gekommen ist. Ein solches kann Gliederung Nicht zu detailliert, zT ersetzen durch Absatzbildung Formulierungsfloskeln Ausformulierung Elaborierter Sprachstil Wissenschaftlich exakt - ...

... und wird nicht Teil der abzugebenden Leistung. 2. Strukturierung: Das Gutachten dient der Prüfung aller für die Lösung relevanter rechtlicher Fragen. Es folgt in seinem Aufbau grundsätzlich der Denkform, in der die Lösung entwickelt wird und besteht aus der Beantwortung einer Fallfrage in einem formalisierten Verfahren. Der Fallfrage („Kann der Kläger Leistung verlangen?“) wird in Form einer Hypothese vorangestellt und mit ihren Voraussetzungen verknüpft („Der Kläger kann Leistung verlangen, wenn ihm ein Anspruch aus § 280 BGB zu- steht“). Das weitere Untersuchungsprogramm folgt nun aus der Norm. Die Klage kann begründet sein. Ein Anspruch kann sich ergeben aus § 280 BGB. Voraussetzung dafür ist, ... Damit ist die Klage begründet. ...

... aus dem Studium bekannten Form des Gutachtenaufbaus (einseitiges Gutachten) erfolgen (Ist der Anspruch entstanden?, Ist der Anspruch wieder erloschen?, Stehen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs Umstände entgegen?) in einem Durchgang nur dann geprüft werden, wenn der zugrunde zu legende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies ist häufig bei Gutachten aus anwaltlicher Sicht der Fall, ausnahmsweise aber auch bei Gerichtsgutachten (z. B. im Fall der Säumnis des Beklagten). Streiten die Parteien dagegen um Tatsachen, muss die Begründetheitsprüfung mehrschichtig für Kläger und Beklagten getrennt durchgeführt und um eine Prüfung des Beweisergebnisses ergänzt werden (zweiseitiges Gutachten, Relation ). ...

... ergeben sich damit zumindest vier verschiedene Grundformen des Gutachtens. Auch diese sind der Klausurbearbeitung nicht pauschal zugrunde zu legen. Der angemessene Aufbau des Gutachtens hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Die vorliegenden Grundformen decken die (praktisch ganz überwiegend vorkommenden) ...

... in der schriftlichen Darstellung finden aber nur diejenigen, die Anlass zu Zweifeln bieten. ...

... Für einige wenige, im Examen jedoch recht häufig vorkommende Anspruchsgrundlagen lohnt das Erlernen von Aufbauschemata. Hierzu gehören: Primärvertragliche Erfüllungsansprüche, Sekundärvertragliche Gewährleistungsansprüche, Geschäftsführung ohne Auftrag,§ 985 BGB, §§ 823 I, 823 II, 831 BGB, §§ 812 I 1 Alt:1, 816 BGB. Sonstige, durch Aufbauschemata vorzubereitende Institute sollten sein: Geschäfts(un)fähigkeit, Erfüllung, Aufrechnung, Abtretung, Verjährung, Zurückbehaltungsrechte, Vertretung, Anfechtung, Wirksamkeit von AGB, Eigentumserwerb an (un)beweglichen Sachen. Materielle Klausurschwerpunkte: • Anwendbarkeit (nur WE) • Zulässigkeit (keine höchstpersönl. WE) • Eigene WE des Vertreters (kein Bote) • Im ...

... bar - ohne anspruchshindernde Einwendung (Bsp.: Gesetzliches Verbot) - ohne anspruchsvernichtende Einwendung (Bsp.: Erfüllung oder Aufrechnung) - ohne peremtorische Einrede (Bsp.: Verjährung)- ohne dilatorische Einrede (Bsp.: Zurückbehaltungsrecht). Hierbei sind folgende Prüfungen zu durchlaufen: Mit der Frage „Wer will was von wem, warum, woraus“ sind die möglichen Anspruchsgrundlagen zu ermitteln. ...

... Ist die Klage nach dem Vortrag des Klägers begründet? • Was will der Kläger (Begehr)? • Woraus kann sich ein darauf gerichteter Anspruch ergeben (Anspruchsgrundlage)? • Liegen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage im Tatsachenvortrag des Klägers vor (Subsumtion)? • Greifen anspruchshindernde, -vernichtende oder -hemmende Einwände durch (Gegenrechte)? In der Beklagtenstation wird geprüft, ob der Vortrag des Beklagten geeignet ist, die von ihm begehrte Rechtsfolge (Abweisung der Klage) herbeizuführen, d.h. ob sein Vorbringen erheblich von dem des Klägers (das nach der vorangegangenen Prüfung eine Verurteilung rechtfertigt) abweicht. Gegliedert ist die Beklagtenstation nach dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten. Dieses kann im Bestreiten vom Kläger vorgetragener Tatsachen oder im Vortrag neuer Tatsachen bestehen. ...

... Aufbau: • Auf welche Tatsachen kommt es an? Beweiswürdigung • Ist hierüber bereits Beweis erhoben? ...

... Zu den Beweisgrundsätzen gehört: dass Beweis erhoben wird, nur aufgrund eines wirksamen Beweisantrags. Dieser setzt eine Tatsachenbehauptung und die Benennung eines Beweismittels voraus. dass Beweis erhoben wird, nur über Tatsachen, die des Beweises bedürfen. Dies ist der Fall bei Tatsachen, die streitig und erheblich sind, soweit nicht Ausnahmen greifen. dass Beweis nur mit den gesetzlich vorgesehenen Beweismitteln und in dem gesetzlich vorgeschriebenen Beweisverfahren erhoben wird (Strengbeweis). dass Beweis nur geführt ist, ...

... Aufbau: • Welche Entscheidungen sind zu treffen? (gutachtliche Herleitung) • Wie lauten die ...

... notwendige Maß hinaus) den Sachverhalt noch den Gesetzeswortlaut wiederholen noch lehrbuchhaft abstrakt sein. Zitate ersetzen Begründungen nicht. Normen sind stets, zur Verfügung stehende Kommentare. Rechtliche Streitfragen sind nur dann zu entscheiden, wenn es hierauf ankommt, d.h. wenn die verschiedenen Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Fragen, die keinen Einfluss auf das Ergebnis haben, können offen gelassen werden. Fragen, die bereits beantwortet sind, bedürfen grundsätzlich einer weiteren (zusätzlichen, hilfsweisen) Begründung, doch werden im Examen oft Ausnahmen zugelassen. 3. Abfassung Bei der Niederschrift des Gutachtens sind die erforderlichen Formalia einzuhalten (Seitenrand und –zahl; Kennziffer, Linierung). Für das ausformulierte Gutachten kann die Gliederung (jedenfalls in seinen oberen Ebenen) übernommen werden, soweit sie korrekt und für den Leser sinnvoll ist (Hierarchiebildung, Vollständigkeit, Gliederungstiefe); ansonsten ist sie durch sinnvolle Absatzbildung und Formulierungsfloskeln, Einleitungssätze und Zusammenfassungen zu ersetzen. ...

... (»Nimmt man entgegen den vorstehenden Ausführungen an, dass der Kläger prozessführungsbefugt ist, so ist zu prüfen, ob die Klage im Übrigen zulässig und begründet ist ...«). Hilfsgutachten sind grundsätzlich Indiz für die Unrichtigkeit der eigenen Hauptlösung. Der Sachverhalt ist rechtlich zu begutachten. Einer Darstellung des Sachverhalts bedarf es nicht. Es ist eine praktische Entscheidung zu entwerfen. ...