Exkurs: Die eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Exkurs: Die eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • Der sachliche Schutzbereich
  • Einschränkung des Straftatbestandes
  • Das Gewissen als notstandsfähiges Rechtsgut
  • Die Möglichkeit der direkten Anwendung des Art. 4 GG
  • Gewissensnot § 35 StGB analog
  • Die Anwendung der Glaubens- und Gewissensfreiheit als Entschuldigung
  • Fallbeispiel: In göttlicher Mission
  • Falllösung: In göttlicher Mission

Quiz zum Vortrag

  1. Die Normen des StGB müssen als formelle Gesetze verfassungsmäßig sein.
  2. Das strafbewehrte Verbot der Mitgliedschaft in einer anerkannten Religionsgemeinschaft, welches nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, ist nichtig.
  3. Bei Strafbarkeitserwägungen gilt die durch das Grundgesetz verfasste Werteordnung.
  4. Es wäre zulässig, den Besuch eines Gottesdienstes unter Strafe zu stellen.
  1. Es ist eine ernste sittliche Entscheidung, die an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiert ist und die der Einzelne innerlich als bindend und unbedingt verpflichtend erfährt.
  2. Es ist eine ernste sittliche Entscheidung, die an den Kategorien von "Richtig" und "Falsch orientiert ist und die der Einzelne innerlich als bindend und unbedingt verpflichtend erfährt.
  3. Es ist eine ernste sittliche Entscheidung von hoher inhaltlicher Qualität, die eine gewisse Prinzipientreue des Einzelnen voraussetzt und ihn damit innerlich unbedingt verpflichtet.
  4. Das Gewissen stellt für den Einzelnen die höchste moralische Instanz dar.
  1. Der Zeuge darf bei der Angabe von Glaubens- und Gewissensgründen eine dem Eid gleich stehende Bekräftigung der Wahrheit gemäß § 65 StPO leisten. Der Tatbestand des § 70 StPO ist nicht erfüllt.
  2. Bei genereller Veweigerung jeglicher Bekräftigung, sei es in Eidesform oder einer Ersatzform, ist der Tatbestand des § 70 StPO erfüllt.
  3. Glaubens- und Gewissensgründe spielen vor Gericht keine Rolle.
  4. Die Gewissensentscheidung führt nur zum Tatbestandsausschluss des § 70 StPO, wenn der Zeuge diese nachweisen kann und die ernstliche Gewissensnot ausreichend begründet.
  1. Aus der weltanschaulichen Neutralität des Staates ergibt sich, das sich überirdische Interessen den staatlichen Wertungen entziehen.
  2. Das ewige Leben hängt in den meisten Religionen von der Gnade Gottes und nicht dem Verhalten der Menschen ab. Daher ist es nicht gefährdet.
  3. Art. 4 GG schützt nur die innere Gewissensentscheidung. Das Leben mit allen Handlungen und Entscheidungen ist nach irdischen Maßstäben auszurichten.
  4. Ob es ein Leben nach dem Tod gibt, wissen wir letztendlich nicht; der Staat darf sich religiöse Wertungen diesbezüglich nicht zueigen machen.

Dozent des Vortrages Exkurs: Die eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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