Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vollstreckungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Drittwiderspruchsklage
  • Prüfungsschema
  • Rechtsschutzbedürfnis
  • Fallbeispiel: Pfändung eines Motorrollers
  • Falllösung: Pfändung eines Motorrollers

Quiz zum Vortrag

  1. einzelne Vollstreckungsmaßnahmen.
  2. die Vollstreckung als solche.
  3. ein Endurteil.
  4. ein Versäumnisurteil.
  1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme getroffen worden ist.
  2. Bei der Drittwiderspruchsklage sind alle Gerichte örtlich zuständig.
  3. Auf die örtliche Zuständigkeit kommt es bei der Drittwiderspruchsklage nicht an.
  4. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Bezirk der vollstreckbare Titel erlassen worden ist.
  1. Das Amtsgericht kann nach § 23 GVG zuständig sein.
  2. Das Landgericht kann nach § 71 GVG zuständig sein.
  3. Es ist gemäß § 23 GVG immer das Amtsgericht zuständig.
  4. Es ist gemäß § 71 GVG immer das Landgericht zuständig.
  1. Ein Dritter wendet sich gegen die Zulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme, wobei er sich auf Rechte beruft, die er an den Vollstreckungsobjekten hat.
  2. Ein Dritter wendet sich gegen die Begründetheit einer Vollstreckungsmaßnahme, wobei er sich auf Rechte beruft, die er an den Vollstreckungsobjekten hat.
  3. Ein Dritter wendet sich ohne Angabe von Gründen gegen die Zulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme.
  4. Ein Dritter wendet sich gegen die Zulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme, wobei er jedoch keine Rechte an den Vollstreckungsobjekten hat.
  1. Dritten selbst.
  2. Vollstreckungsgläubiger.
  3. Vollstreckungsschuldner.
  4. Drittschuldner.
  1. Die Parteien müssen gemäß § 50 ZPO parteifähig sein.
  2. Die Parteien müssen gemäß § 51 ZPO prozessfähig sein.
  3. Die Parteien müssen gemäß § 78 ZPO postulationsfähig sein.
  4. Es sind keine besonderen Anforderungen an die Parteien zu stellen.
  1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Dritten erstreckt sich vom Beginn der Zwangsvollstreckung bis zu ihrem Abschluss.
  2. Das Rechtsschutzbedürfnis beginnt mit dem Abschluss einer Zwangsvollstreckung.
  3. Das Rechtsschutzbedürfnis beginnt mit der abstrakten Möglichkeit des Gläubigers, zu vollstrecken.
  4. Der Dritte ist schon rechtsschutzbedürftig, wenn das Endurteil erlassen wird.
  1. Der Dritte hat ein Recht an dem Vollstreckungsobjekt.
  2. Der Beklagte macht keine Einwendungen gegen ein Recht des Dritten geltend.
  3. Die Zwangsvollstreckung war verfahrensfehlerhaft.
  4. Das Gericht war für den Erlass des vollstreckbaren Titels nicht zuständig.
  1. Es kann sich aus einem schuldrechtlichen Anspruch ergeben.
  2. Es kann sich aus einem sachenrechtlichen Anspruch ergeben.
  3. Es kann sich aus einem Recht an einer Forderung ergeben.
  4. Das Recht des Dritten muss immer schuldrechtlicher Natur sein.
  5. Das Recht des Dritten muss immer sachenrechtlicher Natur sein.
  1. Es kann sich um eine Einwendung gegen das Recht des Dritten als solches handeln.
  2. Es kann sich um eine Einwendung handeln, die eine Zwangsvollstreckung dennoch rechtfertigt.
  3. Auf Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers kommt es bei der Drittwiderspruchsklage nicht an.
  4. Es kommen auch Einwendungen in Betracht, die der Vollstreckungsgläubiger nicht mehr geltend machen kann.

Dozent des Vortrages Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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