Der Vortrag „Besondere Deliktstatbestände (§§ 829, 831, 832, 833 S. 2, 834-838 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Deliktsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
In welcher Norm ist die Billigkeitshaftung geregelt?
Wann haftet der Schädiger ausnahmsweise nach § 829 BGB?
Wer ist Verrichtungsgehilfe?
Wo ist die Haftung für den Verrichtungsgehilfen geregelt?
Wo ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen geregelt?
Was ist ein Exkulpationsbeweis?
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