Beweisverbote von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Beweisverbote“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „StPO: Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick
  • Grundsatz zu den BVV
  • Beweisthemaverbot
  • Beweismittelverbot
  • Beweismethodenverbot
  • Relatives Beweisverbot
  • Beweisverwertungsverbote
  • Ausdrückliche BVV
  • Sonstige BVV
  • Selbstständige BVV
  • Unselbstständige BVV
  • Abwägungskriterien
  • Umsetzungsfall
  • Reichweite eines BVV
  • Fernwirkung
  • Fortwirkung

Quiz zum Vortrag

  1. Selbstständiges Beweisverbot
  2. Beweismethodenverbot
  3. Relatives Beweisverbot
  4. Beweisthemaverbot
  5. Beweismittelverbot
  1. Beweisverwertungsverbote sind zu unterteilen in ausdrückliche und sonstige Beweisverwertungsverbote. Hierbei sind ausdrückliche Beweisverwertungsverbote solche, die im Gesetz selbst normiert sind. Die sonstigen Beweisverwertungsverbote können sich zum einen aus Beweiserhebungsverboten oder anderen rechtlichen Erwägungen ergeben.
  2. Beweisverwertungsverbote hängen zwingend mit Beweiserhebungsverboten zusammen. So ergibt sich aufgrund der Gesetzesbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 Grundgesetz), dass nur rechtmäßig erhobene Beweise zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen.
  3. Beweisverwertungsverbote können nur vorliegen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Letzten Endes muss der Gesetzgeber festsetzen, nach welchen Prinzipien das Ermittlungsverfahren zu erfolgen hat. Insbesondere das Vorliegen ausdrücklicher Beweisverwertungsverbote im Gesetz (z.B. § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO) zeigt, dass sich der Gesetzgeber dieser Problematik bewusst ist. Die Nichtregelung bestimmter Bereiche ist somit als gesetzgeberische Wertung zu akzeptieren.
  4. Beweisverwertungsverbote sollen nicht zwingend aus Beweiserhebungsverboten folgen. Die amtliche Aufklärungspflicht der Gerichte wiegt hier schwerer: Es muss vermieden werden, dass einzelnes rechtswidriges Behördenhandeln die Strafrechtspflege untergräbt.
  5. Beweiserhebungsverbote können bei schwerwiegendem rechtswidrigen Handeln der Behörden zu Beweisverwertungsverboten führen. Wann ein solcher Fall vorliegt, ist nicht abstrakt, sondern für jeden Einzelfall konkret zu bestimmen.
  1. Beweiserhebungsverbot als Beweismethodenverbot
  2. Beweiserhebungsverbot als Beweismittelverbot
  3. Beweiserhebungsverbot als Beweisthemaverbot
  4. Ausdrückliches Beweisverwertungsverbot
  5. Sonstiges Beweisverwertungsverbot
  1. Beweismittelverbot
  2. Beweismethodenverbot
  3. Beweisthemaverbot
  4. Relatives Beweiserhebungsverbot
  1. Vernehmung des Angeklagten (Einlassung)
  2. Zeugenvernehmung
  3. Urkundsbeweis
  4. Vernehmung von Sachverständigen
  5. Augenschein
  1. Erste Sphäre: Bezug zur ersten Sphäre begründet immer ein Beweisverwertungsverbot. Zweite Sphäre: Bei einem Bezug zur zweiten Sphäre muss aufgrund einer Abwägung zwischen der Schwere des Tatvorwurfs und dem daraus resultierenden Verfolgungsinteresse und der Bedeutung des Grundrechts bestimmt werden, ob der Beweis nicht verwertet werden darf. Dritte Sphäre: Bezug zur dritten Sphäre begründet nie ein Beweisverwertungsverbot.
  2. Erste Sphäre: Bezug zur ersten Sphäre begründet immer ein Beweisverwertungsverbot. Zweite Sphäre: Bezug zur zweiten Sphäre begründet immer ein Beweisverwertungsverbot. Dritte Sphäre: Bei einem Bezug zur dritten Sphäre muss aufgrund einer Abwägung zwischen der Schwere des Tatvorwurfs und dem daraus resultierenden Verfolgungsinteresse und der Bedeutung des Grundrechts bestimmt werden, ob der Beweis nicht verwertet werden darf.
  3. Erste Sphäre: Bezug zur ersten Sphäre begründet immer ein Beweisverwertungsverbot. Zweite Sphäre: Bezug zur zweiten Sphäre begründet immer ein Beweisverwertungsverbot nie. Dritte Sphäre: Ein Bezug zur dritten Sphäre begründet nie ein Beweisverwertungsverbot.
  4. Erste Sphäre: Bei einem Bezug zu ersten Sphäre muss aufgrund einer Abwägung zwischen der Schwere des Tatvorwurfs und dem daraus resultierenden Verfolgungsinteresse und der Bedeutung des Grundrechts bestimmt werden, ob der Beweis nicht verwertet werden darf. Zweite Sphäre: Bezug zur zweiten Sphäre begründet nie ein Beweisverwertungsverbot. Dritte Sphäre: Bezug zur dritten Sphäre begründet nie ein Beweisverwertungsverbot.
  1. Inwieweit kann ein Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO auf eine weitere Vernehmung durchgreifen?
  2. Wie muss der Beschuldigte in einer Vernehmung belehrt werden (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), die sich an eine Vernehmung anschließt, bei der gegen § 136 a Abs. 1 StPO verstoßen wurde?
  3. Dürfen Beweise, die unmittelbar aus einem Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO erlangt wurden, verwertet werden?
  4. Dürfen Beweise, die mittelbar aus einem Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO erlangt wurden, verwertet werden?
  1. Zumindest das Geständnis des B selbst dürfte nicht als Beweis verwertet werden. Dies folgt aus § 163 a Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 136 a Abs. 1, 3 Satz 2 StPO.
  2. Eine Aussage des P über die Vernehmung des B dürfte verwertet werden: hier ist die Wahrnehmung des B über das Geständnis nur eine mittelbare Folge der Verletzung von § 136 a Abs. 1 StPO.
  3. Beute und Tatwaffe dürfen nicht als Beweis verwertet werden. Diese hat man nur anlässlich der Aussage des B, also mittelbar aus dem Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO erlangt. Dem Schutzzweck, den § 136 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 StPO verfolgt, kann aber nur effektiv gedient weden, wenn auch solche mittelbar erlangten Beweismittel nicht verwertet werden dürfen ("Fruit of the poisonous tree"- Doktrin).
  4. Auch eine Aussage des P über die Vernehmung des B und dessen Geständnis (P wäre Zeuge vom Hörensagen) darf nicht als Beweis verwertet werden: die Wahrnehmung des P über die Aussage des B beruht auch unmittelbar auf dem Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO.
  5. Es ist umstritten, ob Beute und Tatwaffe als Beweis verwertet werden dürfen. Diese hat man nur anlässlich der Aussage des B, also mittelbar aus dem Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO erlangt. Die wohl herrschende Meinung bezieht das Beweisverwertungsverbot nicht auf die nur mittelbar erlangten Beweise. Beute und Tatwaffe dürften demnach verwertet werden.
  1. Sollte der B die Aussage aus der vorangegangen Vernehmung lediglich wiederholen, könnte sich im Falle einer nur einfachen Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nach einer Einzelfallabwägung ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot ergeben.
  2. Sollte der B die Aussage aus der vorangegangenen Vernehmung lediglich wiederholen, wäre die zweite Aussage dann verwertbar, wenn ihm im Rahmen einer qualifizierten Belehrung erklärt wird, dass die Ergebnisse der vorherigen Vernehmung nicht gegen ihn verwendet werden können.
  3. Sollte der B seine Aussage auf weitere Umstände zur Tat erweitern, ist seine Aussage zumindest hinsichtlich dieser weiteren Umstände auch dann verwertbar, wenn ihm nur eine einfache Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erteilt wurde.
  4. Sollte der B die Aussage aus der vorangegangenen Vernehmung lediglich wiederholen, genügt eine einfach Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, damit zumindest diese Aussage verwertbar ist.
  5. Sollte der B seine Aussage auf weitere Umstände zur Tat erweitern, könnte sich im Falle einer nur einfachen Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nach einer Einzelfallabwägung ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot ergeben.
  1. Pro- Argument: Die deutsche Strafprozessordnung ist als Disziplinierungsgesetz an die Exekutive gerichtet und soll diese zu gesetzestreuem Handeln anleiten. Dieser Zweck wird konsequent weitergeführt, wenn man das Beweisverwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 StPO auch auf mittelbar aus dem Verstoß erlangte Beweise erstreckt, da man so die Anreize für Beamte, gegebenenfalls doch rechtswidrig zu handlen, noch weiter senkt.
  2. Kontra- Argument: Die Strafprozessordnung ist kein Disziplinargesetz, das sich an die Exekutive richtet, sondern ein reines Verfahrensgesetz. Konsequenzen des gesetzeswidrigen Verhaltens von Beamten in Zusammenhang mit der Amtsausführung setzen das Beamtenrecht und das Strafgesetzbuch fest, nicht jedoch die Strafprozessordnung.
  3. Pro- Argument: Es muss ein effektiver Grundrechtsschutz für den Beschuldigten gewährleistet werden. Insbesondere stünde zu befürchten, dass Beamte absichtlich gegen Beweiserhebungsverbote verstoßen und das Beweisverwertungsverbot, welches sich aus diesem Verstoß ergeben kann, in Kauf nehmen, um die Beweise zu verwerten, die mittelbar aus dem Verstoß erlangt sind.
  4. Kontra- Argument: Es besteht im Strafprozessrecht ein Amtsermittlungsgrundsatz. Dieses Ziel würde auf lange Sicht unterlaufen werden, wenn man Fehlverhalten einzelner Beamte umfassend mit Beweisverwertungsverboten sanktioniert. Dies könnte zu einer Sabotage des Ermittlungsverfahrens und einer ineffektiven Strafrechtspflege führen.

Dozent des Vortrages Beweisverbote

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... der Sachaufklärung „Beweisverbote“ Beweisverbote Beweiserhebungsverbote Beweisverwertungsverbote B-themaverbot B-mittelverbote ...

... alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. BVV ist daher immer nur als Ausnahme nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Interessenabwägung im ...

... Grenzen der Sachaufklärung „Beweisverbote“ Liegt somit ein Verstoß ...

... 96 auf Aussagen von V-Leuten (str.). Verbot Beweiserhebung über Inhalte richterlicher Beratungen gem. § 43 DRiG, die nach § 174 Abs. 3 GVG geheimzuhalten ...

... von B-mittelvorschriften Beweismittel - ZSAU Zeugen Sachverständige Augenschein Urkunden Einlassung z.B.: ...

... Richtervorbehalt §§ 81a Abs. 2, 81f Abs. 1 98 Abs. 1, 100 Abs. 1, 100b, 105 Abs. 1, 111 Abs. 2, 111e ...

... 4.3 Beweisverwertungsverbote Beweisverwertungsverbot als Ausnahme Ausdrückliche ...

... 252 untersagt die Verwertung einer Zeugenaussage, wenn der Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht § 136a III ..

... Sonstige Beweisverwertungsverbote Beweisverwertungsverbote Sonstige BVV Selbstständige Unselbstständige BVV ...

... Tatvorwurfs Bedeutung Beweismittels für wirksame Bekämpfung schwerwiegender Straftaten und grundrechtlich geschützte Positionen des ...

... Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I 1 GG Sphärentheorie des BVerfG BVerfG - Abwägung jedoch nur zulässig, wenn durch Verwertung nicht ...

... Persönlichkeitsbereich - Grundsätzlich fallen tagebuchartige Aufzeichnungen in den Kernbereich. Aber: Aufzeichnungen, die einen intensiven Sozialbezug haben, so wenn sie in unmittelbarem Bezug zu ...

... dass StPO keine abschließende Regelung enthält BVV ist daher als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder ...

... der verfahrensrechtl. Stellung Für die Strafverfolgung - Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege - Macht BVV Verstoß ungeschehen - Schwere ...

... ärztl. Untersuchung an ihrem Körper eine Spermaspur gesichert. Ratte R wird verdächtigt, kann aber von Rosi nicht eindeutig identifiziert werden. KHK Tappert ordnet im Eifer des Gefechts selbst die Entnahme einer Blutprobe bei dem vorläufig festgenommenen R an, um eine DNA-Analyse durchführen zu lassen, die ...

... Gefahr im Verzug (-) BEV (+) Verstoß gg Richtervorbehalt Ausdrückliches BVV (-) Schutzzweck- bzw. Normzwecktheorie ...

... bei Ratte R b. Blutuntersuchung Eingriffsnorm, § 81e § 81f I Richtervorbehalt Gefahr im Verzug ...

... die erste Aussage, so wenn er wiederholende Angaben macht Heilung durch qualifizierte Belehrung möglich Soweit keine Heilung Folgewirkung des Erstverstoßes Verstoß im Unterschied ...

... Beweismethodenverboten unterschieden. a) Beweisthemaverbote verwehren es dem Richter, bestimmte Tatsachen aufzuklären. Hierunter fallen unter anderem Tatsachen, die bereits in anderen oder in dem anhängigen Verfahren bindend festgestellt sind. Unaufklärbar sind auch geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, so bspw. Fragen, die unter das Wahlgeheimnis fallen. b) Beweismittelverbote untersagen die Benutzung bestimmter Beweismittel, so bspw. von Zeugen, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. c) Beweismethodenverbote untersagen eine bestimmte Art und Weise der Beweisgewinnung, so bspw. die Verbote des § 136a. 2. Beweisverwertungsverbote: Ist im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden und wirkt sich dieser Verstoß im Urteil aus, so stellt sich die Frage, ob dieser Verstoß zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die weitergehende Frage ist dann, ob das Urteil durch eine Revision aufzuheben ist, wobei zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen unterschieden werden muss (siehe oben). In der Klausur gehen Sie bei einer solchen Zusatzfrage in drei Schritten vor. Sie zeigen zunächst auf, gegen welche Norm wer verstoßen hat. Danach stellen Sie fest, ob das Beweisgewinnungsverbot ein Beweisverwertungsverbot ...