Der Vortrag „Beweisverbote“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „StPO: Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welches Verbot fällt nicht unter den Oberbegriff der Beweiserhebungsverbote?
Welche Aussagen über Beweisverwertungsverbote treffen nicht zu?
In welche Kategorie der Beweisverbote ist § 136 a Abs. 1 StPO einzuordnen?
Beweis darf nur durch bestimmte Objekte erhoben werden. Unter welchen Begriff fällt das entsprechende Verbot, durch andere als die zulässigen Objekte Beweis zu erheben?
Im Strengbeweisverfahren geht es darum, die Schuld- und Straffrage zu ermitteln. In diesem Verfahren sind bestimmte Beweismittel abschließend zugelassen, das heißt auf anderem Wege darf nicht Beweis erhoben werden. Was ist hierbei kein Beweismittel im formellen Sinne?
Ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot kann sich ergeben, wenn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) des Beschuldigten betroffen ist. Dieses Grundrecht teilt drei Persönlichkeitssphären ein: die erste Sphäre betrifft hier den absoluten Kernbereich der Persönlichkeit, also den Einzelnen in Bezug auf sich selbst. Die zweite Sphäre betrifft die Privatsphäre, die dritte Sphäre das Individuum und seine Interaktionen in der "Außenwelt" mit Anderen. Welche Auswirkungen hat der Bezug eines Beweismittels zu den einzelnen Sphären?
Was wird im Rahmen der Fortwirkungsproblematik diskutiert?
B ist der Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) verdächtig. Polizist P leitet die Vernehmung des B, bei der dieser hartnäckig schweigt. Dem unbeherrschten P rutscht deshalb nach einiger Zeit mehrfach die Hand aus- er ohrfeigt den B insgesamt fünf Mal und brüllt ihn währenddessen an, er solle nun endlich gestehen. Daraufhin legt B ein vollumfängliches Geständnis ab. Er verrät dem P auch, wo er Beute und Tatwaffe vesteckt hat. Welche Konsequenzen hat das Vorgehen des P für die Verwertung der Beweise?
Nachdem der B aufgrund der Ohrfeigen des P den Raub mit Todesfolge gestanden hat, möchte ihn zwei Tage später Ermittlungsrichter R nochmals vernehmen. Da R Kenntnis vom Verhalten des P in der vorangegangenen Vernehmung hat, fragt er sich nun, wie er den B belehren muss, ohne dass auch die Ergebnisse dieser Vernehmung unverwertbar werden.
Welche(s) Argument(e) ist/ sind im Meinungsstreit, ob die "Fruit- of- the- poisonous- tree- doctrine" ins deutsche Strafprozessrecht übertragen werden soll, nicht vertretbar?
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... der Sachaufklärung „Beweisverbote“ Beweisverbote Beweiserhebungsverbote Beweisverwertungsverbote B-themaverbot B-mittelverbote ...
... alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. BVV ist daher immer nur als Ausnahme nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Interessenabwägung im ...
... Grenzen der Sachaufklärung „Beweisverbote“ Liegt somit ein Verstoß ...
... 96 auf Aussagen von V-Leuten (str.). Verbot Beweiserhebung über Inhalte richterlicher Beratungen gem. § 43 DRiG, die nach § 174 Abs. 3 GVG geheimzuhalten ...
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... Richtervorbehalt §§ 81a Abs. 2, 81f Abs. 1 98 Abs. 1, 100 Abs. 1, 100b, 105 Abs. 1, 111 Abs. 2, 111e ...
... 4.3 Beweisverwertungsverbote Beweisverwertungsverbot als Ausnahme Ausdrückliche ...
... 252 untersagt die Verwertung einer Zeugenaussage, wenn der Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht § 136a III ..
... Sonstige Beweisverwertungsverbote Beweisverwertungsverbote Sonstige BVV Selbstständige Unselbstständige BVV ...
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... der verfahrensrechtl. Stellung Für die Strafverfolgung - Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege - Macht BVV Verstoß ungeschehen - Schwere ...
... ärztl. Untersuchung an ihrem Körper eine Spermaspur gesichert. Ratte R wird verdächtigt, kann aber von Rosi nicht eindeutig identifiziert werden. KHK Tappert ordnet im Eifer des Gefechts selbst die Entnahme einer Blutprobe bei dem vorläufig festgenommenen R an, um eine DNA-Analyse durchführen zu lassen, die ...
... Gefahr im Verzug (-) BEV (+) Verstoß gg Richtervorbehalt Ausdrückliches BVV (-) Schutzzweck- bzw. Normzwecktheorie ...
... bei Ratte R b. Blutuntersuchung Eingriffsnorm, § 81e § 81f I Richtervorbehalt Gefahr im Verzug ...
... die erste Aussage, so wenn er wiederholende Angaben macht Heilung durch qualifizierte Belehrung möglich Soweit keine Heilung Folgewirkung des Erstverstoßes Verstoß im Unterschied ...
... Beweismethodenverboten unterschieden. a) Beweisthemaverbote verwehren es dem Richter, bestimmte Tatsachen aufzuklären. Hierunter fallen unter anderem Tatsachen, die bereits in anderen oder in dem anhängigen Verfahren bindend festgestellt sind. Unaufklärbar sind auch geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, so bspw. Fragen, die unter das Wahlgeheimnis fallen. b) Beweismittelverbote untersagen die Benutzung bestimmter Beweismittel, so bspw. von Zeugen, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. c) Beweismethodenverbote untersagen eine bestimmte Art und Weise der Beweisgewinnung, so bspw. die Verbote des § 136a. 2. Beweisverwertungsverbote: Ist im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden und wirkt sich dieser Verstoß im Urteil aus, so stellt sich die Frage, ob dieser Verstoß zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die weitergehende Frage ist dann, ob das Urteil durch eine Revision aufzuheben ist, wobei zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen unterschieden werden muss (siehe oben). In der Klausur gehen Sie bei einer solchen Zusatzfrage in drei Schritten vor. Sie zeigen zunächst auf, gegen welche Norm wer verstoßen hat. Danach stellen Sie fest, ob das Beweisgewinnungsverbot ein Beweisverwertungsverbot ...