Beweisverbote (Fortsetzung): Widerspruchsproblematik von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beweisverbote (Fortsetzung): Widerspruchsproblematik“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Das Ermittlungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Widerspruchsproblematik
  • Umsetzungsfall
  • Ermittlungsmaßnahmen zur Sachaufklärung
  • Rechte und Pflichten

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, soweit sie im Bezug zu einer geplanten oder durchgeführten schweren Tat stehen.
  2. Nein, Aufzeichnungen in einem Tagebuch gehören immer zum geschützten Kernbereich des Grundrechts aus Art. 2 GG iVm Art 1 GG.
  3. Ja, alle Aufzeichnungen können verwertet werden.
  4. Nein, das Verstößt gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
  1. Bis unmittelbar nach Abschluss einer Beweiserhebung.
  2. Bis unmittelbar vor Einführung eines Beweismittels.
  3. Bis zum Ende der Hauptverhandlung.
  4. Bis zum Beginn der Beweisaufnahme.
  1. Die Staatsschutzkammer.
  2. Bei Gefahr in Verzug der Vorsitzende der Staatsschutzkammer.
  3. Bei Gefahr in Verzug der Ermittlungsrichter.
  4. Der Ermittlungsrichter.
  5. Bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft.
  1. die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
  2. die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, weil ein Richter nicht zu erreichen ist.
  3. die richterliche Anordnung nicht eingeholt wird, weil aufgrund einer Ermessensentscheidung kein schwerer Verstoß gegen Grundrechte vorliegt.
  4. wenn die StA Gefahr in Verzug annimmt.
  1. Wenn der anordnende Staatsanwalt weiß, dass der Richter sich gegen eine Anordnung entscheiden würde.
  2. Wenn der anordnende Staatsanwalt weiß, dass ein Richtervorbehalt besteht und selbst entscheidet, weil er fälschlicherweise Gefahr in Verzug annimmt.
  3. Wenn der anordnende Staatsanwalt weiß, dass ein Richtervorbehalt besteht, selbst entscheidet und dabei wider besseren Wissens Gefahr in Verzug annimmt.
  4. Wenn der Staatsanwalt das Gesetz nicht kennt.
  1. Wenn die Anwesenheit des Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung vereitelt worden ist .
  2. Wenn der Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, § 252 StPO.
  3. Wenn die Erkenntnisse auf verbotenen Vernehmungsmethoden nach 136 a StPO beruhen.
  4. Wenn der Beschuldigte in der polizeilichen Vernehmung nicht gem. § 136 I 2 StPO darüber belehrt worden ist, einen Verteidiger zuzuziehen.
  5. Wenn der Beschuldigte die Verwertung von Zufallserkenntnissen beanstanden will.
  1. Materieller – formeller Beschuldigten Begriff.
  2. Formeller Beschuldigtenbegriff.
  3. Subjektiver Beschuldigtenbegriff.
  4. Objektiver Beschuldigtenbegriff.
  1. Er muss einer Ladung der StA folge leisten.
  2. Er muss einer Ladung des Richters folge leisten.
  3. Er muss einer Ladung der Polizei folge leisten.
  4. Er muss Angaben zur Sache machen.

Dozent des Vortrages Beweisverbote (Fortsetzung): Widerspruchsproblematik

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Problem der Verwertbarkeit begrenzt: 1. Sind frühere Angaben des Beschuldigten verwertbar, wie können sie in HV ...

... sind BVV zu berücksichtigen. Unproblematisch soweit ausdrückliches BVV vorliegt. Problem, wenn Sie Sonstiges festgestellt haben, da die meisten BVV erst ...

... sich der Angeklagte in der HV verhalten wird. Zwar hat StA Beurteilungsspielraum, aber beachten Sie folgende Grundsätze: 1. Hat Beschuld od RA im Everf. schon widersprochen, müssen Sie ...

... Widerspruch ist nicht bei allen BVV erforderlich: bei § 136a § 252, ...

... Anklageklausur Widerspruchsproblematik: Widerspruch insbes. erforderlich bei folgenden Verstößen: § 81a ...

... den Täternachweis erbringen oder R als Täter ausschließen soll. Der beauftragte SV beim LKA kommt durch Vergleich der Leerzeilen ("Minisatelliten") der DNS in der Spermaspur und der Blutprobe zu dem Ergebnis, dass R mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von 1:5 Millionen der Verursacher der ...

... § 81c Zugestimmt = rechtmäßige Beweiserlangung. ...

... Verstoß gg Richtervorbehalt BVV. Ausdrückliches BVV, Sonstiges BVV ...

... Sachaufklärung. 5.1 Beschuldigter. 5.1.1 Beschuldigtenbegriff. Formell- materieller Beschuldigtenbegriff; Beschuldigteneigenschaft ist ...

... soweit schon förml. Verf. Eingeleitet. Ansonsten abhängig, wie stark der TV und wie sich ...

... Anwesenheitsrecht. So bei Vernehmung seines Mandanten, bei Durchsuchung beim Beschuldigten/Mandanten, eines Dritten, bei Gegenüberstellung, Leichenschau oder der ...