Beweisverbote, Beweisverwertungsverbote von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beweisverbote, Beweisverwertungsverbote“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Das Ermittlungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Beweiserhebungsverbote
  • Beweisverwertungsverbote
  • Vorschlag eines Prüfungsschemas
  • Abwägungskriterien
  • Reichweite eines BVV

Quiz zum Vortrag

  1. In den Beweisverboten.
  2. In den Beweisarten.
  3. In dem Freibeweisverfahren.
  4. In dem Objektivitätsgrundsatz.
  1. Den Streng- und Freibeweis.
  2. Den Zeugen-, Sachverständigen, Augenscheins-, Urkundsbeweis und die Einlassung des Angeklagten.
  3. Den unmittelbaren und den mittelbaren Beweis.
  4. Den Zeugen-, Sachverständigen, Augenscheins-, Urkundsbeweis und die Parteivernehmung.
  1. Die Selbständigen setzen kein Beweiserhebungsverbot voraus
  2. Die Selbständigen beinhalten ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot.
  3. Die Selbständigen setzen ein Beweiserhebungsverbot voraus.
  4. Die Selbständigen sind Beweiserhebungsverbote.
  1. Beweisthemaverbote.
  2. Beweismittelverbote.
  3. Beweismethodenverbote.
  4. Relative Beweisverbote.
  5. Beweisermittlungsverbote.
  1. Bei der Beweiserhebung über bindende Feststellungen anderer Gerichte.
  2. Bei der Beweiserhebung über tilgungsreife Vorstrafen.
  3. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung eines Zeugen.
  4. Bei Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz.
  1. bestimmte Voraussetzungen der Anordnung und der Durchführung eingehalten sind.
  2. es sich um Strengbeweise nach der StPO handelt.
  3. das Beweisthema keinem Beweisthemaverbot unterliegt.
  4. das Beweismittel keinem Beweismittelverbot unterliegt.
  1. Soweit ein Beweismittel auch rechtmäßig hätte erlangt werden können, darf es grundsätzlich verwertet werden.
  2. Soweit ein Beweismittel auch rechtmäßig hätte erlangt werden können, darf es verwertet werden. Allerdings führt ein Widerspruch in der HV zu einem Verwertungsverbot.
  3. Soweit ein Beweismittel auch rechtmäßig hätte erlangt werden können, darf es verwertet werden. Dieses gilt auch bei Verstößen gegen ausdrückliche Beweisverbote.
  4. Soweit ein Beweismittel noch rechtmäßig erlangt werden kann, muss dies nachgeholt werden.
  1. anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte mit Ich-Problemen auseinandersetzt, die einen Bezug zur Außenwelt haben, aber die grundrechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten trotzdem überwiegen.
  2. anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte mit Ich-Problemen auseinandersetzt, die keinen Bezug zur Außenwelt haben.
  3. anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte mit Ich-Problemen auseinandersetzt, unabhängig davon, ob ein Bezug zur Außenwelt besteht oder nicht.
  4. immer anzunehmen, weil sonst der Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verletzt wäre.
  1. die Schwere der Straftat.
  2. die Intensität des Eingriffes in die Beschuldigtenrechte.
  3. die Frage ob willkürlich oder vorsätzlich Beschuldigtenrechte verletzt wurden.
  4. die Gefährlichkeit des Beschuldigten.
  5. die Vorstrafen des Beschuldigten.
  1. bei einer Abwägung zwischen den Beschuldigtenrechten und dem Allgemeininteresse an einer wirksamen Strafverfolgung die Beschuldigtenrechte überwiegen und ein Widerspruch in der HV erfolgte.
  2. ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot vorliegt.
  3. nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde.
  4. die verletzte Norm die Beschuldigtenrechte schützt.
  1. Fernwirkung bedeutet, ob das Beweisverwertungsverbot auch den mittelbar erlangten Beweis erfasst. Fortwirkung bedeutet, dass sich der Verstoß aus der ersten Vernehmung noch in der zweiten Vernehmung auswirken kann als sog. Sekundärmangel.
  2. Fernwirkung und Fortwirkung bedeuten das Gleiche, nämlich ob das Beweisverwertungsverbot auch den mittelbar erlangten Beweis erfasst.
  3. Fernwirkung und Fortwirkung bedeuten das Gleiche, nämlich dass sich der Verstoß aus der ersten Vernehmung noch in der zweiten Vernehmung auswirken kann als sog. Sekundärmangel.
  4. Fernwirkung und Fortwirkung sind Begriffe aus dem materiellen Recht.
  1. Ja. Bei einer erneuten Vernehmung ist er dann aber qualifiziert zu belehren.
  2. Ja. Bei einer erneuten Vernehmung ist er entsprechend § 136 StPO zu belehren.
  3. Nein. Alle Angaben des Beschuldigten, auch die bei einer zweiten Vernehmung sind nicht mehr verwertbar.

Dozent des Vortrages Beweisverbote, Beweisverwertungsverbote

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Amtsaufklärungspflicht = grundsätzlich müssen alle erreichbaren Beweismittel ...

... im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens begrenzt, um Gefährdung rechtsstaatlich zu berücksichtigender Gemein- und Individualinteressen abzuwenden ....

... BVV ist daher als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach ...

... Aufklärung von Staatsgeheimnissen gem. §§ 54 i.V.m. 61ff. BundesbeamtenG, § 39 BeamtenrechtsrahmenG, § 14 SoldatenG bei fehlender Aussagegenehmigung - Aktensperre gem. § 96, analoge Anwendung ...

... § 136a 4.2.4 Relative Beweiserhebungsverbote: Lassen Beweisgewinnung nur dann zu, wenn bestimmte Voraussetzungen der Anordnung und Durchführung eingehalten worden sind ...

... Selbstständige BVV - Verfassungsrechtlicher Konflikt zwischen Allgemeininteresse an wirksamer Strafverfolgung ...

... 1.Sphäre = unantastbarer Kernbereich = BVV immer 2.Sphäre = schlichte Privatsphäre = Eingriffe in diesen Bereich ...

... Tagebuchentscheidung BGH und BVerfG, NJW 90, 563 Kernbereich = Aufzeichnungen, die eine Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit beinhalten, sind absolut geschützt ...

... Recht auf Verteidigung, Interesse an der Wahrung solcher, die Wahrheitsfindung begrenzender Vorschriften, die zu seinem Schutz bestehen ...

... Normzweck- oder auch Schutzzwecktheorie genannt: mittlerweile dominierendes Kriterium ist die Abwägungslehre ...

... Position + Abwägung BVV gelten nicht nur für Belastungsbeweis ...

... Für die Strafverfolgung - Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege - Macht BVV Verstoß ungeschehen ...