Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Fehlerhafte Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Erforderliche Art des Einverständnisses
  • Vorteilhaftes Rechtsgeschäft
  • Regelungsausnahmen
  • Fallbeispiel: Game on

Quiz zum Vortrag

  1. ein Minimum, jedoch nicht ein vollständiges ausgeprägtes Maß an Urteils- und Einsichtsfähigkeit besitzen.
  2. volljährig sind, jedoch an einer, die freie Willensbildung ausschließenden, Geisteskrankheit leiden.
  3. das Maximum an Urteils- und Einsichtsfähigkeit besitzen.
  4. nur Geschäfte des täglichen Lebens abschließen können.
  1. Minderjährige von 7 - 18 Jahren.
  2. betreute Personen nach § 1903 BGB.
  3. Minderjährige zwischen 0 - 7 Jahre.
  4. Minderjährige von 7 - 16 Jahren.
  1. nach der Art des Rechtsgeschäftes.
  2. nach der Komplexität des Rechtsgeschäftes.
  3. nach der finanziellen Bedeutung des Rechtsgeschäftes.
  4. nach dem Sparschwein des beschränkt Geschäftsfähigen.
  1. Einwilligung bezeichnet.
  2. Genehmigung bezeichnet.
  3. Generalvollmacht bezeichnet.
  4. Vorgenehmigung bezeichnet.
  1. Genehmigung bezeichnet.
  2. Einwilligung bezeichnet.
  3. Nachgeben bezeichnet.
  4. Einsehen bezeichnet.
  1. anfechtbar, aber unwiderruflich.
  2. nicht anfechtbar, aber widerruflich.
  3. anfechtbar und widerruflich.
  4. weder anfechtbar, noch widerruflich.
  1. nur mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam.
  2. mit der Einwilligung oder der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam.
  3. nur mit der Einwilligung des Vertragspartners wirksam.
  4. schwebend unwirksam.
  1. das Rechtsgeschäft lediglich vorteilhaft ist.
  2. das Rechtsgeschäft mit eigenen Mitteln bewirkt wird.
  3. nur eine der Parteien beschränkt geschäftsfähig ist.
  4. der Eintritt der Volljährigkeit und damit der Geschäftsfähigkeit in kurzer Zeit nach dem Geschäftsschluss erfolgen wird.
  1. der Minderjährige sich die Mittel selbst erarbeitet hat.
  2. die Mittel dem Minderjährigen zur freien Verfügung gestellt wurden.
  3. die Mittel dem Minderjährigen von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung überlassen wurden.
  4. der Minderjährige mit den Mitteln die geschuldete Leistung vollständig bewirkt.
  1. persönliche Rechte des Minderjährigen nicht mindert.
  2. keine persönlichen Pflichten des Minderjährigen begründet.
  3. finanziell rentabel ist.
  4. der Förderung der Bildung des Minderjährigen dient.
  5. sonst zur Charakterstärkung des Minderjährigen dient (z. B. Schenkung eines Haustieres zur Prägung des Verantwortungsbewusstseins).

Dozent des Vortrages Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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