Der Vortrag „Berufsfreiheit gem. Art.12 GG“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was trifft auf die „praktische Konkordanz“ zu?
Wen umfasst der persönliche Schutzbereich des Art. 12 GG?
Was umfasst der sachliche Schutzbereich des Art. 12 GG?
Im Sinne des Berufsbegriffs des einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit soll eine Tätigkeit ...
Nennen Sie die Schranken des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG!
Welche sind die Eingriffstypen der Drei-Stufen-Theorie?
Welche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt der Drei-Stufen-Theorie zugrunde?
Nennen Sie Beispiele grundsätzlich legitimer Eingriffe in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG!
Welcher Grundgedanke ist der Kern der Drei-Stufen-Theorie?
Wie muss eine staatliche Maßnahme sein, die legitim in die Berufsfreiheit eingreift?
Der Numerus clausus beschränkt die Zulassungszahl Studierender für manche Studiengänge. Welcher Stufe der Drei-Stufen-Theorie ist er zuzuordnen?
Ladensschlusszeiten sind Eingriffe in die Berufsfreiheit. Welcher Stufe der Drei-Stufen-Theorie sind sie zuzuordnen?
Was sind nach h.M. Beispiele für Eingriffe in die Berufsfreiheit auf der 2. Stufe (subjektive Zulassungsvoraussetzungen) der Drei-Stufen-Theorie ?
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... der Grundrechte ist das Anliegen der Konkurrenzen. Es wird dominiert von dem Problem des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 2 I GG - Handlungsfreiheit - und besteht deshalb darin, dass ein Verhalten sowohl in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts, etwa Art. 5 oder 8 GG, sowie auch in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG fallen kann. Seit BVerfGE 6, 32 ff. - Elfes - gilt, dass Art. 2 I GG die menschliche Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn gewährleistet. Deshalb besteht ein Konkurrenzverhältnis zu anderen Freiheitsrechten. Die Teilnahme an einer Demonstration erscheint als die Betätigung von Grundrechten i.S.d. Art. 5, 8 GG und eben auch des Art. 2 I GG. Fraglich ...
... Schutzbereich fällt, unmöglich oder wesentlich erschwert wird. In diesen, im Staatsexamen deutlich überwiegenden Fällen, wird von einem klassischen bzw. finalen Eingriff gesprochen. Zu differenzieren sind insoweit allerdings auch sonstige Eingriffe, insbesondere faktischer Art. Diese erfolgen regelmäßig in Form von Realakten (ausgenommen Drittsubventionen) und kennzeichnen sich dadurch, dass sie eine Grundrechtsbeeinträchtigung eher “nebenbei” bzw. als Nebenfolge des primär beabsichtigten Handelns herbeiführen. Wann in diesem Fall die Schwelle zum Grundrechtseingriff überschritten ist, kann nicht eindeutig und auf alle Fälle bezogen beantwortet werden. Das in der Rechtsprechung des BVerfG gelegentlich benutzte Kriterium “schwer und unerträglich” ist angesichts der Ergebnisorientierung der Argumentation wenig hilfreich. Sicher ist allerdings, dass eine sonstige Einwirkung sich um so eher als Eingriff bezeichnen lässt, je stärker und intensiver sie in das betroffene Grundrecht einwirkt. Kein Eingriff liegt vor im Falle eines wirksamen Grundrechtsverzichts bzw. wenn die beschränkende Maßnahme von einer Person oder Stelle kommt, die keiner Grundrechtsbindung unterliegt; letzteres wäre etwa der Fall, wenn der Chefredakteur einen Zeitungsartikel nicht veröffentlicht, sondern in den Papierkorb wirft - innere Pressezensur. Resümee: Ziel der Prüfung des Schutzbereichs ist die Frage, ob die hoheitliche Maßnahme einen Eingriff in das jeweilige Grundrecht darstellt. 2. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs a) Die Schranken Sofern sich ...
... seit BVerfGE 7, 198, 209). Danach ist es derart, dass Gesetze, die gezielt zu einer Beschränkung bestimmter Meinungen bzw. Kommunikationsinhalte ermächtigen, grundsätzlich als besondere Gesetze zu bezeichnen sind. Das Kennzeichen des “allgemeinen Gesetzes” ist somit die Meinungsneutralität. –Immanente Grundrechts-Schranken Einige Grundrechte weisen eine Gesetzesvorbehaltsschranke oder sonstige Beschränkungsmöglichkeiten nicht auf (z.B. Art. 5 III 1 GG). Da es keine vorbehaltslosen Gewährleistungen, d. h. keine unbeschränkbaren Grundrechte geben kann, besteht hier eine Regelungslücke. In Literatur und Rechtsprechung ist fast unbestritten, dass die Grundrechte auch über die explizit genannten Beschränkungsmöglichkeiten hinaus eingeschränkt werden können. Besonders notwendig ist dies bei den hier in Rede stehenden vorbehaltslos gewährleisteten Grundrechten. Allerdings gilt dies auch dann, wenn der erklärte Gesetzesvorbehalt nicht ausreicht, um höherwertigen Gemeinschaftsinteressen gerecht zu werden. In diesem Fall werden die Grundrechte durch sogenannte “immanente Schranken” eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind “nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen” (BVerf- GE 28, 243 ff.). Grundrechte können somit durch kollidierende Grundrechte Dritter beschränkt werden, und zwar auch dann, wenn das Grundrecht einen Gesetzesvorbehalt aufweist. Die Konflikte, d. h. die Frage, welches Grundrecht bzw. Rechtsgut überwiegt, werden durch eine Güterabwägung gelöst, d. h. durch Beantwortung der Frage, welchem Rechtsgut das höhere Gewicht zukommt. Eine Besonderheit besteht allerdings bei der durch Art. 4 I, II GG gewährleisteten Glaubensfreiheit (= Oberbegriff der durch Art. 4 I, II GG gewährleisteten Freiheiten).Durch Art. 140 GG werden ...
... 2. TEIL: Einige speziell erwähnenswerte Grundrechte I . Art. 1 I GG - Menschenwürde Die Norm ist nicht zuletzt in systematischer Hinsicht eine Reaktion auf die Erfahrungen der Nazi-Herrschaft. Die grauenhafte Art und Weise, in der in dieser Zeit mit dem einzelnen verfahren wurde, führte dazu, den Schutz der Menschenwürde in systematischer Hinsicht an den Anfang des Grundgesetzes zu stellen. Der Schutzbereich der Norm ist darauf angelegt, den Wert- und Achtungsanspruch eines Menschen zu schützen und ihn davor zu bewahren, zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns zu werden. Da die Norm den Achtungsanspruch des Menschen kraft seines Menschseins reklamiert, kommen als Adressat alle Personen, auch Kinder, ja sogar das ungeborene Leben, in Betracht. Auch nach dem Tod erzeugt Art. 1 I GG noch bestimmte Fort- Wirkungen. Gleichwohl ist nach überwiegender Auffassung die Norm kein eigenständiges Grundrecht. Ihr Schutzgehalt aktiviert sich jedoch im Verbund mit anderen Grundrechten, namentlich Art. 2 I GG, in dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (s.u.). II. Art. 2 I GG - Handlungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG ist eine Norm mit außerordentlich vitaler Bedeutung in Ihren Klausuren. Wie bereits erwähnt, werden durch die Norm zwei Freiheiten geschützt. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bewirkt neben einem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des einzelnen auch einen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in diesem Fall im Verbund mit Art. 1 I GG. 1. Handlungsfreiheit Grundlegend für den heutigen Meinungsstand zu Art. 2 I GG ist die Elfes-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 32 f.). Danach ist es das Anliegen der Norm, die menschliche Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn zu schützen. Die Anerkennung dieses breiten, ausufernden Schutzbereichs bedingt Konkurrenzprobleme mit anderen Freiheitsrechten und ist damit ursächlich ...
... personenstandsrechtlichen Folgen, selbstredend die vertragliche Ausgestaltung der Namensregelungen im Ehestandsrecht bzw. nach einer Scheidung (BVerfGE 60, 329 f.)und die Sexualerziehung der Kinder bzw. die Entscheidungen über das Sorgerecht. – Im Bereich der Verwendung von elektronisch gespeicherten Daten ist grundlegend die Anerkennung des Persönlichkeitsrechts im Sinne eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 - Volkszählung “Das Grundrecht [Anm. d. Verf.]. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen”). Hierbei können geschützte Daten unterschiedlichster Art in Betracht kommen, d.h. von Kranken- bis Steuerakten - Abgrenzungen zu Ar t. 14 ergeben sich bei Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen (in diesem Fall wäre eher Art. 14 einschlägig). In personeller Hinsicht adressiert sich die Norm an jeden Menschen, aber auch an juristische Personen bzw. Personenvereinigungen. Unternehmen gewährleistet sie die wirtschaftliche Handlungsfreiheit. In Bezug auf die Frage einer Beeinträchtigung im Zusammenhang mit Medienberichterstattungen kann bei in der Öffentlichkeit stehenden bekannten Personen eine gewisse Relativierung vorgenommen werden (sog. relative oder absolute Personen des Zeitgeschehens, vgl. hierzu die Besprechung im Kurs!). 3. Schranken Schranke des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit, bildet die Schranken-Trias. – Rechte Dritter ist abzugrenzen von Interessen Dritter und verlangt somit subjektive Rechte des privaten oder öffentlichen Rechts. – Sittengesetz stellt ab auf allgemein anerkannte Wertvorstellung en unserer Rechts- Gemeinschaft (BVerfGE 6, 389 - Homosexuellenentscheid). Beide Schranken sind praktisch bedeutungslos. Zu prüfen ist regelmäßig, ob der die Freiheit des Art. 2 I beschränkende Eingriff ...
... 3. Pressefreiheit “Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die moderne Demokratie unentbehrlich”(BVerfGE 20, 162 f. - Spiegel-Urteil). Insoweit gewährleistet die Pressefreiheit nicht nur ein individuales Abwehrrecht, sondern hat auch objektiv-rechtlichen Gehalt (früher als Institutsgarantie bezeichnet). Pressefreiheit - auch der Leserbrief oder die Schülerzeitung? Abwehrrechtlich schützt die Norm alle wesensmäßig mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten, von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung (BVerfGE 20, 162 f.). Maßgeblich ist, dass es sich um ein Presseerzeugnis handelt. Abzustellen ist hierbei auf den Begriff des Druckerzeugnisses; geschützt sind deshalb nicht nur periodisch erscheinende Publikationen, sondern auch Bücher, Plakate, Flugblätter und Handzettel etc., somit alle Massenvervielfältigungen geistigen Inhalts. –Leserbrief: Angesichts der zwischen den Freiheiten des Art. 5 I GG bestehenden Spezialität ist bezüglich der Leserbriefe zu differenzieren, ob sie durch Art. 5 I 1 GG oder die Pressefreiheit geschützt sind. Das BVerfG stellt hier u.a. auf die Frage ab, ob die Person Träger des Grundrechts der Pressefreiheit ist. Nach der Entscheidung des BVerfG kommt es hierfür auf die organisatorische Verbindung der Person oder des Unternehmens zu dem Presseorgan an. Geschützt sind deshalb die unmittelbar presserelevanten “Akteure”, wie Herausgeber, Redakteure bzw. sonstige Mitarbeiter, aber auch Buchhändler und Grossisten. Bezüglich der Hilfstätigkeiten - Reinigungspersonal - ist darauf abzustellen, ob sie innerhalb des Presseunternehmens erbracht werden. Nur in diesem Fall unterliegen sie dem Schutz. Sind sie hingegen organisatorisch verselbständigt - Reinigungsfirma - ...
... alle wesensmäßig mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten - von der Beschaffung bis hin zur Verwertung - schützt. Insoweit taucht die Frage auf, welche Tätigkeit dies bei der Ausstrahlung von Werbespots, die im Ergebnis nur der Finanzierung der Anstalten dienen, sein soll. Das BVerfG bejaht die Frage gleichwohl, und zwar unter Bezug auf die für die Gewährleistung der Programme notwendige finanzielle Unterstützung . – Private Rundfunkgesellschaften und Grundversorgung: Die im Zuge der technischen Weiterentwicklung aufgetretene Zahl von zusätzlichen Frequenzen machte eine Neugestaltung des Rundfunkbereichs in der Weise erforderlich, dass zu den öffentlich-rechtlichen Anbietern auch private Rundfunkgesellschaften hinzutraten. Hierdurch sind neue Anforderungen entstanden. Die Sicherung der Meinungsvielfalt ist eine der wesentlichen Aufgaben der Rundfunkfreiheit. Sie im Sinn eines Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten, ist Hauptfunktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Funktion wird durch eine binnenplurale Ordnung erreicht, die sich dadurch kennzeichnet, dass in den Rundfunkräten bzw. vergleichbaren Organen die maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen vertreten sind. Die Frage, ob ein staatliches Engagement im Sinne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt vonnöten sei, wird derzeit wohl überwiegend noch bejaht. Dies unter Bezugnahme auf das Argument, dass anders als im Bereich der Printmedien die Meinungsvielfalt nicht durch eine außenplurale Struktur des Marktes erreicht werde. b) Filmfreiheit Anliegen der Filmfreiheit ist es, Meinungsäußerungen zu gewährleisten, die in Form von Filmen (optische Bildträger, ...
... Beeinträchtigung der Berufsfreiheit erfolgt. Ein Indiz hierfür kann daraus entnommen werden, ob sich die Beschränkung im wesentlichen oder ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit reduzieren lässt. Eingriffsqualität haben also solche Maßnahmen nicht, die ein Verhalten unabhängig davon beschränken, ob dieses Verhalten beruflich ausgeübt wird oder nicht (Beispiel: Zahlungsverpflichtungen). Examensrelevante Fälle von staatlichen Eingriffen er geben sich häufig im Kommunalrecht vor dem Hintergrund staatlicher Konkurrenz bei wirtschaftlicher Betätigung der Kommunen. Hier gilt das Prinzip, dass Art. 12 GG nicht vor Konkurrenz schützt, auch staatliche Konkurrenz ist deshalb prinzipiell kein Eingriff in die Berufsfreiheit; etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn ein Verdrängungswettbewerb z.B. durch Unterschreiten von Preislimits (Angebote der staatlichen Wirtschaftsunternehmen liegen wegen “unsauberer” Kalkulation unterhalb des Selbstkostenpreises privater Konkurrenten) erfolgt. 2. Beschränkungen Schranke, die Stufenlehre Auf der Ebene der Schranken bewirkt der einheitliche Schutzbereich auch eine Unterordnung unter die einheitliche Schranke des Art. 12 I 2 GG. Somit sind auch Berufswahlbeschränkungen möglich. Besondere Probleme tauchen durch die 3-Stufen-Lehre des BVerfG sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuletzt in Bezug auf die Frage des Prüfungsaufbaus auf. Art. 12 I GG ist ein Freiheitsrecht, Beschränkungen der Berufsfreiheit sind deshalb nur dann denkbar, wenn sie auch verhältnismäßig sind. Zwar kann unter Bezugnahme auf die Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung (geeignet, erforderlich, verhältnismäßig im engeren Sinn) das zutreffende Ergebnis erarbeitet werden. In Examensklausuren ist dies allerdings eine Vernachlässigung der 3-Stufen-Lehre des BVerfG und nicht zu empfehlen. Aus diesen Gründen sollte eine Kombination wie folgt durchgeführt werden: Verfassungskonform ist die Beschränkung dann, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie ...
... Eigentum im verfassungsrechtlichen, d.h. erweiterten Sinn: – Eigentum im zivilrechtlichen Sinn – Auch Forderungen und sonstige Vermögenswerte Rechte – Öffentlich-rechtliche Vermögenswerte Ansprüche, soweit sie Produkt oder Äquivalent eigener Leistung sind. Dar unter fallen z.B. Ansprüche auf Sozialversicherungsrente und Arbeitslosengeld, nicht aber solche auf Sozialhilfe. 1. Besonderheiten: –Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Im Bereich des Eigentumsbegriffes wird an der Devise festgehalten, Art. 14 GG schütze den Bestand, d. h. das Erworbene, nicht aber den Erwerb bzw. die Erwerbspositionen. Aus diesen Gründen ist unklar, ob die betriebliche Gesamtsituation, zu der auch Positionen wie der unternehmerische Wert, d. h. bestimmte ideelle Faktoren gehören (wie Lage, Markennamen, unternehmerische Struktur etc.), Teil des Schutzbereichs sein kann. Das BVerfG hat dies bisher eher bezweifelt - im Ergebnis aber offengelassen -, wohingegen die sonst überwiegende Auffassung Art. 14 GG auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausdehnt (vgl. nur BGHZ 76, 387 f. - Fluglotse). Maßgeblich dürfte sein, ob es sich um Elemente handelt, die den konstituierenden Merkmalen des Art. 14 GG gerecht werden. Das ist dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber auf deren Fortbestand rechtmäßig vertrauen kann. Bloße Chancen und Erwartungen genießen hingegen nicht den Schutz von Art. 14 GG. –Steuern und Abgaben: Umstritten ist auch die Frage, ob staatliche Zahlungspflichten, die sich in Steuern und Abgaben niederschlagen, Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 14 GG darstellen. Dies wird überwiegend damit bestritten, dass Art. 14 GG das Erworbene und nicht das Vermögen als solches schütze, Abgaben jedoch aus dem Vermögen gezahlt würden. Um einen Eingriff in Art. 14 ...
... Übertragung nicht erfolgt. Dies würde insbesondere für den Fall von Teilenteignungen zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten mit Inhalts- und Schrankenbestimmungen führen (Beispiel: Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum, d.h. Umwandlung von Wohnraum in Büroraum ist ohne Genehmigung unzulässig oder Einordnung denkmalschutzrechtlicher Auflagen und Beschränkungen). Aus diesen Gründen ist zu empfehlen, diese Auffassung mit der in der Literatur wohl überwiegenden Meinung (vgl. Jarass Pieroth Art. 14 Rn. 55) abzulehnen. Eine Enteignung ist damit die durch rechtmäßige hoheitliche Maßnahme zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgende Entziehung und Übertragung des Eigentums insgesamt oder eines Teils auf eine dritte, von der Enteignung begünstigte Person oder Stelle. Eigentumsbeschränkungen, die diese Anforderungen- nicht erfüllen, sind damit als Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu qualifizieren. Als Schranke kommt nur Art. 14 I 2 GG, d.h. ein Gesetz, in Betracht; Art. 14 II GG, d.h. die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, bildet keine Schranke. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums kann vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen. Der Aufbau der Prüfung einer Enteignung geschieht entsprechend der zuvor dargestellten Definition. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ist allerdings u.a., dass das förmliche Gesetz, welches die Enteignung vornimmt oder ihre Rechtsgrundlage bildet, selbst Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktim-Klausel). Bezüglich der entschädigungsrechtlichen Fragestellungen einer Enteignung bzw. eines enteignenden Eingriffs sei auf die Darstellung des Entschädigungsrechts verwiesen. Schema zur Prüfung ...
... Unbestimmte Tatbestandsmerkmale oder Rechtsbegriffe können nicht subsumiert werden, sondern sind zunächst zu interpretieren, um eine Definition zu erhalten, die anschließend subsumtionsfähig ist. 5. Art. 2 I schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht. Was bedeutet in diesem Zusammenhang das Schlagwort Auffanggrundrecht, welche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hierfür maßgeblich? Im Elfes-Entscheid, BVerfGE 6, 32 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Abgrenzung der allgemeinen Handlungsfreiheit zu anderen speziellen Freiheitsrechten und wies Art. 2 I GG in Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit die Funktion eines Auffanggrundrechtes zu. Art. 11 GG gewährleiste keine Ausreisefreiheit. Da eine spezielle Grundrechtsbestimmung nicht existiere, folge die Ausreisefreiheit aus Art. 2 I GG. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt demgegenüber aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und hat mit der Auffangqualität nichts zu tun. 6. Welches ist die wichtigste Schrankenbestimmung innerhalb der Trias des Art. 2 I GG? In Klausuren, in denen es um die Rechtmäßigkeit eines Hoheitsaktes geht, ist naturgemäß auf den Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung abzustellen. Hierunter ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind, zu verstehen (Elfes-Entscheid). 7. Welcher Unterschied besteht zwischen den Gewährleistungen in Art. 3 I, II und III GG? Art. 3 I enthält den allgemeinen, auch relativen, Gleichheitssatz. Art. 3 II, ...
... der Verhältnismäßigkeit zulässig...” (BVerfGE 33, 303, 338). 17. Was wird in Art. 12 GG und was in Art. 14 GG geschützt? Art. 12 GG schützt den Erwerb und ist deshalb dann einschlägig, wenn die Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Art. 14 GG schützt das Erworbene und ist deshalb dann einschlägig, wenn in vorhandene, dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallende Rechtsgüter eingegriffen wird. 18. Was verstehen Sie unter dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, worunter fällt es, und ist es verfassungsrechtlich geschützt? Der Begriff steht im Zusammenhang mit Art. 14 GG. Der BGH ordnet das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht nach § 823 I BGB ein und bezieht es auch in den Schutzbereich des Art. 14 I GG ein. “Durch Art. 14 GG geschützt ist auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in der Substanz, die in ihrer Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebs ausmacht....” (BGHZ 76, 387, 394 - Fluglotse). Skeptischer ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches davon ausgeht, dass Art. 14 I GG den Bestand des erworbenen Eigentums schütze und deshalb eigentumsrechtlich gesehen das Unternehmen nahezu auf die tatsächliche ...
... Berufsfreiheit insgesamt gerichtet. Neben der Berufswahl und der Berufsausübung ist auch die Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte vom Schutzbereich der Norm umfasst. Offen ist allerdings, was unter dem Begriff des Berufs zu verstehen ist. Um die abwehrrechtliche Schutzwirkung effektiv ausüben zu können, ist von einem dynamischen Berufsbegriff auszugehen, sodass hierunter nicht nur die traditionell fixierten Berufsbilder, sondern auch neu entstandene oder in der Zukunft entstehende Bestätigungen umfasst werden. Unter einem Beruf wird deshalb jede Tätigkeit verstanden, die dauerhaft, erwerbsorientiert und erlaubt ist. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts diesen Voraussetzungen entspricht. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist somit eröffnet. Ein Eingriff in den Schutzbereich der Norm läge vor, wenn die Berufsfreiheit durch eine staatliche Maßnahme beeinträchtigt oder beschränkt werden würde. Hier wird die Zulassung zur Anwaltschaft verweigert. Diese Zulassung ist aber nachgerade notwendig, um den erlernten Beruf ausüben zu können. Ein Eingriff liegt somit vor. 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt, der vom Wortlaut her nur eine Regelung der Berufsausübung erlaubt. Vor dem Hintergrund, dass eine Differenzierung zwischen der Berufswahl und der Berufsausübung bisweilen nur sehr schwer möglich ist, besteht Einigkeit darüber, dass der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 ...
... oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt beschreibt grundsätzlich das förmliche, also das Parlamentsgesetz. Jedoch kann auch ein materielles Gesetz, d. h. eine untergesetzliche Norm (RVO oder Satzung), Grundlage einer Beschränkung sein. In diesem Fall ist aber zu sehen, dass der Gesetzesvorbehalt der Grundrechte von dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes bzw. der Wesentlichkeitstheorie überlagert wird. Jeder Eingriff in den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Betroffenen erfordert zwingend eine förmlich gesetzliche Grundlage. Sollte also eine Satzung oder RVO als Schranke in Betracht kommen, so bedarf sie zwingend ihrerseits einer förmlich gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Pieroth Schlink Grundrechte, 13 Aufl. Rnr. 263). Als EGL kommt dann die Satzung i.V.m. der förmlich gesetzlichen Norm in Betracht. a) Schranke: In formaler Hinsicht ist somit eine gesetzliche Regelung erforderlich, um die Beschränkung rechtfertigen zu können. Im vorliegenden Fall kommt §7 Nr. 8 BRAO als Grundlage der Beschränkung in Betracht. b) Schranken - Schranken In materieller Hinsicht wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt. Um der unterschiedlichen Intensität des Grundrechtseingriffes im Bereich der Berufsausübung und der Berufswahl Rechnung zu tragen, hat das Bundesverfassungsgericht das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die sog. Drei-Stufen-Lehre ergänzt. Danach dient der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vornehmlich der Beschränkung der Berufsausübung, weshalb zwischen einfachen Berufsausübungsregelungen, subjektiven Zugangsregelungen und objektiven ...
... eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens, auch das StGB geändert und in § 211 StGB die Tötung von Kindern, im Zusammenhang mit Sexualdelikten, mit dem Tode bestraft werden. Nach heftigen Diskussionen findet das Gesetz auch im Bundesrat die erforderliche Mehrheit zur Aufhebung der Verfassungsbestimmung. Im Zuge des Fortgangs des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt die Zuleitung an den Bundespräsidenten. Der Bundespräsident verweigert die Unterzeichnung. Seiner Auffassung nach ist die Einführung der Todesstrafe weder eine politisch sinnvolle Maßnahme noch verfassungsrechtlich möglich; Art. 102 GG sei eine Norm, die nicht aufgehoben werden könne. Seine Berechtigung hierzu leitet er daraus ab, dass der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Gesetzen die gleiche Aufgabe erfülle wie vormals der Reichspräsident der WRV und deshalb auch die gleiche Berechtigung für sich in Anspruch nehmen könne. Frage 1: Kann der Bundespräsident die Ausfertigung des Gesetzes verweigern? Frage 2: Welche Möglichkeiten kämen für die Bundesregierung in Betracht, um den Bundespräsidenten zur Ausfertigung des Gesetzes zu zwingen? Anmerkung: Zu Zeiten der WRV war ein materielles Prüfungsrecht des Reichspräsidenten unstreitig anerkannt. Die WRV bestimmte in Art. 70 “der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen”. Allerdings ist fraglich, ob die konkrete Anwendung des ...
... Untersuchungsgegenstand auch in den Aufgabenbereich des Bundestages fällt, d.h., der Untersuchungsgegenstand muss in die Verbands- und Organkompetenz des Bundestages fallen. Untersuchungsgegenstand war die Frage, ob die Vergabe von Aufträgen zum Neubau und der Renovierung von Regierungsgebäuden in Berlin an das Bauunternehmen "Hoppmann GmbH" auf Bestechungen des Bundesministers zurückzuführen sind. Der dem Untersuchungsausschuss erteilte Untersuchungsauftrag bezog sich somit auf Gegenstände der Bundesbauverwaltung im weitesten Sinne, eine Angelegenheit, die kraft Natur der Sache in die Verbandskompetenz des Bundes fällt. An der Organkompetenz des Deutschen Bundestages bestehen ebenfalls keine Zweifel. Nach der Rechtsprechung des BVerfG erstreckt sich die Kontrollbefugnis des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; eine Einwirkungsmöglichkeit auf noch laufende Verhandlungen und Entscheidungsprozesse lässt sich mit der im GG niedergelegten Eigenverantwortung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament nicht vereinbaren. Der dem Untersuchungsausschuss erteilte Untersuchungsauftrag bezog sich allein auf die Frage wie es zur Vergabe der Aufträge an die "Hoppmann GmbH" kam, und ob dies ggf. auf eine Bestechung des Bundesministers zurückzuführen war. Der Untersuchungsgegenstand erstreckte sich somit nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Der Untersuchungsausschuss "Hoppmann" war somit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise eingesetzt worden. b) Besetzung des Untersuchungsausschusses. Sollte der Untersuchungsausschuss jedoch nicht richtig besetzt gewesen sein, so hätte dies die rechtliche Konsequenz, dass nicht von einem Untersuchungsausschuss i.S.v. Art. 44 GG gesprochen werden könnte. Fraglich erscheint, ob die von Hermann Hopp erhobene Rüge, die Mitglieder des Ausschusses hätten durch den Bundestag ...
... Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist somit begründet. Treffend ist. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt im Sinne der Staatsgewalt aus und müssen sich daher auf eine demokratische Legitimation berufen können. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse auf Bundesebene sind klassischer Maßen als Hilfsorgane des Deutschen Bundestages anzusehen, der seine Legitimation wiederum direkt vom Wahlvolk erhält. Die demokratische Legitimation erfährt der Untersuchungsausschuss daher durch den Einsetzungsbeschluss des Deutschen Bundestages auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG iVm § 1 Abs. PUAG. Ein solcher Beschluss lag hier zugrunde. Der von Hermann Hopp erhobene Einwand einer fehlenden demokratischen Legitimation der Ausschussmitglieder geht damit ins Leere. 4 . Verfassungsmäßigkeit der konkret angeordneten Beschlagnahme Nach § 29 Abs. 2 PUAG steht diesem demokratisch legitimierten Untersuchungsausschuss somit auch das Recht zu, beim Ermittlungsrichter des BGH die konkret gewünschte Beschlagnahme zu beantragen. Eine Verletzung der gerügten Grundrechte kommt also nur noch in Betracht, wenn bei der Anordnung der Beschlagnahme gegen Grundrechte verstoßen hätte. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 PUAG können alle Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, von der beschlagnahme erfasst werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen bezüglich des Untersuchungsthemas von ...