Die Begründetheit der Allgemeinen Leistungsklage von RA Kai Renken

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Begründetheit der Allgemeinen Leistungsklage“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Endgültiger Rechtsschutz bei Gericht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einordnung Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage
  • I. Bestehen des Leistungsanspruchs
  • II. Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs
  • III. Spruchreife (bei einem Anspruch gegen die Behörde)
  • Fallbeispiel: Gänsemarsch
  • Falllösung: Gänsemarsch

Quiz zum Vortrag

  1. Eine zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten hat.
  2. Eine zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  3. Eine zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  4. Eine zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen nicht durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten hat.
  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ist der Moment der Klageerhebung.
  3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ist der Zeitpunkt der Urteilszustellung.
  4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
  1. öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 VwVfG
  2. öffentlich-rechtliche Zusage
  3. Folgenbeseitigungsanspruch
  4. Zusicherung, § 38 VwVfG
  1. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige allgemeine Leistungsklage gegen eine Behörde begründet ist, so verurteilt sie die Behörde bei Vorliegen der Spruchreife zur Vornahme der Leistung.
  2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige allgemeine Leistungsklage gegen eine Behörde begründet ist, spricht sie bei fehlender Spruchreife die Verpflichtung der Behörde aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
  3. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige allgemeine Leistungsklage gegen die Behörde begründet ist, so stellt sie dies entsprechend durch Feststellungsurteil fest.
  4. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige allgemeine Leistungsklage gegen die Behörde begründet ist, erteilt sie bei Vorliegen der Spruchreife der Behörde die Anweisung, den beantragten bzw. unterlassenen Verwaltungsakt zu erlassen.

Dozent des Vortrages Die Begründetheit der Allgemeinen Leistungsklage

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0