Beendigung des Mietverhältnisses (§ 543 BGB) von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Beendigung des Mietverhältnisses (§ 543 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mietvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung Beendigung des Mietverhältnisses
  • Die Kündigungserklärung
  • Kündigung – ordentliche Kündigung
  • Kündigung – außerordentliche Kündigung
  • Probleme nach Ende des Mietverhältnisses
  • Ansprüche der Parteien
  • Fallbeispiel: (Un)gewollte Mietverlängerung
  • Falllösung: (Un)gewollte Mietverlängerung

Quiz zum Vortrag

  1. den Tod des Vermieters.
  2. den Verkauf der Mietwohnung.
  3. Ablauf des Mietvertrages.
  4. eine parteiliche Vereinbarung.
  5. Kündigungserklärung.
  1. ist bedingungsfeindlich.
  2. ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
  3. kann nicht durch einen Vertreter abgegeben werden.
  4. muss der Textform aus § 126 b genügen.
  1. zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet wird.
  2. überhaupt nicht taugt. Zur wirksamen Kündigung muss dann eine neue Erklärung abgegeben werden.
  3. generell unwirksam wird.
  4. zum letztmöglichen Zeitpunkt umgedeutet wird.
  1. kann zulässig sein.
  2. ist in jedem Fall als Umgehung der §§ 575 I, 573 c i. V. m. § 307 II Nr. 1 unzulässig.
  3. ist immer zulässig.
  4. ist nie zulässig.
  1. ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung.
  2. kein entgegenstehendes, übergeordnetes Interesse des Mieters an der Vertragsfortsetzung, dass dieser in einem Widerspruch geltend macht.
  3. , dass die Kündigung nicht mehr als 3 Personen betrifft. Großfamilien genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
  4. ein wenigstens leichtes Interesse an der Vertragsbeendigung.
  1. muss dem Wortlaut des § 573 nach nicht erfolgen; dennoch ist ein Abmahnungserfordernis umstritten.
  2. muss unbedingt erfolgen, da eine Pflichtverletzung nur dann erheblich ist, wenn sie trotz Abmahnung fortgesetzt wird.
  3. muss nicht erfolgen, da die Abmahnung die Pflichtverletzung zwar intensivieren, aber nicht begründen kann.
  4. muss immer erfolgen.
  1. ein enger Maßstab anzulegen.
  2. ein gemäßigter Maßstab anzulegen. Nachvollziehbare Gründe reichen aus.
  3. ein weiter Maßstab anzulegen. Der Vermieter muss nur irgendein eigenes Interesse geltend machen.
  4. überhaupt kein Maßstab anzulegen.
  1. Mietzahlungsverzug.
  2. schwere Beleidigung des Vermieters.
  3. Kinderlärm.
  4. schon regelmäßige (nicht exessive) Belästigung der Nachbarn durch Zigarettenrauch.
  1. muss der Mieter dem Vermeiter seine neue Anschrift mitteilen, sofern noch Ansprüche des Vermieters bestehen.
  2. hat der Mieter einen Anspruch auf Kautionsabrechnung innerhalb von sechs Moanten.
  3. kann der Vermieter die Protokollierung der Übergabe verlangen.
  4. kann der Vermieter in der Mietsache verbliebene Gegenstände des Mieters entsorgen.
  1. kann auch nach Fristablauf (stillschweigend) verlängert werden.
  2. wirkt absolut. Nach Fristablauf endet das Mietverhältnis.
  3. sollte vor Fristablauf verlängert werden.
  4. kann nicht vor Fristablauf verlängert werden.

Dozent des Vortrages Beendigung des Mietverhältnisses (§ 543 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0