Auskunft bei Telefondienstleistern von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Auskunft bei Telefondienstleistern“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Auskunft bei Telefondienstleistern
  • § 100g StPO
  • Tatbestandsmerkmale des § 100g StPO
  • Funkzellenabfrage
  • Datenerhebungsverbot
  • Fallbeispiel: Auskunft ber Bandenkrieg
  • Falllösung: Auskunft ber Bandenkrieg

Quiz zum Vortrag

  1. Unter der Erhebung von Verkehrsdaten ist das verdeckt durchgeführte polizeiliche Erheben von personenbezogenen Daten aus Sicht der von dieser Maßnahme betroffenen Personen zu verstehen.
  2. Unter der Erhebung von Verkehrsdaten ist das verdeckt durchgeführte gerichtliche Erheben von personenbezogenen Daten aus Sicht der von dieser Maßnahme betroffenen Personen zu verstehen.
  3. Unter der Erhebung von Verkehrsdaten ist das durchgeführte polizeiliche Erheben von Telefondaten aus Sicht der von dieser Maßnahme betroffenen Personen zu verstehen.
  4. Unter der Erhebung von Verkehrsdaten ist die Geschwindigkeitskontrolle der Polizei im Straßenverkehr zu verstehen.
  1. Die Erhebung von Verkehrsdaten ist in § 100 g StPO geregelt. Die Anbieter von Telekommunikation sind nach §§ 113 a, b TKG verpflichtet, diese Daten für 10 Wochen zu speichern und bei gerichtlichem Verlangen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.
  2. Die Erhebung von Verkehrsdaten ist in § 100 g StPO geregelt. Die Anbieter von Telekommunikation sind nach §§ 112 a, b TKG verpflichtet, diese Daten für 10 Wochen zu speichern und bei gerichtlichem Verlangen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.
  3. Die Erhebung von Verkehrsdaten ist in § 100 g StPO geregelt. Die Anbieter von Telekommunikation sind nach §§ 113 a, b TKG verpflichtet, diese Daten für 10 Wochen zu speichern und bei gerichtlichem Verlangen an die Öffentlichkeit weiterzugeben.
  4. Die Erhebung von Verkehrsdaten ist in § 100 j StPO geregelt. Die Anbieter von Telekommunikation sind nach §§ 113 a, b TKG verpflichtet, diese Daten für 10 Wochen zu speichern und bei gerichtlichem Verlangen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.
  1. Diese Norm regelt, dass der von einer Verkehrsdatenerhebung Betroffene nachträglich von der Maßnahme zu unterrichten ist. Zudem regelt die Norm die Anordnung von Maßnahmen nach § 100 g StPO.
  2. Diese Norm regelt die Dokumentation von Maßnahmen nach § 100 g StPO.
  3. Diese Norm regelt, dass der von einer Verkehrsdatenerhebung Betroffene nachträglich von der Maßnahme zu unterrichten ist. Zudem regelt die Norm die Beendigung von Maßnahmen nach § 100 g StPO.
  4. Die Norm regelt die Datenerhebungsverbote bei Maßnahmen nach § 101 a StPO.
  1. Die Straftat muss im Einzelfall schwerer wiegen, als es eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ normalerweise tut. In Betracht kommende Straftaten sind in § 100 g II StPO enumerativ aufgezählt.
  2. Die Straftat muss im Einzelfall schwerer wiegen, als es eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ normalerweise tut. In Betracht kommende Straftaten sind in § 100 a I StPO enumerativ aufgezählt.
  3. Die Straftat muss mit einer Mindeststrafe von nicht unter 5 Jahren bedroht sein.
  4. Die Straftat muss mit einer Mindeststrafe von nicht unter 10 Jahren bedroht sein.

Dozent des Vortrages Auskunft bei Telefondienstleistern

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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