Der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m Art. 34 GG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m Art. 34 GG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Allgemeines und spezielles Staatshaftungsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Amtshaftungsanspruch
  • Ausblick: Der europäische Amtshaftungsanspruch
  • Fallbeispiel: Steinschlag
  • Falllösung: Steinschlag

Quiz zum Vortrag

  1. Der Amtshaftungsanspruch bezeichnet einen Schadensersatzanspruch eines Bürgers gegen den Staat, sofern er von einer fehlerhaften Amtsausübung eines Beamten betroffen ist.
  2. Der Amtshaftungsanspruch bezeichnet einen Schadensersatzanspruch des Staates gegen einen Bürger, sofern der Bürger seinen bürgerlichen Pflichten nicht nachkommt.
  3. Der Amtshaftungsanspruch bezeichnet die Strafzahlung und innenregressbedingten Zahlungen des Amtsträgers an den Staat, die ein Amtsträger leisten muss, wenn er eine Dienstpflicht verletzt.
  4. Der Amtshaftungsanspruch bezeichnet einen Schadensersatzanspruch eines Bürgers gegen den Staat, sofern er von einer Amtsausübung eines Beamten nachteilig betroffen ist.
  5. Der Amtshaftungsanspruch bezeichnet einen Schadensersatzanspruch eines Bürgers gegen den Amtsträger, sofern er von einer fehlerhaften Amtsausübung dieses Amtsträgers betroffen ist.
  1. Materieller oder immaterieller Schaden beim Dritten.
  2. Ausschließlich materieller Schaden beim Dritten.
  3. Ausschließlich immaterieller Schaden beim Dritten.
  4. Kein Schaden. Besteht eine Amtshaftungspflicht, so wird die Schädigung zwar anerkannt und eine Entschuldigung formuliert. Den Schaden geltend machen kann der Geschädigte jedoch nicht.
  1. Der Schadensersatz aus Amtshaftung umfasst Geldzahlungen.
  2. Im Zuge des Amtshaftungsanspruchs bestehen Ansprüche auf die Amtshandlungen, die verletzt worden sind.
  3. Schadensersatz ist in der Form der Naturalrestitution zu leisten.
  4. Der Schadensersatz aus Amtshaftung umfasst Gegendarstellungen/ Richtigstellungen durch öffentliche Bekanntmachung - etwa im Falle von Ehrverletzungen.
  1. § 839 I 1 BGB.
  2. Art. 34 S. 1 GG.
  3. Art. 20 III GG.
  4. Art. 19 IV GG.

Dozent des Vortrages Der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m Art. 34 GG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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