Allgemeine Eingriffskondiktion, Verwendungs- und Rückgriffskondiktion (§ 812 I S. 1, Var. 2 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Allgemeine Eingriffskondiktion, Verwendungs- und Rückgriffskondiktion (§ 812 I S. 1, Var. 2 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Bereicherungsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemeine Eingriffskondiktion, Verwendungs- und Rückgriffskondiktion
  • Eingriffskondiktion
  • Rückgriffskondiktion
  • Verwendungskondiktion
  • Fallbeispiel: Die Wasserpistole

Quiz zum Vortrag

  1. Es dient dazu, den Bereicherungsgläubiger zu bestimmen.
  2. Es setzt voraus, dass auf der Seite des Bereicherungsgläubigers eine Vermögensminderung eingetreten ist.
  3. Es dient dazu festzustellen, ob der Berechtigte selbst jemals in der Lage gewesen wäre, sein Recht zu nutzen.
  4. Es setzt eine Einwilligung des Bereicherungsgläubigers voraus.
  1. Die Angriffskondiktion.
  2. Die Eingriffskondiktion.
  3. Die Rückgriffskondiktion.
  4. Die Verwendungskondiktion.
  1. Die Eingriffskondiktion.
  2. Die Verwendungskondiktion.
  3. Die Rückgriffskondiktion.
  4. Die Anweisungskondiktion.
  5. Die Entwendungskondiktion.
  1. Wenn ein Auftrag oder eine berechtigte GoA vorliegt, besteht ein Rechtsgrund und Bereicherungsrecht ausgeschlossen.
  2. Die Rückgriffskondiktion hat subsidiäre Geltung gegenüber den anderen Formen der Nichtleistungskondiktion.
  3. Diese ist nur anwendbar bei Fällen, in denen der Dritte eine eigene Schuld begleichen will.
  4. Die Rückgriffskondiktion hat einen weiten Anwendungsbereich.
  1. Nach der Lehre vom Zuweisungsgehalt.
  2. Nach der Rechtswidrigkeitstheorie.
  3. Nach der Lehre der objektiven Werteordnung.
  4. Nach der Lehre des Rechtsschutzmonopols.

Dozent des Vortrages Allgemeine Eingriffskondiktion, Verwendungs- und Rückgriffskondiktion (§ 812 I S. 1, Var. 2 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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