Der Vortrag „Abstrakte und konkrete Normenkontrolle und Rechtsverordnung“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Der Antragsteller ist im Rahmen eines Organstreitverfahrens antragsbefugt, ...
Muss bei einem Organstreitvefahren der Antragsteller für die Zulässigkeit eine eigene Rechtsverletzung geltend machen?
Welche Frist gilt für das Organstreitverfahren?
Was ist die formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages im Organstreitverfahren?
Was versteht man unter Anordnungen und Verfügungen im Sinne von § 58 GG?
Wer hat in erster Linie nach dem Grundgesetz eine repräsentative Funktion?
Wer ist laut Grundgesetz für das Amt des Bundespräsidenten wählbar?
Nach welchen Vorschriften richtet sich die abstrakte Normenkontrolle?
Wer kann bei der abstrakten Normenkontrolle Antragsteller sein?
Was sind u. a. Unterschiede zwischen abstrakter und konkreter Normenkontrolle?
Obersatz: Eine abstrakte Normenkontrolle ist allgemein begründet, wenn ...
Nach welchen Vorschriften richtet sich die konkrete Normenkontrolle?
Was ist grundsätzlich Voraussetzung, dass ein Gesetz im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorlagefähig ist?
Ein vorkonstitutionelles Gesetz ist ausnahmsweise vorlagefähig, wenn ...
Was muss nach § 80 GG für die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung durch die Ermächtigungsgrundlage, in Form eines formellen Gesetzes, hinreichend bestimmt sein?
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... aufgezeigt, steht dem Bund im Bereich des Pressewesens keine Gesetzgebungskompetenz zu, weder für die Thematik einer Zwangsverkammerung, noch für ein Berufsverbot, geschweige den für eine Kombination von Verkammerung und Berufsverbot. Dem Bund fehlt die Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung. Das Berufsverbot wäre bereits aus diesen Gründen verfassungswidrig. B. Materielle Verfassungskonformität: In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorschrift gegen Grundrechte verstößt. Ein Berufsverbot hat unmittelbar Auswirkungen auf die Berufsausübung der in der Presse tätigen Personen (entsprechend dem Sachverhalt wird ein Berufsverbot für die in anderen Medien tätigen Journalisten, Redakteure etc. nicht untersucht). Die Regelung könnte deshalb mit Art. 12 GG kollidieren. Andererseits ist der Schutz der Presse in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet, weshalb auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vorliegen könnte. Anmerkung: Wenn ein Verhalten in den Schutzbereich zweier Grundrechte fällt, so ist zu untersuchen, ob die beiden Grundrechtsbestimmungen im Verhältnis der Idealkonkurrenz oder der Spezialität zueinanderstehen. Nur im Falle der Idealkonkurrenz wird das Verhalten durch beide Verfassungsbestimmungen geschützt. Sollte hingegen zwischen den beiden Grundrechten ein Verhältnis der Spezialität bestehen, so würde die “allgemeinere Norm” zurücktreten, wenn der Schutzbereich der “spezielleren Norm” eröffnet ist (vgl. Pieroth/Schlink Grundrechte 13. Aufl. Rdn. 339). sich darauf, Presseverfehlungen zu ahnden, es enthält vielmehr weitere, auf die allgemeine Organisationsstruktur der Presse zielende Regelungen und ist deshalb ein allgemeines Gesetz. Anmerkung: Auch ein ...
... deshalb zunächst zu untersuchen, ob eine Beeinträchtigung von Art. 5 GG gegeben ist. I. Schutzbereich 1. Sachlicher Anwendungsbereich: Die Pressefreiheit wird, wie bereits dargelegt, durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG im Sinne eines subjektiven Freiheitsrechts und einer Institutsgarantie gewährleistet und schützt inhaltlich alle wesensmäßig mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten. Der Schutz der Berufstätigkeit von Journalisten und Redakteuren ist damit zentrales Anliegen der Verfassungsbestimmung. Der Schutzbereich der Norm ist eröffnet. 2. Eingriff: Das Berufsverbot bewirkt eine finale Beschränkung dieser Freiheit und stellt mithin einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: In formaler Hinsicht kommt, wie dargelegt, die Schranke der allgemeinen Gesetze in Betracht. Fraglich ist, ob das Berufsverbot in materieller Hinsicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Davon wäre auszugehen, wenn die Beschränkung mit der Wechselwirkungslehre in Einklang stünde. ...