Das Absehen von Strafe von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Absehen von Strafe“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Das Absehen von Strafe
  • Voraussetzung des Absehens von der Strafe
  • Verfehlung der Strafe
  • Offensichtlichkeit des Verfehlens des Strafzwecks
  • Fallbeispiel: Schlägerei mit fatalen Folgen
  • Falllösung: Schlägerei mit fatalen Folgen

Quiz zum Vortrag

  1. Es soll von einer Bestrafung des Täters abgesehen werden, wenn besondere den Täter schwer treffende Umstände vorliegen, die das schuldhaft begangene Unrecht bereits kompensieren.
  2. Das Absehen von der Strafe ist eine deklaratorische Regelung, die verdeutlicht, dass das Strafmonopol des Staates endlich ist.
  3. Das verwirklichte Unrecht ist dem Täter unter besonderen Umständen nicht persönlich vorwerfbar. Besondere Umstände liegen vor, wenn schwere Folgen den Täter nach der Tat betreffen.
  4. Verliert beispielsweise der Täter während einer Beteiligung an einer Schlägerei das Augenlicht, wird deutlich, dass er für den Rest seines Lebens genug gestraft ist; die Kriminalstrafe wäre an dieser Stelle verfehlt.
  1. Das schuldhaft verwirklichte Unrecht bleibt unberührt. Es geht allein um die Strafandrohung, welche auf "Null" reduziert wird.
  2. Strafzumessungsregelungen sollen im Einzelfall Gerechtigkeit herstellen und deshalb das begangene Unrecht in gesetzlich normierten Fällen im nachhinein entfallen lassen.
  3. Es geht bei Strafzumessungsregelungen wie § 60 StGB darum, Unrecht, das so gering ist, dass es einer Strafe nicht bedarf, von dieser auszunehmen.
  4. Ein Ermessen bei der Strafbemessung kommt dem Gericht nicht mehr zu, wenn die Voraussetzungen des § 60 StGB vorliegen.
  1. Wenn die einzelnen Delikte jeweils eine schwere Folge für den Täter bedeuten und jeweils keine Strafe verwirkt wurde, die eine einjährige Haftstrafe überschreitet.
  2. Wenn die einzelnen Delikte jeweils eine schwere Folge für den Täter bedeuten und zusammen keine Strafe verwirkt wurde, die eine einjährige Haftstrafe überschreitet.
  3. Wenn zumindest bei einer der beiden Taten den Täter eine schwere Folge betrifft und insgesamt keine Freiheitsstrafe über einem Jahr festgesetzt wird.
  1. Die schwere Folge muss die bei konkreter Tat erwartbaren Folgen deutlich übersteigen. Von einem normalen Täter sind Gefühlsregungen wie Reue oder Schuldgefühle zu erwarten und durch andere Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen.
  2. Strafzumessungsregelungen befinden sich außerhalb des dreistufigen Deliksaufbaus. Nur hier sind die subjektiven Elemente zu berücksichtigen, weil sie sich auf das Unrecht beziehen. Strafzumessungsregelungen tun das nicht.
  3. Es geht um strafrechtliche Grenzfälle, mit denen besonders restriktiv umgegangen werden muss.
  4. Eine an subjektiv-individuellen Empfindlichkeiten orientierte Bewertung wäre konturlos und mit zu großen Beweisschwierigkeiten versehen.

Dozent des Vortrages Das Absehen von Strafe

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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