Faktischer Vollzug & Anwendung des § 80a VwGO von RA Christian Falla

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Faktischer Vollzug & Anwendung des § 80a VwGO“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • A. Zulässigkeit eines Eilanstrags
  • Fallbeispiel
  • Die Interessenbewertung
  • (P) Faktischer Vollzug
  • Die Systematik von § 80a VwGO
  • § 80 VI VwGO
  • § 80a Abs. 2 VwGO

Quiz zum Vortrag

  1. ist dies nach h.M. unerheblich und führt nicht zur formellen Rechtswidrigeit.
  2. führt dies zur formellen Rechtswidrigkeit.
  3. führt dies zur materiellen Rechtswidrigkeit.
  4. ist dies nach einer Mindermeinung unerheblich und führt nicht zur formellen Rechtswidrigeit.
  1. ex ante
  2. ex post
  3. ex nunc
  4. ex tunc
  1. Eine Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Verwaltung überwiegt.
  2. Eine Interessenabwägung ergibt, dass das Vollziehungsinteresse der Verwaltung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
  3. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zugunsten des Antragstellers zu bewerten sind.
  4. Der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
  5. Der Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.
  1. Nein, da die Vollziehungsanordnung keinen materiell-rechtlichen Regelungscharakter hat.
  2. Ja, da es sich um einen akzessorischen Verwaltungsakt handelt.
  3. Keine der vorstehenden Antworten trifft hier zu.
  4. Nein, da die Vollziehungsanordnung nicht auf den Einzelfall bezogen, also konkret-individuell ist.
  1. Es tritt Heilung ein gem. § 45 I Nr.3 VwVfG.
  2. Die Anhörung kann nicht mehr nachgeholt werden.
  3. Die sofortige Vollzugsanordnung ist endgültig formell rechtswidrig.
  4. Es tritt Heilung ein gem. § 45 I Nr. 2 VwVfG.
  1. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 V 1, 2.Alt. VwGO stellen.
  2. eine Drittanfechtungsklage erheben.
  3. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. §§ 80a I Nr.2 iVm. 80 IV VwGO stellen.
  4. einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V 1, 1. Alt. VwGO stellen.
  1. Wenn sie eine mangelhafte charakterliche Einstellung zu ihrem speziellen Gewerbe besitzt, die von einiger Kontinuität ist.
  2. Wenn sie eine mangelhafte charakterliche Einstellung zu ihrem speziellen Gewerbe besitzt, wobei es genügt, dass sich diese einmalig gezeigt hat.
  3. Hierfür gibt es keine Merkmale, dies steht ganz im Ermessen der zuständigen Behörde.
  4. Wenn sie ständig zu Terminen bei der Verwaltung zu spät kommt.
  1. Den behördlichen Vollzug eines Verwaltungsakts trotz bestehendem Suspensiveffekt.
  2. Den behördlichen Vollzug eines Verwaltungsakts ohne bestehendem Suspensiveffekt.
  3. Den Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
  4. Den Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach erfolglos verstrichener Widerspruchsfrist.
  1. Durch einen Antrag analog § 80 V 1 VwGO, wobei das Gericht die Existenz der aufschiebenden Wirkung nur bestätigt.
  2. Durch einen Antrag gem. § 80 V 1 VwGO, wobei das Gericht die Existenz der aufschiebenden Wirkung nur bestätigt.
  3. Durch einen Antrag analog § 80 V 1 VwGO, wobei das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellt.
  4. Durch einen Antrag analog § 80 V 1 VwGO, wobei das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet.
  1. Die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes.
  2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
  3. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes.
  4. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Rechtsbehelfs.
  5. Die sofortige Vollziehung des Rechtsbehelfs.
  1. Versagt die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung, kann dies auf Antrag auch durch ein Gericht geschehen.
  2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch eine Behörde ist subsidiär gegenüber der gerichtlichen Anordnung nach § 80a III VwGO.
  3. Das Gericht hat ebenso eine Anordnungsbefugnis wie die Behörde.
  4. Das Gericht kann die Entscheidungen der Behörde nach § 80a I, II VwGO treffen.
  1. muss mit Ausnahme von öffentlichen Kosten & Abgaben nicht gestellt werden.
  2. muss grundsätzlich immer gestellt werden.
  3. muss grundsätzlich nie gestellt werden.
  4. muss nur bei öffentlichen Kosten & Abgaben nicht gestellt werden.
  1. § 80a III 2 VwGO ist eine Fehlverweisung, da der Gesetzgeber historisch gesehen klar gemacht, dass ein Antrag an die Verwaltung nur bei Verwaltungsakten über öffentlichen Abgaben & Kosten vorgeschaltet sein soll.
  2. § 80a III 2 VwGO ist eine Tatbestandsverweisung, womit ein Antrag an die Verwaltung auch in den Fällen des § 80 VI 2 VwGO zu stellen ist.
  3. Bei § 80a III 2 VwGO handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, weil der Bürger auch bei der Verwaltung effektiven Rechtsschutz erlangen kann und die Gerichte entlastet werden sollen.
  4. § 80a III 2 VwGO ist eine Fehlverweisung, da ein abgabenrechtlicher Verwaltungsakt mit Drittwirkung nur schwer denkbar sind.
  1. Antrag nach § 80a II VwGO auf sofortige Vollziehung
  2. Antrag nach § 80a I Nr.1 VwGO auf sofortige Vollziehung
  3. Antrag nach § 80a I Nr.2 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung
  4. Antrag nach § 80a II VwGO auf Aussetzung der Vollziehung
  5. Antrag nach § 80a II VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
  1. Wenn das Aussetzungsinteresse des Nachbarn das Vollzugsinteresse des Bauherrn überwiegt.
  2. Wenn das Vollzugsinteresse des Nachbarn das Aussetzungsinteresse des Bauherrn überwiegt.
  3. Wenn das Anordnungsinteresse des Nachbarn das Vollzugsinteresse des Bauherrn überwiegt.
  4. Wenn das Aussetzungsinteresse des Nachbarn das Wiederherstellungsinteresse des Bauherrn überwiegt.

Dozent des Vortrages Faktischer Vollzug & Anwendung des § 80a VwGO

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0